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Verlustliste Nr. 84 der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
An Krankheiten gestorben:
In Kub:
Reiter Heinrich Urban, früher im 2. Ermländischen Infanterie-Regiment Nr. 151, am 3. Mai an
Schwarzwasserfieber.
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Ceistungen und Cieferungen
im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. Kpril 1907.
Inhaltsübersicht:
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I. Arten der Vergebung. . Jnhalt und Ansführung der Verträge.
II. Verfahren bei Ausschreibungen. 1. Zahlung.
1. Gegenstand der Ausschreibung. 2. Sicherheitsleistung.
2. Fristen für die Vertragverfüllung. n. Vertragsstrafen.
3. Bekanntmachung der Ausschreibung. 1. Uberwachung der Ausführung.
4. Bewerbungfrist. 5. Meinungsverschiedenheiten.
5. Zuschlagofrist. 6. Kosten des Vertragovabschlusser.
6. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten D 7. Zeugnisse für die Unternehmer.
und Lieserungen. 8. HReechnungslegung.
7. Eröffnung der Angebote. Anlagen:
B. Zuschlagserteilung. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und
III. Abschluß förmlicher Verträge. Lieferungen.
1. Form der Verträge. Vier Muster zu den in Abschnitt IV vorgeschriebenen
2. Fassung der Verträge. Urkunden.
I. Arten der Vergebßung.
1. Leistungen und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
2. Mit Ausschluß der OÖOffentlichkeit können zu engerer Bewerbung ausgeschrieben
werden:
Leistungen und Lieferungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis von
Unternehmern in geeigneter Weise ausführt;
2. Leistungen und Lieferungen, bezüglich deren in einer öffentlichen Ausschreibung ein
annehmbares Ergebnis nicht erzielt worden ist;
3. sonstige Leistungen und Lieferungen, deren überschläglicher Gesamtwert (frei Werk ohne
Verpackung) rund 5000 Mark beträgt, sofern besondere Gründe für die Ausschreibung zu
engerer Bewerbung vorhanden sind. In diesem Falle sind in der Regel mindestens
drei und höchstens sechs Bewerber, bei deren Auswahl nach Möglichkeit zu wechseln
ist, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.
3. Unter Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Vergebung erfolgen:
1. bei Gegenständen, deren überschläglicher Wert
a) frei Werk ohne Verpackung den Betrag von 3000 Mark,
b) frei Bord Schiff Seehafen einschließlich seetüchtiger, sachgemäßer Verpackung den Wert
von 4000 Mark,
e) frei Land Schutzgebiet den Wert von 5000 Mark nicht übersteigt;
2. bei Dringlichkeit des Bedarfs;
3. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert
oder unter Patent= oder Musterschutz steht;
4. bei Nachbestellung zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen
Gesamtbedarfs, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als für die Hauptlieferung
oder leistung, und bei Ersatzlieferungen einzelner Teile.
Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln.
II. Verfahren bei Ausschreibhungen.
1. Gegenstand der Ausschreibung.
1. Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestimmt zu
bezeichnen.