Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Hauptverhandlung beginnt nicht mit einer inquisitorischen Ver- 
nehmung des Angeklagten; man hat die Informirung über die 
Vorstrafen in das Strafzumessungsstadium verwiesen und Alles 
vermieden, was zu Vorurtheilen führen könnte. 
V. Das Bestätigungsverfahren und die Straf- 
vollstreckung. 
Einer Bestätigung bedarf nur das auf Strafe erkennende 
Urtheil; das freisprechende Urtheil ist ohne Weiteres gültig. Das 
Bestätigungsverfahren ist von dem Judge-Advocate und in seiner 
Ermangelung von dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zu 
betreiben. 
Die Bestätigung des Urtheils eines Regimental Court Martial 
ist bei dem Offizier zu beantragen, welcher das erkennende Ge- 
richt formirte oder zur Zeit des Antrags dasselbe formiren könnte, 
Falls es sich um das Urtheil eines Distriet Court Martial handelt, 
muss ein Offizier bestätigen, welcher einen General Court Martial 
formiren kann, oder die von ihm zur Bestätigung ermächtigte 
Person. Die Urtheile der General Oourts Martial sind endlich 
von der Krone oder von demjenigen Offizier zu bestätigen, welcher 
unmittelbar oder mittelbar von der Krone mit einer bezüglichen 
Befugniss ausgestattet ist. Die Bestätigungsvollmacht, welche an 
Bedingungen geknüpft sein kann, pflegt von der Krone gleich- 
zeitig mit der Ermächtigung zur Formirung von Militärgerichten 
erteilt zu werden. Im Vereinigten Königreich übt die Krone 
selbst das Bestätigungsrecht aus. Ueber See kommandirende 
Generäle sind in der Regel ermächtigt, persönlich oder durch 
Substituten zu bestätigen. Unbedingt wird die Ermächtigung dem 
Chefkommandeur der indischen Armee und den Chefkommandanten 
der im Feldzuge befindlichen Truppen ertheilt; im Uebrigen be- 
hält man der Krone und dem Chefkommandeur der indischen 
Armee das Recht vor, alle Urtheile zu bestätigen, welche Strafen 
gegen Offiziere aussprechen. Eine vom Chefkommandeur der indi-
	        
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