Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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jenigen Gemeinde, in deren Familienregister die betreffenden Personen eingetragen sind, 
alle behufs der Ergänzung und Richtigstellung der Familienregister erforderlichen Mit- 
theilungen zu machen. 
Anläßlich der Ausstellung oder Verlängerung von Heimatscheinen für Personen, 
welche sich außerhalb Württembergs aufhalten, haben die Oberämter diese Personen an- 
zuhalten, dem Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister sie eingetra- 
gen sind, behufs Richtigstellung des Familienregisters die erforderlichen Angaben nebst 
Belegen zu erbringen und darüber, daß sie dieser Auflage nachgekommen, sich durch ein 
Zeugniß des Standesamts auszuweisen. 
8. 10. 
Von Namensänderungen, welche bei Annahme an Kindesstatt erfolgen, ist durch das 
Gericht, welchem die Bestätigung der letzteren oblag, von anderen Namensänderungen 
durch das Oberamt, an welches die Entscheidung der höheren Behörde ausgeschrieben 
wurde, das Standesamt derjenigen Gemeinde, in deren Familienregister die betreffende 
Person eingetragen ist, in Kenntniß zu setzen. 
S. 11. 
Todesfälle und, soweit dießbezügliche Staatsverträge bestehen, auch Geburten oder 
Verehelichungen solcher nicht-württembergischer reichsangehöriger Personen, welche 
nicht nach §§. 1 und 2 in ein Württembergisches Familienregister aufgenommen oder 
aufzunehmen sind, hat der dieselben beurkundende Standesbeamte demjenigen Deutschen 
Standesamte mitzutheilen, in dessen Bezirk die betreffenden Personen oder deren Fami- 
lien ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben. 
Ueber Todesfälle und, soweit dießbezügliche Staatsverträge bestehen, auch über Ge- 
burten und Eheschließungen ausländischer Staatsangehöriger sind von dem Stan- 
desbeamten Auszüge aus den betreffenden Ständesregistern dem vorgesetzten Amtsgericht 
und von diesem nach sportelfreier Beglaubigung dem K. Justizministerium behufs Be- 
nachrichtigung der Heimatbehörden vorzulegen. 
8. 12. 
Die aus dem Ausland auf diplomatischem Weg eingehenden Standesurkunden wer- 
den von dem K. Justizministerium dem Amtsgericht und von diesem dem Standesamt
	        
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