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„IV. Verlagsvertrag.
$ 5. Die Beziehungen zwischen Autor und Verleger werden
herkömmlich in folgender Weise eingeleitet:
a) Der Autor bietet dem Verleger eine Schrift zum Verlage
an;
b) der Verleger macht dem Autor unbestimmte Verlagsanbietungen,
oder er fordert ihn behufs Verlagsübernahme
zur Abfassung einer Schrift unter allgemeiner Andeutung
von Inhalt und Bestimmung auf; und endlich
c) der Verleger ersucht den Autor um eine bestimmte Leistung:
Arbeit nach gegebenem Plan, Bearbeitung, Mitarbeiterschaft,
Uebersetzung und dergl.
8 6. Das in der einen oder anderen Weise herbeigeführte
Uebereinkommen wird im Allgemeinen als Verlagsvertrag bezeichnet,
wobei zwischen Verlagsverträgen im engeren und weiteren
Sinne unterschieden wird.
Durch den Verlagsvertrag im engeren Sinn überträgt der
Autor das Verlagsrecht an einem in freier und selbständiger
Thätigkeit, wenn auch unter fremder Anregung geschaffenen oder
zu schaffenden Werke, so im Fall 5, a u. b; durch den Verlagsvertrag
im weiteren Sinn überträgt der Autor kein Verlagsrecht,
sondern er leistet bloss Beihilfe, so ım Fall 5, c.
& 7. Der Verlagsvertrag im weiteren Sinn ($5,c) hat nichts
Eigenthümliches für sich und unterliegt in seiner Beurtheilung
wesentlich allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Nur der Verlagsvertrag im engeren Sinn ($ 5, au. b) gilt als
Vertrag besonderer Natur. Das ıhm Eigenthümliche besteht
darin, dass der Autor einer Schrift das alleinige Recht der Vervielfältigung
und Verbreitung derselben einem Verleger, sei es
für eine oder alle Auflagen, sei es auf bestimmte Zeit oder für
unbestimmte Zeit überlässt, und diesem dafür die Verpflichtung