Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

243
17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  24.  März  1900.

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  aus
Tirol  und  Vorarlberg.  Vom  12.  März  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an
Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Vom  16.  März  1900.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesenz,  betreffend  die  Titel  und  die  Rangverhältnisse  der  Lehrer  an  den  G.  lehrten=  und
Realschulen.  Vom  12.  März  1900.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Nutz-  und  Juchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg.
Vom  12.  März  1900.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Maul=  und  Klauenseuche  aus  Tirol  und
Vorarlberg  wird  auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom.  obetreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzblatt  von  1891  S.  410)  und
des  Art.  6  Abs.  1  des  Viehseuchen-Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891  (Reichs-Gesetzblatt  von  1892  S.  90)  verfügt:

Die  durch  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  März  1893
(Neg.  Blatt  S.  42)  den  Viehhaltern  der  Oberamtsbezirke  Leutkirch,  Ravensburg,
Tettnang,  Waldsee  und  Wangen  ertheilte  Erlaubniß  zur  Einfuhr  von  Nutz=  und
Zuchtvieh  aus  Tirol  und  Vorarlberg  wird  bis  auf  Weiteres  zurückgezogen.

Vorstehende  Verfügung  tritt  sofort  in  Kraft.