243
17.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 24. März 1900.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus
Tirol und Vorarlberg. Vom 12. März 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die
Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung
der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand und an
Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 16. März 1900. Bekanntmachung des Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesenz, betreffend die Titel und die Rangverhältnisse der Lehrer an den G. lehrten= und
Realschulen. Vom 12. März 1900.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutz- und Juchtvieh aus Tirol und Vorarlberg.
Vom 12. März 1900.
Zur Verhütung der Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus Tirol und
Vorarlberg wird auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom. obetreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzblatt von 1891 S. 410) und
des Art. 6 Abs. 1 des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und
Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 90) verfügt:
Die durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1893
(Neg. Blatt S. 42) den Viehhaltern der Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg,
Tettnang, Waldsee und Wangen ertheilte Erlaubniß zur Einfuhr von Nutz= und
Zuchtvieh aus Tirol und Vorarlberg wird bis auf Weiteres zurückgezogen.
Vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft.