Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die  Augen  schliesst,  sondern,  da  durch  den  Schiedsspruch  das
Thronfolgerecht  des  Grafen  Ernst  zur  Lippe-Biesterfeld  anerkannt
  worden  ist,  erst  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  weder
ein  zweifellos  berechtigter  Fürst,  noch  ein  zweifellos  berechtigter
Thronfolger  vorhanden  sein  wird.  Dabei  ändert  es  für  diese
Frage  nichts,  ob  Graf  Ernst  den  Fürsten  Alexander  überlebt
oder  umgekehrt.

Bestritten  und  zweifelhaft  ist  zunächst  die  T’hronfolgefähigkeit
  der  Söhne  des  Grafen  Ernst.  Daraus  ergiebt  sich,  dass  das
Vorhandensein  einer  Thronstreitigkeit  im  Rechtssinne  an  dem
Leben  des  Fürsten  Alexander  und  des  Grafen  Ernst  hängt.  Erst
in  dem  Augenblicke,  in  welchem  der  Ueberlebende  von  Beiden
die  Augen  schliesst,  kann  überhaupt  ein  Thronstreit  im  Rechtssinne
  eintreten.

Dass  er  dann  eintritt,  ist  nicht  einmal  gewiss,  da  doch  mit
der  Möglichkeit  gerechnet  werden  muss,  dass  der  Graf  Ernst
seine  sämmtlichen  Söhne  überlebt.

Schon  diese  letztere  Betrachtung  allein  stellt  es  für  mich
ausser  allem  Zweifel,  dass  ein  Thronstreit  im  Rechtssinne  zur
Zeit  nicht  vorliegt  oder  —  ich  weiss  keinen  besseren  Ausdruck
zu  finden  —,  dass  actio  non  jam  nata  est.

Das  ist  für  das  Land  gewiss  ein  Unglück,  die  Ungewissheit
fortdauern  zu  sehen,  aber  das  kann  die  Entscheidung  über  eine
Juristische  Frage  nicht  beeinflussen.

Zu  einer  entgegengesetzten  Ansicht  könnte  man  nur  gelangen
  durch  Uebertragung  der  Sätze  von  der  Feststellungsklage
—  gemäss  8  231  C.-P.-O.  —  oder,  um  auf  das  römische  Recht
zurückzugehen,  von  den  Provokationen  ex  lege  diffamari  und  ex
lege  si  contendat  auf  das  Gebiet  des  Staatsrechts.  Eine  solche
Uebertragung  scheint  mir  unzulässig  zu  sein.

Dagegen  steht  nicht  das  Geringste  im  Wege,  dass  der
Bundesrath  sich  schon,  ehe  eine  Thronstreitigkeit  im  Rechtssinne
vorliegt,  darüber  schlüssig  mache,  ob  er  sich  für  zuständig  hält,