Metadata : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

                                                        —   53   —                                                                            I I.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die  Abstempelung
von  Postkarken  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden
näheren  Bedingungen.

IIl.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwerth  gegen
gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.  Die
Reichs-Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

IV.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Postanweisungsformularen  und  Postkarten  ausgeschnittenen
Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen  (Freimarken,
  gestempelter  Postanweisungsformulare  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

Die  vorstehende  Abänderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  März  1891.
                              Der  Reichskanzler.
                           In  Vertretung:  von  Stephan.

 

                                5.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  für  1891“
ist  in  dem  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,00  „  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,60  J&  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

                                           6.  Polizei-Wesen.

 

               Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum

S  NN  Grund  Ausweisung  des
*  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  bnschlusleg
—

1.  2.  l  3.  4.  .  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  im  Jahre  1840,  ortsangehörig  Diebstahl  (1  Jahr-  Königlich  preußischer  Re.4.  Februar
zu  Tzionschen,  Kr.  Slupzy,  Russisch.  Zuchthaus  laut  Er.  gierungspräsdent  zu  v.  J.
9

1.  Marianna  Gruszka,
get.  Matuszewöska,

 

Tagelöhnerfrau,  Polen,  kenntniß  vom  12.  De.  Bromberg,
»  zember  1889),
2.  Andreas  Marszal-  geboren  im  Jahre  1863  zu  Skolsko,  Diebstahl  (1  Jahr  derselbe,  15.  April
kowski,  Arbeiter,  Kreis  Slupca,  Russisch-Polen,  orts=  6  Monate  Zuchthaus  v.  J.

angehörig  zu  Naprussewo,  ebendaselbst,  laut  Erkenntniß  vom
25.  Juli  1889),