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sich kaum vorstellen, wie bei dieser Sachlage noch eine Ordnung
in den Standesverhältnissen der Familien, auch nur innerhalb
der engsten Familie, möglich sein soll.
Auf einheitliche Entscheidungen der Gerichte ist nicht zu
hoffen. Denn die Gerichte beurteilen den Sachverhalt nach ihrer
freien Ueberzeugung, und diese kann, wie die Tatsachen be-
weisen, zu recht verschiedenen Ergebnissen gelangen. Dazu
kommt der Mangel an einer einheitlichen und klaren Gesetz-
gebung, einer ausreichenden Literatur und unbestrittenen Judi-
katur auf dem Gebiete des Adelsrechts, der ebenfalls die Viel-
gestaltigkeit der Ansichten der Gerichte über die Adelsverhält-
nisse fördert. Selbst wenn übrigens die Gerichte in bezug auf
die zu ihrer Entscheidung stehenden Adelsfragen einheitlich vor-
gehen wollten, so werden sie dazu vielfach gar nicht in der Lage
sein, weil die verschiedenen Gerichte von den in bezug auf den-
selben Gegenstand schon vorliegenden Entscheidungen oder
schwebenden Sachen keine Kenntnis haben werden. Wie wenig
sie aber Neigung haben, sich aneinander anzuschliessen, zeigt
deutlich ein kürzlich erlassener rechtskräftig gewordener Beschluss
eines Landgerichts in B. in einer Sache, betreffend die Berich-
tigung der Heiratsurkunde des v. A., in welchem dieses
Gericht, obwohl ihm bekannt war, dass das Landgericht in N
den Antrag des v. A. auf Berichtigung der Geburtsurkun-
den zweierinN. in der Ehe geborenen Kinder des v. A.
auf den Freihermtitel rechtskräftig abgewiesen hatte, die
Berichtigung der Heiratsurkunde des v. A. auf den Freiherrn-
titel anordnete. Nachdem v. A. daraufhin auf Grund des-
selben Tatbestandes, der der Beschlussfassung des Land-
gerichts in B. zu Grunde lag, erneut das Verfahren zum Zwecke
der Berichtigung der Geburtsurkunden seiner zwei in N. ge-
borenen Kinder in die Wege geleitet hatte, hat das Landgericht
in N. zum zweiten Male den Antrag des v. A. auf Berichtigung
dieser Geburtsurkunden auf den Freiherrntitel aus Erwägungen