Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ihn den andren gegenüber geltend machen kann als einen sol- 
chen, der auch der ihrige ist und ihrem sonstigen Willen vor- 
geht, sowie gelten lassen muss als einen solchen, der auch der 
seinige ist und seinem sonstigen Willen vorgeht. Da aber die 
zwangsweise Durchsetzung des Staatswillens, sowie im Fall einer 
Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über seinen Inhalt des- 
sen Feststellung durch die zuständigen Staatsorgane als solche 
erfolgt, die Gewalt über jene haben, so erfolgt regelmässig seine 
(Geltendmachung durch den einen gegen den andren vermittelst 
der Anrufung dieser Organe, für die der Staatswille nicht 
ein solcher ist, den andre gegen sie geltend machen können. Für 
sie und durch die massgebende Bedeutung ihrer Entscheidung 
auch für andre hat er keinen andren Inhalt als den nach ihrem 
Bewusstsein ihm zukommenden. Soweit er gegeben ist durch 
eine von ihnen oder andren zuständigen Staatsorganen ausge- 
gangene Willenserklärung, hat doch diese keinen andren Inhalt, 
als den für das Bewusstsein des zu ihrer Anwendung berufenen 
Staatsorgans bestehenden. Und in Ermanglung einer für das 
Verfahren des bestimmten Staatsorgans bestehenden Vorschrift 
ist es doch nicht ein beliebiges, für das dessen beliebige Bedürf- 
nisse massgebend sein dürften, sondern ein solches, wofür mass- 
gebend sind die Bedürfnisse, in deren Dienst der Staat und ins- 
besondere nach seiner Verfassung das bestimmte Staatsorgan be- 
steht und die zu würdigen diesem ebenso zukommt, wie mir die 
Würdigung meiner Bedürfnisse. Wie ich deren Befriedigung mir 
selbst schulde, so schuldet das Staatsorgan die Befriedigung jener 
dem Staate und damit den an diesem beteiligten Menschen, zu 
denen es selbst gehört, also auch sich selbst. 
Das angeblich dem Staatswillen wesentliche Moment, dass er 
seine Vollziehung von andren erwarte, trifft nicht zu, wenn er ge- 
geben ist durch die Willenserklärung desselben Staatsorgans, für 
dessen Verhalten er massgebend ist, so wenn der Prätor in seinem 
Edikte bestimmte, wie er seines Amtes walten werde, oder ein
	        
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