Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Das  heuntige  Roͤmische  Necht.  497

aber  dieselbe  in  den  materiellen  Rechtsverhältnissen  keinen  rechtiertigenden  Grund
hat,  so  namentlich  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  durch  Speziftkation,  Accesfion,
Alluvion,  Avulsion,  und  wenn  Stellvertreter  irgend  einer  Art  oder  unbeauftragte
Geschäftsführer  den  Herrn  durch  nützliche  Verwendungen  in  sein  Vennögen  bereichern.
Der  Standpunkt  der  Kondiktionen  paßt  hier  nicht  unmittelbar,  doch  muß  man
andere  Klagen  (in  factam,  de  in  rem  verso)  zulassen,  wenn  auch  die  Grenze  im
Kömischen  Rechte  zweifelhaft  ist.

IV.  Deliktsähnliche  Obligationen.

&  74.  Die  Nömer  bezeichnen  als  obligatio  quasi  ex  delicto  die  Schadensersatpflicht
  des  Rlchters  wegen  parteiischen  Urtheils,  und  die  Hastung  des  Hausbewohners
  und  des  Gastlwirths  für  fremde  culpa  in  den  oben  §  59  genannten
Fällen.  Die  erstere  muß  bei  uns  als  wirkliche  Deliktsschuld  ausgefaßt  werden,
die  letztere  ist  eigentlich  nur  eine  subjektive  Modifkation  wirklicher  DTeliktsobligationen,
  doch  legen  die  Römer  dabei  die  Idee  einer  gewissen  eigenen  Verschuldung
mit  zu  Grunde.

Als  weitere  Fälle  deliktsähnlicher  Obligationen  müssen  dann  noch  bezeichnet
werden  die  Hastung  für  den  Schaden,  den  Thiere  anrichten,  und  für  den  Schaden
durch  leblose  Sachen  nebst  der  Abwendung  drohenden  Schadens  durch  cautio  damni
inkecti  mit  ihren  Folgen  (oben  &  38,  59  a.  E.),  und  endlich  die  Klage  wegen
eigenmächtiger  Veränderung  des  natürlichen  Wasserlauss.

V.  Sonstige  Obligationen.

8  75.  Durch  die  bisher  aufgesührten  Obligationen  ist  das  Gebiet  der  möglichen
  vermögensrechtlichen  Verpslichtungen  nicht  erschöpft.  Abgesehen  von  den  Verbflichtungen,
  die  accessorisch  in  den  Verhältnissen  der  anderen  Rechtsgebicte  vorkommen,
können  durch  Recht  und  Gesez  auch  anderweitige  selbständige  Obligationen  entweder
aus  Billigkeitsgründen  im  Leben  anerkannt  oder  aus  Zweckmößigkeitsgründen  auferlegt
  werden.  Es  find  hier  aus  dem  Römischen  Rechte  noch  solgende  drei  Obligalionen
  aufzuführen.

1.  Die  Exhibitionspflichtt),  die  eine  sehr  weit  verbreitete  Anwendung
hat  und  in  mehrfacher  Steigerung  vorkommt.  Sie  besteht  zunächst  nur  in  der
Pflicht,  eine  Sache,  die  man  im  faktischen  Besitze  hat,  einem  Andern,  behufs  der
Kekognoszirung  zu  rechtlichen  Zwecken,  zu  zeigen.  Bei  Urkunden  dehnt  sich  dies
Zeigen  auch  auf  das  Lesen  und  Abschreiben  aus.  Stellt  sich  nach  geschehener  Rekognoszirung
  heraus,  daß  der  Besitzer  den  Besitz  gar  nicht  für.  sich  in  Anfpruch
nimmt,  wie  bei  zugelaufenen  Thieren,  zugeschwemmten  Sachen,  gestohlenen  Sachen
u.  s.  w.,  so  dehnt  sich  das  Zeigen  zur  Duldung  der  Wegnahme  aus,  und  ist  die
Sache  durch  Accession  mit  anderen  verbunden  oder  vergraben,  so  umaßt  die  actio
ad  exhibendum  fogar  auch  die  Trennung  und  Ausgrabung.

2.  Die  Beerdigungspflicht.  Diese  haftet  zunächst  auf  dem  eigenen
Vermögen  des  Verstorbenen  und  trifft  insosern  die  Erben.  Außerdem  hat  das
Nömische  Recht  sie  nur  angenommen  beim  Vater  für  seine  Kinder  in  der  Gewalt,
weil  er  durhh  sie  erwirbt,  und  für  den  Ehemann  „ne  inioria  videatur,  uxorem
Insepultam  relinqui,“  (t.  28.  D.  de  relig.  11,7).  Säumt  der  Pflichtige  mit  der  Beerdigung,
  so  kann  fie  Jedermann  besorgen  und  vom  Pflichtigen  mit  der  actio  funevaria
  die  Kosten  ersetzt  verlangen

3.  Die  aAllinentatichnspfticht.  Diese  existirt  unach  Römischem  Rechte

1)  Demelius,  Die  Exhibitionspflicht,  1872.
v.  Holtendorsf,  Euchtlopädie  1.  4.  Auft.  92