1. Das heuntige Roͤmische Necht. 497
aber dieselbe in den materiellen Rechtsverhältnissen keinen rechtiertigenden Grund
hat, so namentlich bei dem Erwerbe des Eigenthums durch Speziftkation, Accesfion,
Alluvion, Avulsion, und wenn Stellvertreter irgend einer Art oder unbeauftragte
Geschäftsführer den Herrn durch nützliche Verwendungen in sein Vennögen bereichern.
Der Standpunkt der Kondiktionen paßt hier nicht unmittelbar, doch muß man
andere Klagen (in factam, de in rem verso) zulassen, wenn auch die Grenze im
Kömischen Rechte zweifelhaft ist.
IV. Deliktsähnliche Obligationen.
& 74. Die Nömer bezeichnen als obligatio quasi ex delicto die Schadensersatpflicht
des Rlchters wegen parteiischen Urtheils, und die Hastung des Hausbewohners
und des Gastlwirths für fremde culpa in den oben § 59 genannten
Fällen. Die erstere muß bei uns als wirkliche Deliktsschuld ausgefaßt werden,
die letztere ist eigentlich nur eine subjektive Modifkation wirklicher DTeliktsobligationen,
doch legen die Römer dabei die Idee einer gewissen eigenen Verschuldung
mit zu Grunde.
Als weitere Fälle deliktsähnlicher Obligationen müssen dann noch bezeichnet
werden die Hastung für den Schaden, den Thiere anrichten, und für den Schaden
durch leblose Sachen nebst der Abwendung drohenden Schadens durch cautio damni
inkecti mit ihren Folgen (oben & 38, 59 a. E.), und endlich die Klage wegen
eigenmächtiger Veränderung des natürlichen Wasserlauss.
V. Sonstige Obligationen.
8 75. Durch die bisher aufgesührten Obligationen ist das Gebiet der möglichen
vermögensrechtlichen Verpslichtungen nicht erschöpft. Abgesehen von den Verbflichtungen,
die accessorisch in den Verhältnissen der anderen Rechtsgebicte vorkommen,
können durch Recht und Gesez auch anderweitige selbständige Obligationen entweder
aus Billigkeitsgründen im Leben anerkannt oder aus Zweckmößigkeitsgründen auferlegt
werden. Es find hier aus dem Römischen Rechte noch solgende drei Obligalionen
aufzuführen.
1. Die Exhibitionspflichtt), die eine sehr weit verbreitete Anwendung
hat und in mehrfacher Steigerung vorkommt. Sie besteht zunächst nur in der
Pflicht, eine Sache, die man im faktischen Besitze hat, einem Andern, behufs der
Kekognoszirung zu rechtlichen Zwecken, zu zeigen. Bei Urkunden dehnt sich dies
Zeigen auch auf das Lesen und Abschreiben aus. Stellt sich nach geschehener Rekognoszirung
heraus, daß der Besitzer den Besitz gar nicht für. sich in Anfpruch
nimmt, wie bei zugelaufenen Thieren, zugeschwemmten Sachen, gestohlenen Sachen
u. s. w., so dehnt sich das Zeigen zur Duldung der Wegnahme aus, und ist die
Sache durch Accession mit anderen verbunden oder vergraben, so umaßt die actio
ad exhibendum fogar auch die Trennung und Ausgrabung.
2. Die Beerdigungspflicht. Diese haftet zunächst auf dem eigenen
Vermögen des Verstorbenen und trifft insosern die Erben. Außerdem hat das
Nömische Recht sie nur angenommen beim Vater für seine Kinder in der Gewalt,
weil er durhh sie erwirbt, und für den Ehemann „ne inioria videatur, uxorem
Insepultam relinqui,“ (t. 28. D. de relig. 11,7). Säumt der Pflichtige mit der Beerdigung,
so kann fie Jedermann besorgen und vom Pflichtigen mit der actio funevaria
die Kosten ersetzt verlangen
3. Die aAllinentatichnspfticht. Diese existirt unach Römischem Rechte
1) Demelius, Die Exhibitionspflicht, 1872.
v. Holtendorsf, Euchtlopädie 1. 4. Auft. 92