Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Das  heutige  Nömische  Necht.  499

I.  Die  Ehe  ½.

8  77.  Die  Ehe  hat  ihren  Ausgang  in  der  Disserenz  der  Geschlechter.  Diese
ist  nicht  blos  eine  körperliche,  sondern  durchdringt  das  ganze  Wesen  des  Menschen.
Mann  und  Weib  find  in  Anlagen,  Fähigkeiten  und  Charakter,  und  darum  auch  in
gebengaufgabe  und  Bestimmung,  verschieden.  Das  Wesen  des  Menschen  offenbart
sich  eben  nicht  in  abstrakter  Emheit,  sondern  nur  in  der  einseitigen  Geschiedenheit
der  beiden  Geschlechter.  Darum  hat  jedes  derfelben  den  Mangel  der  Einfeitigkeit
in  sich,  und  damit  zugleich  auch  das  Bedürfniß  und  die  Bestimmung,  ihn  durch
die  Vereinigung  mit  dem  anderen  Geschlechte  zu  ergänzen  und  aufzuheben.  Die
Verbindung  aber,  die  diesen  Grund  und  Zweck  hat,  kann  keine  blos  körperliche,  oder
sonst  auf  einzelne  Beziehungen  und  Zwecke  beschräukte  sein,  sondern  muß  das  ganze
Wesen  des  Menschen,  sein  inneres  und  äußeres  Dasein  und  Leben  umfassen.  Diese
vollständige  Wesens=  und  Lebensvereinigung  der  Geschlechter  zur  Ergänzung  ihrer
geschlechtlichen  Einseitigkeit  ist  die  Ehe.  Sie  umsaßt  gleichmäßig  die  äußere  körperliche
  Geschlechtsverbindung  und  damit  die  Erzeugung  und  Exziehung  von  Kindern,
und  das  innere  geistige,  gemlithliche  und  sittliche  Zusammenleben,  und  durch  beide
Seiten  zusammen  wieder  die  Gemeinschaft  des  gesammten  äußeren  Lebens  und  die
gegenseitige  Unterstützung  darin.  Was  von  dem  allem  im  einzelnen  Falle  faktisch
die  meiste  Bedeutung  gewinnt,  hängt  vom  Zujalle  und  den  Lebensschicksalen  ab,  für
den  Begriff  als  solchen  ist  es  gleichgültig.  Man  fragte  und  stritt  früher  darüber,
was  der  Zweck  oder  wenigstens  der  wesentliche  oder  Hauptzweck  der  Ehe  sei,  und
setzte  ihn  in  die  eine  oder  andere  der  genannten  Beziehungen;  gegenwärtig  braucht
diese  Frage  nur  als  eine  veraltete  angeführt  zu  werden.

Daß  etwas,  was  so  die  ganze  Natur  des  Menschen  nach  allen  Seiten  ergreist,
auch  für  die  äußere  Betrachtung  und  Behandlung  einen  vielseitigen  Charakter  bietet,
ist  nicht  anders  möglich;  die  Ehe  hat  ihrc  physische  und  phyfiologische,  psychische  und
anthropologische,  sittliche,  religiöse  und  rechtliche  Seite.  Alle  find  aber  untrennbare
Elemente  Eines  Begriffes  und  stehen  in  enger  organischer  Verbindung.  Auch  die
rechtliche  Seite  der  Ehe  hat  die  anderen  zur  wesentlichen  Voraussehung;  man  kann
auch  nicht  einen  einzigen  Satz  des  Eherechts  wissenschaftlich  bestimmen,  ohne  daß
die  übrigen  Seiten  der  Ehe  dabei  zu  Grunde  liegen.  Die  rechtliche  Natur  der  Ehe
beruht  keineswegs  blos  darauf,  daß  die  äußerr  Gemeinschaft  der  Gatten  überhaupt
rine  rechtliche  Ordnung  haben  muß,  denn  die  könnte  sie  auch  durch  Vertrag  bekommen,
  sondern  wesentlich  daraus,  daß  das  äußere  Dasein  der  Ehe  eine  ihrem
inneren  Wesen  entsprechende  rechtliche  Gestalt  bekomme.  Das  Wesen  der  Ehe,  also
das  Verhãltniß  der  Geschlechter,  muß  den  Inhalt  des  Eherechts  bestimmen  (historisch
natürlich  in  der  konkreten  Aufsassung  eines  jeden  einzelnen  Volkes).  Die  dem  Wesen
der  Ehe  entsprechende  Gestalt  derselben  ist  zugleich  die  sittliche;  insofern  kann  man
auch  sagen:  das  Prinzip  des  Eherechts  ist,  daß  die  sittliche  Natur  der  Ehe  zur
nchhe  Nothwendigkeit  werde,  insoweit  als  Überhaupt  die  Aeußerlichkeit  als  solche,
abgesehen  von  der  sittlichen  Gefinnung,  einen  Werth  und  eine  Bedeutung  hat  und
daher  rechtliche  Nothwendigkeit  und  rechtlichen  Zwang  zuläßt.

Danach  ist  auch  das  vielbesprochene  Verhältniß  der  Ehe  zum  Vertrage  zu  bestimmen.
  Die  Ehe  ist  kein  Vertrag,  aber  sie  wird  durch  Vertrag  eingegangen.  Verug
  ist  Willkür,  Willkür  in  der  Eingehung,  im  Inhalte,  in  der  Aufhebung.  Im
Nrrse  der  Ehe  ist  nirgend  Willkür.  Der  eigentlich  natürliche  und  sittliche  Grund

der  Ehe  ist  die  Liebe,  und  Liebe  ist  nicht  Willkür,  sondern  innere  Nothwendigkeit,
das  Gefühl  der  konkreten  geschlechtlichen  Relation  und  des  individuellen  Bestimmtseins
  zur  gegenseitigen  Ergänzung.  Das  Gefühl  kann  zwar  nur  durch  beiderfeitigen

19  Sceur  I.  Das  Gemeine  Deutsche  Cherecht  und  *  Umbildung  durch  das  Reichs-.
Uich  dom  6.  Februar  1875,  Heft  I.  1881.  Ga  II.  1

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