1. Das heutige Nömische Necht. 499
I. Die Ehe ½.
8 77. Die Ehe hat ihren Ausgang in der Disserenz der Geschlechter. Diese
ist nicht blos eine körperliche, sondern durchdringt das ganze Wesen des Menschen.
Mann und Weib find in Anlagen, Fähigkeiten und Charakter, und darum auch in
gebengaufgabe und Bestimmung, verschieden. Das Wesen des Menschen offenbart
sich eben nicht in abstrakter Emheit, sondern nur in der einseitigen Geschiedenheit
der beiden Geschlechter. Darum hat jedes derfelben den Mangel der Einfeitigkeit
in sich, und damit zugleich auch das Bedürfniß und die Bestimmung, ihn durch
die Vereinigung mit dem anderen Geschlechte zu ergänzen und aufzuheben. Die
Verbindung aber, die diesen Grund und Zweck hat, kann keine blos körperliche, oder
sonst auf einzelne Beziehungen und Zwecke beschräukte sein, sondern muß das ganze
Wesen des Menschen, sein inneres und äußeres Dasein und Leben umfassen. Diese
vollständige Wesens= und Lebensvereinigung der Geschlechter zur Ergänzung ihrer
geschlechtlichen Einseitigkeit ist die Ehe. Sie umsaßt gleichmäßig die äußere körperliche
Geschlechtsverbindung und damit die Erzeugung und Exziehung von Kindern,
und das innere geistige, gemlithliche und sittliche Zusammenleben, und durch beide
Seiten zusammen wieder die Gemeinschaft des gesammten äußeren Lebens und die
gegenseitige Unterstützung darin. Was von dem allem im einzelnen Falle faktisch
die meiste Bedeutung gewinnt, hängt vom Zujalle und den Lebensschicksalen ab, für
den Begriff als solchen ist es gleichgültig. Man fragte und stritt früher darüber,
was der Zweck oder wenigstens der wesentliche oder Hauptzweck der Ehe sei, und
setzte ihn in die eine oder andere der genannten Beziehungen; gegenwärtig braucht
diese Frage nur als eine veraltete angeführt zu werden.
Daß etwas, was so die ganze Natur des Menschen nach allen Seiten ergreist,
auch für die äußere Betrachtung und Behandlung einen vielseitigen Charakter bietet,
ist nicht anders möglich; die Ehe hat ihrc physische und phyfiologische, psychische und
anthropologische, sittliche, religiöse und rechtliche Seite. Alle find aber untrennbare
Elemente Eines Begriffes und stehen in enger organischer Verbindung. Auch die
rechtliche Seite der Ehe hat die anderen zur wesentlichen Voraussehung; man kann
auch nicht einen einzigen Satz des Eherechts wissenschaftlich bestimmen, ohne daß
die übrigen Seiten der Ehe dabei zu Grunde liegen. Die rechtliche Natur der Ehe
beruht keineswegs blos darauf, daß die äußerr Gemeinschaft der Gatten überhaupt
rine rechtliche Ordnung haben muß, denn die könnte sie auch durch Vertrag bekommen,
sondern wesentlich daraus, daß das äußere Dasein der Ehe eine ihrem
inneren Wesen entsprechende rechtliche Gestalt bekomme. Das Wesen der Ehe, also
das Verhãltniß der Geschlechter, muß den Inhalt des Eherechts bestimmen (historisch
natürlich in der konkreten Aufsassung eines jeden einzelnen Volkes). Die dem Wesen
der Ehe entsprechende Gestalt derselben ist zugleich die sittliche; insofern kann man
auch sagen: das Prinzip des Eherechts ist, daß die sittliche Natur der Ehe zur
nchhe Nothwendigkeit werde, insoweit als Überhaupt die Aeußerlichkeit als solche,
abgesehen von der sittlichen Gefinnung, einen Werth und eine Bedeutung hat und
daher rechtliche Nothwendigkeit und rechtlichen Zwang zuläßt.
Danach ist auch das vielbesprochene Verhältniß der Ehe zum Vertrage zu bestimmen.
Die Ehe ist kein Vertrag, aber sie wird durch Vertrag eingegangen. Verug
ist Willkür, Willkür in der Eingehung, im Inhalte, in der Aufhebung. Im
Nrrse der Ehe ist nirgend Willkür. Der eigentlich natürliche und sittliche Grund
der Ehe ist die Liebe, und Liebe ist nicht Willkür, sondern innere Nothwendigkeit,
das Gefühl der konkreten geschlechtlichen Relation und des individuellen Bestimmtseins
zur gegenseitigen Ergänzung. Das Gefühl kann zwar nur durch beiderfeitigen
19 Sceur I. Das Gemeine Deutsche Cherecht und * Umbildung durch das Reichs-.
Uich dom 6. Februar 1875, Heft I. 1881. Ga II. 1
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