— 3552 —
hemmung erfolgt, weshalb für jeden die Kenntnis der Rechts-
normen nützlich ist. Wenn man daher z.B. fragt, ob die Privat-
rechtsnormen den Einzelnen oder dem Richter gelten, so gelten
sie den einen und dem andern in verschiedener Weise. Keines-
falls geht ihrer Geltung auf in ihrer Bedeutung für das Verhalten
der Einzelnen als ein sich durch sie bestimmendes, da sie für diese
auch unabhängig von ihrer Kenntnis derselben die Bedeutung
haben, das Verhalten anderer und insbesondere der Staatsorgane
gegen sie zu bestimmen. Und deren Verfahren bestimmen sie
in anderer Weise als das Verhalten der Einzelnen, das sich
weniger bestimmt durch die von ihnen selbst erkannten Normen
als durch die Normen, die voraussichtlich die zur Entscheidung
des bestimmten Falls berufenen Staatsorgane auf ihn anwenden
und wegen der Rechtskraft ihrer Entscheidung dadurch zu den
für ihn geltenden erheben werden. Sind mit den Normen für
das Verfahren der Staatsorgane alle Normen, deren Durchsetz-
ung jenen zukommt, bezüglich ihrer Durchführung nur dadurch
gesichert, dass jene ihre Aufgabe verstehen und erfüllen, so be-
steht solche Sicherheit für die Normen über die Existenz staat-
licher Gewalt nur durch die Abhängigkeit dieser von der Aner-
kennung ihrer Objekte und durch deren Interesse an der Geltung
des Rechts als ein solches, wegen dessen Anerkennung findet die
dem Rechte gemässe und nicht findet die ihm nicht gemässe Gewalt,
die aber zu einer zu Recht bestehenden wird durch die trotz
ihres Widerspruchs gegen das bestehende Recht ihr zu Teil
werdende Anerkennung.
Mit dem Begriffe der Norm identifiziert man den Begrift
des Gesetzes im weiteren Sinne. Während es aber im Begriffe
der Norm liegt, dass auch das Abnorme möglich ist und nur
3 Diese Identität ist als eine für die Auslegung der in deutschen Reichs-
gesetzen vorkommenden Bezeichnung des Gesetzes anzunehmende ausdrück-
lich bestimmt in den EG. zum BGB. und andren Reichsgesetzen.