Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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nicht den Wert hat, der dem Normalen zukommt, unterscheidet 
man übertretbare und unübertretbare Gesetze und bezeichnet als 
solche die Naturgesetze sowie vielfach die Gesetze der Logik. 
Was jedoch diese angeht, so ist unlogisches Denken gleich 
rechtswidrigem Verhalten nur zu häufig, also keineswegs unmög- 
lich. Dass dagegen die Natur sich nie den Naturgesetzen zu- 
wider verhält, beruht darauf, dass diese lediglich aus ihrem wirk- 
lichen Verhalten abstrahiert sind und jedes einem bisher ange- 
nommenen Naturgesetze widersprechende Verhalten der Natur 
die Unrichtigkeit seiner Annahme ergibt. Auch sie sind Normen, 
aber nicht für das Verhalten der Natur, sondern für unser Den- 
ken über ihr mögliches Verhalten. Widerspricht ein bestimmter 
Naturvorgang anscheinend einem bestimmten Naturgesetze, so ist 
notwendig entweder die Annahme dieses Widerspruchs oder die 
Annahme des bestimmten Naturgesetzes unrichtig. Wie ein von 
uns erkannter logischer Widerspruch uns zeigt, dass die ein- 
ander widersprechenden Gedanken nicht beide richtig sein können, 
wobei die Frage offen bleibt, ob der eine unrichtig ist oder der 
andere oder sowohl der eine als der andere, so zeigt uns der 
von uns erkannte Widerspruch zwischen unserer vermeintlichen 
Erkenntnis eines Naturgesetzes und eines Naturvorgangs, dass 
wir entweder jenes oder diesen verkennen, und wie wir im 
ersten Falle um so mehr den einen Gedanken für unrichtig 
halten, je mehr wir Ursache haben, den andren für richtig zu 
halten, so auch im zweiten. Je sicherer uns das Naturgesetz 
dünkt, desto weniger glauben wir an den ihm widersprechenden 
Vorgang, und je sicherer uns dieser dünkt, desto weniger glau- 
ben wir noch an das bisher angenommene Naturgesetz. 
Die Naturgesetze ‘und die Gesetze der Logik sind Normen 
unsrer Erkenntnis und damit unsres Verhaltens als eines sich 
durch diese bestimmenden, denen zuwider wir uns nur deshalb 
verhalten können, weil wir sie nicht erkennen. Kein Mensch 
denkt bewusst unlogisch und kein Mensch unterlässt bei seinem 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. 23
	        
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