Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Entscheidungen und vor den ersteren dem Richter Halt zu machen 
gebiete, die letzteren zu ignorieren erlaube. In dieser Beziehung 
wird in den Motiven!” zu $ 260 (im Entwurf 221) folgendes aus- 
geführt: „Von der Frage, inwieweit das zivilgerichtliche Urteil 
für den Strafrichter beweisend und darum bindend sei, ist ganz 
verschieden und unabhängig die Frage, ob das zivilgerichtliche 
Urteil nicht als eine Rechte und Pflichten begründende Tatsache 
in Betracht komme, und ob nicht deshalb schon die Existenz 
desselben einen Einfluss auf die strafrichterliche Beurteilung 
äussern müsse. Einen solchen Einfluss wird aber ein vor Be- 
gehung der erfolgten Tat ergangenes zivilrechtliches Urteil überall 
da haben müssen, wo dasselbe unter den Parteien ein ihrer Ver- 
fügung unterworfenes Rechtsverhältnis für die Zukunft feststellt 
und wo die Wirkung des Erkenntnisses soweit geht, dass selbst 
ım Fall seiner materiellen Unrichtigkeit, der in ihm anerkannte 
Rechtszustand für die Folge wirklich bestehen muss. Eine solche 
Wirkung hat das Erkenntnis des Zivilrichters vorzugsweise auf 
dem Gebiete der Vermögensrechte. Daher kann z. B. derjenige, der 
einer Grenzverrückung beschuldigt ist, sich nicht mehr darauf 
berufen, dass er die richtige Grenze hergestellt habe, wenn bereits 
vor der Tat durch ein zwischen ihm und seinem Grenznachbar 
ergangenes zivilgerichtliches Urteil die Unrichtigkeit seiner Behaup- 
tung anerkannt und die Grenze in anderer Weise festgestellt 
worden ist ... .... Der Entwurf hat nun im Absatz 1 des $ 221 
die Regel aufgestellt, dass auch die Entscheidung zivilrechtlicher 
Vorfragen Sache des Strafrichters sei. Er hat aber ferner ge- 
glaubt, einer ausdrücklichen Vorschrift darüber, unter welchen 
Voraussetzungen schon die blosse Existenz eines vor der Tat 
ergangenen zivilgerichtlichen Urteils auf die Entscheidung des 
Strafrichters von Einfluss sein müsse, nicht zu bedürfen, da diese 
Frage von dem Strafrichter in jedem einzelnen Fall nach all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen beurteilt und entschieden werden 
1? Hann, Materialien zur StPO. Bd. I S. 201.
	        
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