Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(∆  150  )

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärcs  liegenden  Staate  zugeführt  werden
soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und  deshalb,  nach  §.  11,  in  denjenigen  Staat,
welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht,  so  muß  letzterer  auch  die  Kosten  des
Transports  und  der  Berpflegung,  erstatten,  welche  bel  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.

15.
Vorstehende  Uibereinkunft  solb  vom  Tage  der  beiderseits  zu  bewirkenden  Publication
an  verbindlich  seyn  und  in  Kraft  treten.  ·

Wie  nun  Se.  Königliche  Majestär  von  Sachsen  diese  Uibereinkunft  alkenthalben  genehmige
  und  wegen  WVollziehung  derselben  das  Erforderliche  anzuordnen  geruhet  haben:

So  ist  bierüber  diese,  zur  Publicarion  bestimmte  Erklärung  ausgefertigt  und  auf
allerhöchsten  Befehl  uncerzeichne#  worden.,

Dresden,  am  14ten  November  1321.

Konigl.  Sächs.  Cabinets.-Minister  und  Staats-Serretair.

Graf  von  Einsiedel.

 

Ausgegeben  zu  Oresdem,  am  ##sten  December  1821.