Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

16#  Stück  vom  Jahre  1855.

 

 

&  72)  Gesetz

über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  und  die  Ausführung  von  Ent=  und
Bewässerungsanlagen:

vom  15ten  August  1855.

Won,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  1c.  2.
verordnen  hierdurch,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

I.  Abschnitt.
Berichtigung  von  Wasserläufen.

8  1.  Zu  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Berichtigung  eines  Wasserlaufes,  welche,  Verpflichtung
gleichviel  ob  von  mehreren  oder  nur  von  einem  Betheiligten  beantragt  und  durch  das  zur  zusfähr
Ministerium  des  Innern  wegen  eines  an  der  Ausführung  obwaltenden  erheblichen  Landes-  «
kulturinteresses  genehmigt  wird,  sind  die  Eigenthümer  derjenigen  Grundstücke  und  Trieb—
werke,  deren  Werth  durch  die  Berichtigung  erhöht  wird,  nach  Verhältniß  der  eintretenden
Werthserhöhung  verpflichtet.

Hinsichtlich  eines  Triebwerks  ist  die  Erhöhung  des  Werths  insoweit  anzunehmen,  als
die  durch  die  Berichtigung  gewonnene  Kraftverstärkung  für  die  vortheilhaftere  Benutzung
des  Triebwerks  zur  Verwendung  gelangt.

#6&#2.  Die  Genehmigung  zur  Berichtigung  eines  Wasserlaufes  oder  einzelner  Strecken  Berichtigungsdesselben
  kann  nur  auf  den  Grund  eines  Planes  erfolgen,  welcher  die  zur  Berichtigung  plan.
erforderlichen  Vorkehrungen  und  die  dadurch  in  den  Wasserverhältnissen  der  betreffenden
Gegend  sich  ergebenden  Veränderungen  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  darstellt.

Der  Plan  ist  durch  das  Ministerium  des  Innern  festzustellen.

1855.

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