Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2.  die  Witwen  der  Vorfahren  des  Fideikommißhesitzers  und  Zwgp=  Olerbe  sig  berüglich
ann  inn  gdet  Berechuung  der,  Höhe  ihres,  „MWittums.  so  behandelt,  als  wenm'aße  Köchter
n  os,  Safsterbeuen.  Gemah#e  gewesen  ’we#.  „Hatasa  beispielsweise-,  der  letzte

orfahre  bes  Fidclkommüßbesiters  zwei  apanageberechtigte  Kinderpund  —  Witwe
uni  —  hinterlgssen,  so,  erhalten  diese  drei  gleich  hohe.  Versorxgungen.-,  0
Sa  16.  „Die,  Versorgung.  eines.  Kindes.unde  dex  Witwe)  desusletzten  Wulsahren  des
emibesers,  jst.  doppelt  so.  groß  wie  diereine#s-  Kindes  (und  der,  Witwe  eines  früheren

erfahren.  Die  letztere  darf.  außerdem  nux  bis  zur  Höhe;  vond'sechsteusendol#Mark  —
0  —„ausbezahlt,  werden;  der  sechstausend  Mart#  6  0003#  —  üclrrsteigende
Belra  wächst,  zu.  brei.  Vierteln  den  Versorgungen  der  vomulestem  Verfahreu  abstämmenden
apelselerrchten  Kinder  (und  seiner  Witwe)  an;  Mni#em  Viertel-  fällt,  er  innken  Hilfsfonds
  (§  27).  Sind  keine  vom  letzten  Vorfahren,  pbsmsnden  "apanngebertchtügten  Kinder
(und  keine  Witwe  von  ihnen)  vorhanden,  so  fällt  er  ganz#in  den  Hifsfondsoln?  Sind  in
einem  Jahre  keine  Apanage=  und  Wittumsberechtigte  vorhanden,  sofgelangenubie  1Zinsei  des
Versorgungsfonds,  nachdem  eventuell  ein  Abzug  in  „Gemäßheit  des  §.  26  gemacht  gist,  ʒ  zur
einsür  ln  Denrdaln  Häföfonds,  itig  ür  aanderen  stchen“  sie  dem  Fideitommißkesster  -zmistusdn  -  52
50  17.  Hat  ein  Bezugsberechtigter  (Apanageberechtigker,  Wittumssberechtigte)  Eink  Wansnenm
das  tücht  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  entspringt,  so.  vermindert  i°  seins,  Verse  orgungunt
(Apanage,  Wittum)  um  die  Hälfte  des  zwanzigtausend  Mark  —  20000  .  kbersteigenden
  Betrages  dieses  Jahreseinkommens.!!  Als  Einkommen  eines  -panageberechtigten
giltnguch  das  Einkommen  seines  Ehegatten  ½00  150  2
mAber  die  Höhe  des  Einkommens  ans  nicht  gewinnbringender  Beschäftigung  sowie  därütitt!  E
ob  Und  in  welchem  Umfange  die  durch  die  Versorgungsminderung  frei  werdendem  S#tri
zur  Erhöhung  anderer  Verforgungen  zu  benutzen  oder  denjenigen,  deremn  Verforgugen  he-n
mindert:  werden,  wieder  zuzuwenden  oder  dem  Hilfsfonds  zu  überweisen  sind,  enkscheidet  der
Fidfisemmißvertreter  unter  Würdigung  aller  in  Betracht  kommenden  Vechältnisse  #  4  L

*§.  18.  Führt  ein  Bezugsberechtigter  einen  ehrlosen  oder  unsittlichen  Lebenswantze  son
kann.  ihm  auf  Antrag  des  Fideikommißbesitzers  durch  den  Fideikommißvertreter  sein
ganz  oder  zum  Teil,  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit  entzogen  werden.  mané

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Bezugsberechtigte  zu  hören.  "·

Gegen  die  dem  Bezugsberechtigten  ungünstige  Entscheidung  d  des  —

ist  Beschwerde,  an  das  Fideikommißgericht  zulässig.  fis-.  Hirn-»Man
8  19.  Die  Apanagen  und  Wittümer  sind  in  biericcjährüchen  Raten  im  Bonäus  Zu
hlen.  ###

äüt.  die  Berechtigung  im  n  Laufe  eines.  Vorrtelahres  weg,  so  wird  angenommen,  daß
sie  &#U  am  Schlusse  des  Vierteljahres  weggefallen  sei.  11•