Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wenn durch Stimmenmehrheit die Acten für spruchreif erklärt werden, so sind die über— 
stimmten Mitglieder des Kriegsgerichts, nach Aufstellung ihrer Bedenken, ihre Stimme hin— 
sichtlich der Strafbarkeit des Angeschuldigten, sowie der Art und des Maßes der Strafe, nach 
Lage der Acten, definitiv abzugeben verbunden. 
8141. 
Das Spruchkriegsgericht, welches für einen Straffall der höheren Gerichtsbarkeit bestellt 
ist, hat das Urtheil auch dann zu sprechen, wenn sich ergiebt, daß die zu erkennende Strafe die 
Grenzen der niederen Gerichtsbarkeit oder der Disciplinarstrafgewalt nicht übersteigt. 
8142. 
C. Erkenntnisse. 
1. Berechnung der Stimmen. 
Zu einem gültigen Urtheile ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. 
Wenn sich bei Zählung der Stimmen entweder über die Strafbarkeit, oder über die 
Art oder das Maß der Strafe die unbedingte Mehrheit für eine Meinung nicht ergiebt, so ist 
die Stimme für die härteste Strafe der nächst gelinderen so lange beizuzählen, bis die un- 
bedingte Stimmenmehrheit vorhanden ist. 
Hiernach ist auch bei Berechnung der Stimmen in den einzelnen Richterclassen zu verfahren. 
Sind die Mitglieder einer aus zwei Personen bestehenden Richterclasse unter sich ver- 
schiedener Meinung, so gilt die gelindere für den Ausspruch der Classe. 
8143. 
2. Ergebniß der Abstimmung. 
Nach erfolgter Abstimmung hat der Auditeur die Stimmen sorgfältig zu berechnen, das 
Ergebniß der Abstimmung den Richtern bekannt zu machen und in das von ihm und dem 
Präses zu unterzeichnende Protocoll zu bringen, zugleich aber in letzterem zu bemerken, daß die 
Richter von dem Ergebnisse der Abstimmung in Kenntniß gesetzt worden. 
8 144. 
3. Geheimhaltung der Abstimmung. 
Nach dem Schlusse des Protocolls hat der Präses die Mitglieder des Kriegsgerichts an die 
Pflicht zu erinnern, die Verhandlungen und das Ergebniß der Abstimmung geheim zu halten. 
Hierauf ist die Versammlung durch den Präses zu entlassen und von demselben über den 
Ausfall des Kriegsgerichts dem Gerichtsherrn Meldung zu machen. 
8145. 
4. Form und Inhalt des Erkenntnisses. 
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur auszufertigen und muß enthalten:
	        
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