— 909 —
Man wird mir verzeihen, wenn ich hier. wie bei dieser ganzen
Widerlegungsabwehr, so vieles vorbringe. was ich anderwärts schon
einmal gesagt habe. Aber es ist nicht meine Schuld.
2. Dagegen wäre nun noch in anderer Richtung Neues vom
öffentlichen Eigentum zu berichten:, Die Zustimmenden
mehren sich letzter Zeit in recht bedeutsamer Weise. Seine wer-
bende Kraft liegt in dem ersichtlich wachsenden Verständnis für
die innere wissenschaftliche Gliederung unseres Verwaltungsrechts.
Man kann nicht den Staatsdienstvertrag. die öffentliche Grund-
dienstbarkeit, die Verleihung öffentlicher Unternehmungen und die
Verleihung besonderer Nutzungen an Öffentlichen Sachen aus dem
Banne des Privatrechts lösen und selbständig nach Gedanken, die
dem öffentlichen Rechte eigen sind. durchbilden, ohne das Gleiche
auch mit dem Rechtsinstitut des Eigentums vorzunehmen, wenn es
in den entsprechenden Zusammenhängen erscheint. Das sind Not-
wendigkeiten, denen man erklärlicherweise nur zögernd folst, auf
die Dauer sich aber nicht entziehen wird.
Dem Verzeichnis in D. VR. II. S. 84, N. 19 (das leider auch
schon unvollständig gewesen ist) wären jetzt folgende Neuer-
scheinungen hinzuzufügen.
Während des Druckes dieser 2. Auflage brachte Pr. VBi.
Bd. 37, S. 565 f. einen Aufsatz von HARTMANN, der in gedrängter
Kürze ein ganz vorzügliches Bild dieser ganzen Lehre zu geben
verstanden hat: alles Wesentliche umfassend und in vollendeter
Klarheit. Derartiges wirkt durch sich selbst und genügt. um
den Schluß zu rechtfertigen. in welchem der Verfasser ausspricht,
„daß man zu einer richtigen Auffassung nur dann gelangt. wenn
man alle Reste der polizeistaatlichen Fiskustheorie abschüttelt und
das Eigentum an einer öffentlichen Sache als das anerkennt. was
es ist, nämlich als öffentliches Eigentum“. —
Ferner ıst zu erwähnen GUBA, die öffentlichrechtlichen Grund-
lagen des Wegerechts, Leipzig 1917. Seite 9 wird die richtige
Begriffsbestimmung gegeben, aus der dann das Weitere sich ent-