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präsidenten gelegentlich der Auflösung des Reichsministeriums
für wirtschaftliche Demebilmaehung auf die übrigen Reichsmini-
sterien jeweils für ihren Geschäftsbereich überträgt. 'Unerfindlich
bleibt. aber aueh bei dieser Auffassung, wie der Reichspräsident
zu dem Recht kommen soll, die Uebertragung vorzunehmen.
Die wirkliche Rechtslage ist folgende: Die Bundesratsver-
ordnung vom 7. November 1918 überträgt zwar ein Verordnungs-
recht für die Zwecke der wirtschaftlichen Demobilmachung
auf den Reichskanzler, das dieser nach ausdrücklicher Bestim-
mung der Verordnung auf bestimmt angegebene Stellen weiter
übertragen kann. Unter diesen. Stellen ist jedoch das Reichs-
amt oder Reichsministerıum für die wirtschaftliche Demobil-
machung nicht genannt (siehe oben unter II.). Der Rat der Volks-
beauftragten konnte also, selbst wenn er als Nachfolger des
Reichskanzlers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 7. No-
vember 1918 hätte handeln wollen, in dieser Eigenschaft dem
Demobilmachungsministerium eine Ermächtigung zum Erlaß von
Verordnungen gar nicht geben (siehe oben unter III). Die Er-
mächtigung, die der Rat der Volksbeauftragten dem Demobil-
machungsamte in der Tat bei dessen Gründung in dem Erlaß ‘vom
12. November 1918 und der ergänzenden Verordnung vom 27. No-
vember 1918 mitgibt, erteilt der Rat der Volksbeauftragten ın
seiner Eigenschaft als durch die Revolution zur Herrschaft be-
rufener absoluter Träger der Reichsgewalt (vgl. hierzu die Aus-
führungen oben unter II). Die Delegation der Gewalt, die
in dem Erlaß vom 12. November 1918 und der Verordnung vom
27. November 1918 dem Demobilmachungsamte gegenüber aus-
gesprochen wird, ist durch. das Uebergangsgesetz in Verbindung
mit dem der Nationalversammlung eingereichten und im Reichs-
anzeiger veröffentlichten. Verzeichnis legitimiert und damit zu einer
Delegation der gesetzgebenden Gewalt im Sinne des Verfassungs-
staates, zur Grundlage eines echten Verordnungsrechtes gemacht
worden, (Vgl. oben unter VI.)