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Zwecke der Orientierung den Bänden, wie bisher, hinzugefügten
Tabellen. Ohne sie wäre eine Vertragssammlung ein toter Schatz!
Die neue Serie behält die drei jedem einzelnen Bande angehängten
Register, von denen oben gesprochen worden ist, bei; also das
chronologische, das alphabetische, das die Urkunden nach den
Ländern ordnet, endlich das analytische, das Sachregister. Letz-
teres ist erfreulicherweise bei TRIEPEL recht reichhaltig ausge-
fallen. Es begnügt sich keineswegs damit, Stichworte, die den
Ueberschriften entnommen werden, alphabetisch zusammenzustellen
und urkundlich zu belegen. So finden sich z. B. Rubriken vor
mit den Nachweisen über Cabotage, Delits politiques, Blocus, Em-
bargo, Traitement de la nation la plus favorisee, Clauses compro-
missoires, voyageurs de commerce u. a., die nicht Urkundentitel
sind. Die praktische Brauchbarkeit dieser analytischen Tabellen
kann von den Bearbeitern der Völkerrechtlehre nicht hoch genug
veranschlagt werden.
Zu den hergebrachten drei Registern ist nun aber ein viertes
gekommen, das unter der Bezeichnung „Annexe“ allen einzelnen
Bänden der Serie und zwar immer an erster Stelle angehängt
worden ist. Es ist vornehmlich dazu bestimmt, die Abänderungen
zu vermerken, welche der rechtliche Bestand eines Kollektivvertrages
durch nachträgliche Signaturen, durch Ratifikationen, durch Adhäsio-
nen, durch Berichtigungen und Modifikationen, durch Vorbehalts-
erklärungen einzelner Regierungen (die leidigen!) zu den gezeichneten
Vertragsinstrumenten erhalten hat. Allerdings muß gleich bemerkt
werden, daßsich die Nachweisungen nur auf das Schicksal der speziell
in diese Serie, von deren Band I an, aufgenommenen Vertragstexte
beziehen, also nicht auf solche, die von den vorangegangenen Serien
gebracht worden sind. Wer sich z. B. darüber unterrichten will,
wie es mit dem Geltungsgebiet der Pariser Seerechtsdeklaration
vom 16. April 1856 steht, welche Mächte dazu gehören, welche
fern geblieben sind, dem geben TRIEPELs Annexe keinen Anhalt