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tionalökonomie. Denn man kann Menschen beherrschen, indem
man Güter beherrscht, und umgekehrt. Doch muß ich es mir für
eine andere Gelegenheit vorbehalten, zu dieser Frage Stellung zu
nehmen. Für die Zwecke dieser Untersuchung ist es nicht nötig,
die Grenze zwischen beiden zu suchen, da hier nur beiden Gemein-
sames zu erörtern ist. Ebensowenig ist es hier erforderlich, das
übrigbleibende Gebiet der kausalen Gesellschaftswissenschaften, die
g0g. „Boziologie*, ganz besonders die „ Rechtssoziologie“ oder „sozio-
logische Rechtswissenschaft* — soweit man die letztere nicht mit
der kausalen Staatslehre zu einer Disziplin vereinigen will — näher
abzugrenzen.
Alle die genannten Fächer bauen ihre Ergebnisse letztlich auf
Induktion auf. Von dieser Induktion gilt in ungleich höherem
Grade als von jener des Historikers der oben erörterte Satz, daß
schon die Auslese der, „wesentlichen* Tatsachen durch die Sub-
jektivität des Forschers bedingt ist. Diesbezüglich sei auf das
früher Vorgebrachte, ferner noch auf MAx WEBER, Die „Objek-
tivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis,
im Archiv fürSozialwissenschaft und Sozialpolitik, 19. Bd.,N.F.1.Bd.,
1904, insbes. S. 50 ff., hingewiesen. Weiter sei daran erinnert,
wie sehr die Ergebnisse statistischer Zählungen von der sach-
lichen und räumlichen Begrenzung, von der Wahl des Zeitpunktes und
von der Fragestellung abhängen und daher von den Anschauungen
des Fragenden mitbestimmt sind.
Zu dem Einfluß der Subjektivität auf die Auslese der Tat-
sachen tritt nun ferner jener auf den der Begriffsbildung zugrunde-
liegenden Akt der Verknüpfung. Dieser Einfluß ist gerade bei
der Gestaltung der grundlegenden Begriffe entscheidend. Man
denke etwa an die Begriffe Volk, Nationalität, geographische
Einheit, natürliche Grenzen in der kausalen Staatslehre, an jene
des Gutes oder des Wertes als „wertfrei“ aus kausal-wirtschaftlichem
Geschehen abgeleiteter Begriffe in der theoretischen National-
Ökonomie, an jene der „Rechtsgenossen“ oder der „Anerkennung“