278 Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars.
Bestimmung des 8. 33 Nr. 3 a. a. O., nach
welchem in casu communionis vel sccietatis
bonorum ein Ehegatte für den anderen nur für die
in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens ges
machten Schulden nicht weiter als a proportione
* bedungenen oder statutenmäßigen Antheiles
haftet. -
DieseDeduktionistjedochfürdenvortiegem
den Fall nicht maßgebend, weil nach 8. 32 Nr. 3
a. a. O. die Gemeinschaft der Güter beider Ehe-
gatten sich auf die gemein vermischte Hausfahrniß
erstreckt, an welcher jedem Ehegatten die Hälfte
zusteht. s
Kann daher die Beklagte erweisen, daß ein
Theil der Mobilien von dem Ehemanne der Klägerin
in die Ehe gebracht oder während derselhen beige-
schafft worden ist, so liegt eine im Sinne des §. 24
a. a. O. gemein vermischte Hausfahrniß por, an
welcher jedem Ehetheile die Hälfte gesetzlich zusteht.
Aus eben diesem Grunde war es nicht nöthig.
die einzelnen Mobilien, welche der Ehemann in die
Ehe gebracht haben will, näher zu substanziren und
einzeln anzuführen. -
Es genügt die Angabe und der Nachweis, daß
sich unter den Mobilien solche befinden, welche von
dem Ehemanne in die Ehe gebracht worden sind
und daß solche im Sinne der oben erwähnten ge-
setzlichen Bestimmung unter den Begriff der Haus-
fahrniß zu subsumiren sind. R
m.
2.
Haftbarkeit der Notare wegen Nichterfüllung der Vorschrift
des Art. 15 Abs. 2 (val. Art. 12 Abs. 3) des Notariats-
gesetzes und Ausfertigung von Urkunden über nicht voll-
ziehbare Berträge.
Es wurden mehrfache Fälle der oberstrichter-
lichen Entscheidung unterstellt, in welchen die Haft-