Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Zu §. 6. 
Die Ausfertigung der Freikarten geschieht nach dem dieser 
Dienstanweisung beigefügten Muster I. 
Diejenigen Behörden u. s. w., welche auf Ueberweisung 
von Freikarten Anspruch erheben, haben alljährlich zum 1. De- 
zember für das folgende Kalenderjahr — nur bei unvorher- 
gesehenem Bedarf auch später — der Direktion der Militär- 
Eisenbahn bezügliche Verzeichnisse zuzustellen und derselben im 
Laufe des Jahres etwa eintretende Veränderungen mitzutheilen; 
sie haben ferner am Schlusse eines jeden Kalenderjahres bz. 
wenn die Freikarte durch Versetzung u. s. w. des Inhabers 
ihre Gültigkeit verliert, alsbald für die Einziehung und Rück- 
gabe der ungültig gewordenen Freikarten an die Direktion der 
Militär-Eisenbahn Sorge zu tragen. 
Zu §. 7. 
Den betreffenden Truppen-Kommandeuren bz. Garnison- 
Aeltesten u. s. w. wird eine Anzahl Berechtigungsscheine 
A. (Muster II.) zur Verausgabung in den Fällen zu 1 bis 9 
seitens der Direktion der Militär-Eisenbahn überwiesen. Die 
Scheine sind mit fortlaufender Nummer zu versehen, und ist 
der Zweck der Reise in denselben anzugeben. Dieselben haben 
nur Gültigkeit, wenn sie mit dem Trockenstempel der Militär- 
Eisenbahn versehen sind. Auf dem Berechtigungsschein muß 
deutlich ersichtlich gemacht werden, wer ihn ausgestellt hat. 
Diejenigen Behörden, welche auf Ueberweisung von 
Berechtigungsscheinen in den Fällen zu 4 Anspruch erheben, 
haben alljährlich zum 1. Dezember für das folgende Kalender- 
jahr, bz. in jedem einzelnen Bedarfsfalle besonders, der Direktion 
der Militär-Eisenbahn die betreffenden Verzeichnisse zuzustellen 
und im Laufe des Jahres etwa eintretende Veränderungen 
mitzutheilen. 
Zu 8§. 8. 
Die Berechtigungskarten werden seitens der Direktion der 
Militär-Eisenbahn auf Antrag der betreffenden Behörden u. s. w. 
e nach Muster III. ausgefertigt.