Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. 
Auch die übrigen deutschen Staaten, mit denen Preußen Krieg führte, insoweit 
sie nicht in Preußen einverleibt wurden, stimmten der Auflösung des Deutschen 
Bundes zu, indem sie die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu 
Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages anerkannten 
und denselben, soweit fie die Zukunft Deutschlands betrafen, auch ihrerseits bei- 
traten. Schon vorher waren auf Aufforderung Preußens Oldenburg und Lippe- 
Detmold am 21., Sachsen-Altenburg am 23., Anhalt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen und Waldeck am 25., Schwarzburg- Ruldolstadt, Schaumburg-Lippe und 
die Hansestädte am 29. Juni, Coburg = Gotha, Reuß ältere Linie und beide 
Mecklenburg am 1., Sachsen -Weimar am 5., Sachsen-Meiningen am 26. Juli, 
Baden am 2., Braunschweig am 4. August aus dem Bunde ausgetreten 1. Am 
24. August 1866, also am Tage nach dem Prager Frieden, erkannten unter 
Oesterreichs Präsidium die am sog. Bundestage in Augsburg noch vertretenen 
Staaten Bayern, Hannover, Sachsen, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Nassau 
die Auflösung des Bundes an und schlossen dessen Arbeiten 2. 
Bei den Friedensschlüssen mit Württemberg am 13.3, Baden am 17.“, Bayern 
am 22. August und Hessen-Darmstadt am 8. September 1866“" wurde noch (zu- 
nächst geheim) bestimmt, daß diese Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß mit 
Preußen eingehen und im Falle eines Krieges ihre Truppen dem Oberbefehle des 
Königs von Preußen unterstellen sollten. 
Der König von Holland (auch für Luxemburg-Limburg, das aus dem Bundes- 
verhältniß entlassen wurde) und sämmtliche europäischen Großmächte erkannten im 
Londoner Vertrage vom 11. Mai 1867, Art. VI, die Auflösung des Deutschen 
Lundes- -wie die inzwischen bewirkte, bezw. angebahnte Neugestaltung Deutsch- 
lands an 
Außer der Auflösung des Deutschen Bundes ist aus den Friedensschlüssen 
noch hervorzuheben mit Oesterreich: Art. V des Friedens von Prag, daß der Kaiser 
von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden vom 80. October 1864 erworbenen 
Rechte auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein mit der Maßgabe dem Könige 
von Preußen abtritt, „daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, 
wenn fie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark 
vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen“" 38, ferner, daß der 
Großherzog von Hessen-Darmstadt sich in Artikel XIV des Friedensvertrages vom 
3. September. 1866 mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen auf 
der Grundlage der in den preußischen Reformvorschlägen vom 10. Juni 18668 
aufgestellten „Grundsätze“ in den Norddeutschen Bund einzutreten sich verpflichtete. 
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§ 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. 
Die preußische Regierung forderte am 10. Juni 1866, nachdem durch den 
Antrag Oesterreichs vom 7. Juni auf Mobilmachung der Bundestruppen gegen 
Preußen der Krieg und die Auflösung des Deutschen Bundes wahrscheinlich gemacht 
waren, die deutschen Regierungen auf, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie, 
falls diese Auflösung einträte, mit ihm und ohne Oesterreich einen neuen Bund 
schließen würden. Zugleich legte Preußen „Grundzüge für eine zukünftige 
Verfassung eines Deutschen Bundes“ vorv?. Der Bund sollte das Recht 
der Gesetzgebung mit der Wirkung haben, daß die ndeägesete den Landesgesehen 
— — — — 
  
s Aus dieser Klausel, die auf Antrag Kaiser 
O. Mejer, S. 257, An 17; Staats- 
utu xi 8. 177, 182, 184, , 150. 
2 Vgl. O. Meser, S. 2721 Anm. 18. 
2 Dr. laser ke 4 Norddeutschen 
Bundes, B 1. Hest 1, 
ae S. 49. 
Ebendort S. 44. 
* Ebendort S. 61. 
1 Ebendort S. 125 f. 
  
Napoleon's aufgenommen wurde, hatte Niemand 
sonst als Oesterreich ein Recht, ihre Ausführung 
zu fordern. Oesterreich hatte dieses Recht später 
urch Vertrag v. 11. Oktober 1878 vollständig 
aufgegeben, 6K poaß die Klausel als aufgehoben 
“ 4“ i x 6 ch Hah 
aatsarchiv, XI au ahn, 
S. 104, 121; S#i ,
	        
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