Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Zweites Buch. 
Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches. 
§ 11. Reichsangehörigkeit. 
Die Staatsgewalt ist souverän. Sie ist daher berechtigt, soweit nicht völker- 
rechtliche Beschränkungen bestehen, worüber sie will, zwingende Anordnungen zu 
erlassen. Grundsätzlich binden ihre Anordnungen alle im Staatsgebiete sich auf- 
haltenden Personen, Inländer wie Ausländer. Das bürgerliche wie das Strafrecht 
gelten, soweit nicht Ausnahmen getroffen sind, in gleicher Weise für Inländer wie 
für Ausländer. Es giebt indeß Pflichten und Rechte, welche die Staatsgewalt nur 
den Staatsangehörigen, nicht Fremden geben will. So legt sie die Verpflichtung 
zum Kriegsdienste nicht den Ausländern auf, sondern verlangt sie nur von ihren 
Staatsangehörigen. Gewisse Rechte und Pflichten, z. B. das Amt als Geschworener oder 
Schöffe auszuüben, die Annahme der Wahl zum Gemeindevertreter, die Theilnahme an 
Staats= und Communalwahlen u. A., haben ebenfalls nur die Staatsangehörigen. 
Auch die sog. Grundrechte, z. B. das Recht der Petition, das Vereins= und Ver- 
sammlungsrecht, räumt sie Ausländern nicht ein. Diese haben auch, soweit be- 
sondere Staatsverträge nicht entgegenstehen, nicht das Recht, sich im Staatsgebiete 
aufzuhalten. Der Inbegriff der Rechte und Pflichten, welche mit der Staatsangehörig- 
keit verbunden sind, wird als Staatsbürgerrecht bezeichnet. 
Die Reichsverfassung und die Reichsgesetze räumen nun den Angehörigen eines 
Bundesstaates gewisse Rechte auch in allen übrigen Bundesstaaten ein: das Recht, 
in jedem anderen Bundesstaate unter den gleichen Bedingungen wie ein Einheimischer 
sich aufzuhalten, Grundeigenthum zu erwerben, Gewerbe aller Art zu betreiben, 
seiner Militärpflicht zu genügen, Processe ohne besondere Sicherheitsleistung zu 
führen, die Aufnahme als Angehöriger eines anderen Bundesstaates unter gewissen 
Bedingungen zu erlangen u. A. m. Der Inbegriff der Rechte und Pflichten, 
welche die Reichsgesetzgebung dem Angehörigen eines Bundesstaates in jedem 
Bundesstaate giebt, lassen sich als Rechte aus der Reichsangehörigkeit oder als 
Reichsbürgerrecht bezeichnen. 
Die Rechte aus der Reichsangehörigkeit umfassen „bürgerliche“ Rechte und 
„staatsbürgerliche Rechte". Erstere sind reine Privatrechte, solche Rechte, 
welche, wie das Eigenthum, Forderungen u. s. w., einem Staatsbürger gegen den 
anderen zustehen und welche der Staat nicht schafft, sondern nur schützt (val. 
auch Zachariä, I, S. 443). Letztere sind Befugnisse, welche der Einzelne vom 
Staate empfängt, oder öffentliche Rechte, welche der Staat durch Beschränkung 
seiner Gewalt seinen Bürgern gewährt. Man theilt die staatsbürgerlichen Rechte 
ein in die politischen Rechte (das active und passive Wahlrecht zu Staats= und 
Communalwahlen, die allgemeine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter und 
 
	        
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