Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Elftes Buch. 
Besitzungen des Deutschen Reiches. 
  
§ 65. Elsaß-Lothringen. 
Durch die Versailler Friedenspräliminarien zwischen dem Deutschen Reich und 
Frankreich vom 26. Februar 1871 und den Frankfurter Friedensvertrag vom 
10. Mai 1871 (K.-G.-Bl. 1871, S. 215, und 1871, S. 223) hat Frankreich zu 
Gunsten des Deutschen Reiches auf alle seine Rechte und Ansprüche auf Elsaß- 
Lothringen in der durch diese Verträge festgesetzten Begrenzung verzichtet. Es ist 
dort ferner bestimmt worden, daß das Deutsche Reich diese Gebiete für immer mit 
vollem Souveränetäts= und Eigenthumsrechte besitzen wird. Die Gesammtheit der 
verbündeten deutschen Staaten war somit der Souverän von Elsaß-Lothringen ge- 
worden. Das Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit 
dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 212) bestimmte: 
§ 1. „Die von Frankreich durch den Artikel 1 des Präliminar-Friedens vom 
26. Februar 1871 abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch 
den Artikel 1 des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und den dritten Zusatz- 
artikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche für 
immer vereinigt.“ Durch diese Vorschrift ist das Gebiet von Elsaß-Lothringen Bestand- 
theil des Deutschen Reiches geworden. Reichsgebiet im Sinne des Art. 1 der Reichs- 
verfassung wurde es durch § 2 des Gefetzes, betreffend die Einführung der Verfassung 
des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1878, 
S. 161): „Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das 
Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.“ In demjenigen Theile des 
Reichsgebiets, welchen das Reichsland Elsaß-Lothringen ausmacht, besteht keine 
eigene und felbstständige Staatsgewalt wie in Preußen, Bayern u. s. w., welche 
Staaten Antheil an der Reichsgewalt haben und, soweit die Reichsgewalt nicht zu- 
ständig ist, die Staatsgewalt in ihren Gebieten unmittelbar besitzen; vielmehr steht 
die Staatsgewalt dem Deutschen Reiche, d. i. der Gesammtheit der deutschen 
Staaten, zu. An der Reichsgewalt nehmen die deutschen Staaten, dagegen nicht 
Elsaß-Lothringen Theil. Auch derjenige Theil der Staatsgewalt, welcher in den 
einzelnen Bundesstaaten von der Landesstaatsgewalt ausgeübt wird, steht in 
Elsaß-Lothringen der Reichsgewalt zu. Dementsprechend heißt es auch in den 
Motiven zum Gesetze vom 9. Juni 1871: „Das von Frankreich abgetretene Gebiet 
ist nicht bestimmt, einen mit eigener Staatshoheit bekleideten Bundesstaat zu bilden, 
die Landeshoheit aber ruht im Reiche"“ 2. Vor der Abtretung von Elsaß und 
  
1 „ nd die Nachträge dazu. ages S. 3 und 16, Delbrück in den Sten. 
S. auch Kommi sionsricht des Reichs- 9 des Reichstages 1871, S. 826.
	        
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