Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Nachträge und Berichtigungen. 
  
Die bisherigen Gesetze über Unfallversicherung (oben S. 241) haben durch das 
Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherung (sog. Mantelgesetz), vom 30. Juni 
1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 335) die aus den Anlagen zu diesem Gesetze ersichtliche 
Fassung erhalten. Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 (sog. Transportgesetz) wird aufgehoben. Die Grundgedanken 
der Gesetze find bestehen geblieben und im Wesentlichen nur folgende Aenderungen 
getroffen. Die bisherigen Schiedsgerichte der einzelnen Berufsgenossenschaften und 
Ausführungsbehörden! werden aufgehoben und mit den Schiedsgerichten zur Durch- 
führung der Invalidenversicherung vereinigt, welche fortan die Bezeichnung 
„Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ führen. Diese Gerichte werden 
somit auch für alle Unfälle zuständig, die sich in den innerhalb ihres Gerichts- 
bezirkes belegenen Betrieben ereignet haben, ohne Rücksicht darauf, welcher Berufs- 
genossenschaft der Betrieb angehört. Die Schiedsgerichte werden sonach terri- 
toriale Gerichte. Zahl und Art der Beisitzer bleiben dieselben. Diese werden vom 
Ausschusse der Invalidenversicherungsanstalt gewählt und vom Vorsitzenden des 
Schiedsgerichts in einer ein für alle Mal festgesetzten Reihenfolge ohne Rücksicht 
auf die Zugehörigkeit der einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fälle zu dieser 
oder jener Unfallberufsgenossenschaft einberufen. Nur bei Unfällen aus der Land- 
und Forstwirthschaft, sowie aus dem Bergbaubetriebe sollen die Beisitzer in der 
Regel aus diesen Berufszweigen entnommen und können auf Antrag von dem Vor- 
sitzenden in einzelnen Fällen Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge vor- 
genommen und die Beisitzer aus Betrieben der betreffenden Berufsgenossenschaft 
oder aus verwandten Betrieben zugezogen werden. Ausgenommen von dieser 
Regelung find nur die Betriebe, für welche hinsichtlich der Invalidenversicherung 
besondere Kasseneinrichtungen vom Bundesrathe" zugelassen find. Hier ent- 
scheiden auch bei Unfällen, die sich in solchen Betrieben zugetragen haben, nicht die 
allgemeinen territorialen Schiedsgerichte, sondern die besonderen, welche für die be- 
treffende Kasseneinrichtung bestehen. Die Schiedsgerichte sollen regelmäßig zu ihren 
Sitzungen Aerzte als Sachverständige zuziehen. Die Gebühren der Rechtsanwälte 
für das Verfahren vor den Schiedsgerichten sollen durch kaiserliche Verordnung fest- 
gesetzt werden; Vereinbarungen über höhere Vergütung find nichtig. 
Der Bundesrath soll statt vier fortan sechs nicht ständige Mitglieder des 
Reichs--Versicherungsamtes bestellen, vier aus seiner Mitte und zwei aus Beamten, 
die in Folge eingehender Beschäftigung mit der Arbeiterverficherung besondere Sach- 
kunde besitzen. Arbeitgeber und Versicherte sind nach wie vor durch zwölf nicht 
ständige Mitglieder vertreten, und zwar in der Weise, daß auf den Bereich des 
  
unfälle zu begreifen. 
1 Darunter find z. B. die Schiedsgerichte für lle zu begreifo 
ben S. 249. 
die Königlich preußischen isenbahndirectionen 
bez, die in deren Bezirken vorkommenden Betriebs- 
 
	        
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