A. Sicherheitspolizei. § 25. 113
Ges. über den Unterstützungswohnsitz, ist nur dem hilfsbedürftigen
Deutschen von dem zur Unterstützung verpflichteten Armenverbande
die nötige Hilfe zu gewähren. Damit stehen die Ausführungsbestimmungen
des M. d. J. vom 18. Dezember 1900
im Einklang, wenn sie sagen: Hat die Verwahrlosung ihren
Grund in wirtschaftlicher Not der Eltern oder Erzieher oder in
mangelhafter Fürsorge für ein verwaistes Kind, so sind die
verpflichteten Armenverbände von Aufsichts wegen anzuhalten,
ihre Schuldigkeit zu tun. Der Armenverband, soweit für ihn
eine Unterstützungspflicht besteht, darf sich dieser nicht unter Berufung
auf das Fürsorgeerziehungsgesetz entziehen.:)
Der Vormundschaftsrichter ist befugt, auch dann von der
Maßregel des 8 1666 des BGB. Gebrauch zu machen, wenn keine
Mittel vorhanden sind. Der Minderjährlge wird dann hilfsbe—
dürftig und fällt der Armenverwaltung zur Last. Eine Fürsorgeerziehung
darf in diesem Falle regelmäßig nicht angeordnet
werden. Es ist dann Sache des Vormundschaftsgerichts, dem
Minderjährigen einen Pfleger zu bestellen, der für die
erforderliche Unterbringung desselben seitens des Ortsarmenverbandes
zu sorgen und über die Erziehung desselben zu wachen
hat. Nur wenn diese Maßregeln nicht ausreichen, um die Verwahrlosung
des Kindes zu verhüten, wird die Fürsorgeerziehung
anzuordnen sein. 2)
Der Vormundschaftsrichter wird zu Maßregeln, mit denen die
Trennung des Kindes von seiner Familie
verbunden ist, überhaupt erst zuletzt greifen, weil es sich dabei
um tief einschneidende Anordnungen handelt. Allen solchen
Anordnungen subsidir soll aber die Fürsorgeerziehung aus dem
Ges. vom 2. Juli 1900 sein. Das folgt einmal daraus, daß ein
Minderjähriger der Fürsorgeerziehung nur dann überwiesen
werden darf, wenn gerade diese erforderlich oder notwendig ist,
der Verwahrlosung zu begegnen.S) Es ergibt sich aber auch aus
den AusfBest. d. M. d. J. zu dem Ges., in denen von der Für-1)
Bgl. Besch, des K. v. 23. Sep- 2) Erk. d. K G. vom . Dezember
tember 1901, 1. mitgeteilt 180l, —* er **, voNB
durch Erl. des Oberpräsidenten der 2. Juli 1900. ·
Provinz Sachsen vom 28. November
1% 1, 0 F 8330.
v. Arnstedt, Polizeirecht. II. 8