356 Spezieller Teil.
Offizier Mitteilung macht.) Die von Kriegervereinen veranstalteten
militärischen Leichenbegängnisse für verstorbene Mit—
glieder bedürfen, auch wenn sie im öffentlichen Aufzuge
und unter Musikbegleitung erfolgen, nur der Anzeige bei der
Polizei, nicht aber einer polizeilichen schriftlichen Genehmigung.
Es versteht sich von selbst, daß es, unbeschadet der den
Kriegervereinen durch die KO. vom 22. Februar 1842 verliehenen
Privilegien, der Ortspolizeibehörde unbenommen bleibt,
auch bei militärischen Leichenbegängnissen dieser Vereine alle
ihr im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit nötig erscheinenden Anordnungen zu treffen. 2)
Bei Leichenbegängnissen für ihre verstorbenen Mitglieder
dürfen Kriegervereine, wenn sie im Besitz einer staatlich genehmigten
Vereinsfahne sind, nur diese, andernfalls aber keine
Fahne führen.3)
Bezüglich der Art und des Maßes der Mitwirkung der Kriegervereine
bei Begräbnisfeierlichkeiten von Vereinsmitgliedern ist
durch Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Januar 1902
EO. Nr. 10525 Th. den Königl. Konsistorien nachstehendes eröffnet
worden:
a) Zu 8 10 der AK O. vom 22. Februar 1842: Falls die an der
Spitze des Leichenzuges marschierende Trauerparade an
der Feier in der Kirche teilnimmt, hat sie den Anordnungen
des Geistlichen über die Zuweisung der Plätze
sowie über die Aufstellung der Fahne, sei es an dem
Altar oder an dem inneren Eingang der Kirche, Folge
zu leisten.
b) Zu § 13 aaO.: Begleitet ein Musikkorps den Leichenzug,
so steht dem Geistlichen die Bestimmung zu, in welcher
Weise dasselbe auf dem Wege zur Kirche und zum Grabe
bei der Leichenfeier, etwa abwechselnd mit dem Gesang
der Schule und der Gemeinde, mitzuwirken hat.
c) Zu 8 14 aaO.: Die Ehrensalven über das Grab dürfen erst
nach dem Abschluß der kirchlichen Begräbnisfeier erfolgen.")
1) § 6 ebenda und MstErl. vom 3) Erl. des M. d. J. vom 4. März
19. November 1875, MstBl. 136 S. 5. 1899, MistBl. S. 50.
2) Erk. d. KG. vom 27. Oktober 4) Mitgeteilt durch Erlaß des
1890, Johow, Entsch. 11 306 und Ober Präs. der Prov. Sachsen vom
Pr BBl. 12 271. 14. April 1902 Nr 2314 OP.