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zichtende kann sich nie wahre Regierungsrechte vor-
behalten. Der Umfang der monarchischen Rechte
ist ein notwendiger, zusammengehöriger; die mon-
archischen Rechte können nicht beliebig geteilt wer-
den. Der Staat bedarf eines regierenden Herrn,
welcher zur wirksamen Ausübung der Staats-
gewalt keines Rechts der Krone entbehren kann.
Dagegen kann sich der Verzichtende Titel und
Ehrenrechte vorbehalten. Ja auch dann, wenn ein
solcher Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt worden
wäre, würde es als selbstverständlich betrachtet
werden; denn der resignierende Souverän behält
regelmäßig die bisher geführten Titel, außerdem
die Eigenschaft eines Mitglieds des regierenden
Hauses und alle hiervon abhängigen Rechte. Zum
neuen Monarchern tritt der Verzichtende streng
genommen in ein Untertanenverhältnis. Ja der
regierende Monarch übt über den, der verzichtet
hat, sogar die Rechte eines Familienoberhauptes
aus, denn diese Rechte sind untrennbar mit der
Innehabung der Souveränität verbunden. Aus-
nahmen müssen ausdrücklich statuiert werden. So
heißt es im Verzichtsvertrag des Herzogs Bern-
hard von Sachsen-Weimar vom 30. Nov. 1866:
„Auch verzichtet der regierende Herzog seinen
Durchlauchtigsten Eltern gegenüber auf die Aus-
übung der persönlichen Befugnisse eines Familien=
chefs.“ — Bisher war von der Wirkung des Ver-
zichts für die Person des Verzichtenden die Rede;
von der Wirkung für seine Deszendenz ist
folgendes zu erwähnen. Selbstverständlich kann
ein Thronverzicht der schon gebornen Deszendenz
nicht schaden. Auch die nach der Thronentsagung
geborne Deszendenz muß, sofern sie den für die
Abstammung vorgeschriebenen Erfordernissen ent-
spricht, für sukzessionsfähig erachtet werden. Sie
muß aber der Linie des nun regierenden Herrn
weichen, nach deren Erlöschen erst ihr eventuelles
Sukzessionsrecht in verfassungsmäßiger Reihen-
folge wieder aufleben würde. Die Sukzessions-
ordnung, zumal in den deutschen Fürstenhäusern,
ist nun einmal eine Linealerbfolge, welche eine
Unterbrechung der Linie nicht gestattet. Die An-
sicht (z. B. Gerbers), welche die nach der Ent-
sagung geborne Deszendenz von der Thronfolge
ausschließen will. steht vereinzelt. Nicht das noch
vorhandene Sukzessionsrecht der Deszendenten,
sondern die Verfassung und die Gesetze des Lan-
des sind die Grundlage der Berechtigung zur
Thronfolge. Diese knüpfen den Anspruch auf die
Thronfolge lediglich an die Abstammung vom
ersten Erwerber, welche durch Verzicht eines Zwi-
schenglieds auf die ihm zustehenden Rechte nicht
beseitigt wird. Auch ist der früher wohl geltend
gemachte Gesichtspunkt, daß durch den Verzicht
von den übrigen Agnaten des Hauses Rechte er-
worben seien, welche nicht verletzt werden dürften,
jetzt nicht mehr maßgebend. Es liegt endlich kein
Grund vor, die spätgebornen Nachkommen des-
jenigen, welcher schon vor Eröffnung der Thron-
folge verzichtet, anders zu behandeln als die nach-
Abdankung.
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trägliche Deszendenz desjenigen, der nach bereits
erfolgtem Regierungsantritt entsagt. Es kann
nämlich Verzicht auf die Thronfolge auch schon
vor Antritt der Regierung ausgesprochen werden.
Er besitzt jedoch in diesem Fall keinerlei bindende
Kraft und kann in jedem Augenblick zurückgenom-
men werden. Auch beschränkt er sich in seinen
Wirkungen lediglich auf die Person des Verzich-
tenden. Seine nach dem Verzicht geborne De-
szendenz muß, wie erwähnt, als sukzessionsfähig
angesehen werden. Ob einem zurückgetretenen
Souverän noch die früheren internationalen
Rechte und Ehren verbleiben, hängt von der
Konvenienz der andern Mächte ab. Beispiele
zurückgetretener Monarchen, denen man noch könig-
liche Ehren erwies, waren Christine von Schweden
(1654/89), welche sogar noch das Recht der
Exterritorialität mit eigener Gerichtsbarkeit in
Frankreich in Anspruch nahm, Stanislaus Le-
säczynski (1709/66), mehr oder weniger König
Karl IV. von Spanien seit 1808, König Gustav IV.
von Schweden, König Ludwig von Holland, Kaiser
Franz II., dem die deutschen Höfe auch nach 1806
den römisch-Deutschen Kaisertitel gaben.
3. Ahnliche Staatsrechtsgeschäfte.
Von einer eigentlichen Abdankung kann man
nicht sprechen, wenn der Thronfolger die ihm von
Rechts wegen angefallene Krone ausschlägt. Auch
liegt keine Abdankung vor, wenn der Monarch in
Erkenntnis seiner Unfähigkeit auf die Ausübung
seiner Regierungsrechte verzichtet und die Ein-
setzung einer Regentschaft veranlaßt. Dagegen kann
diese, die sog. Regentschaft, erlöschen durch Abdan-
kung des derzeitigen Regenten. In der Annahme
eines Mitregenten kann eine faktische Ent-
äußerung der Regierungsgewalt liegen. Sie hat
aber eine von der wirklichen Abdankung abwei-
chende Bedeutung. Der bisherige Monarch gibt
damit sein Recht teilweise auf und beruft den
Nachfolger zur Gemeinschaft im Monarchenrecht,
so daß in Wahrheit das letztere zwei Inhabern
zugleich zustehen soll. Ubrigens ist die Möglich-
keit einer Mitregentschaft in den wenigsten Ver-
sassungsurkunden vorgesehen und die Theorie der-
selben abgeneigt, da sie das Wesen der modernen
Staatsordnung alteriere und eine verfassungs-
widrige Dyarchie an die Stelle der Monarchie
setze. Die Praxis war der Mitregentschaft weniger
feindlich (so in Sachsen 1830, Kurhessen 1833,
Anhalt-Bernburg 1855) und betrachtete sie mehr
vom Standpunkt einer antizipierten Thronfolge.
Nach 1806 waren lange Zeit die Annahmen zur
Mitregentschaft beliebter als die Abdankungen.
Man wollte der Folge ausweichen, daß der bis-
herige Souverän der Untertan seines Thronfolgers
würde (Maurenbrecher).
4. Stillschweigende Abdankung.
Eine eigene Bewandtnis und große Schwierig-
keit hat der stillschweigende Verzicht. Es ist
sraglich ob man ihn überhaupt noch durchaus
staatsrechtlich nennen kann (Gareis). Die still-