Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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zichtende kann sich nie wahre Regierungsrechte vor- 
behalten. Der Umfang der monarchischen Rechte 
ist ein notwendiger, zusammengehöriger; die mon- 
archischen Rechte können nicht beliebig geteilt wer- 
den. Der Staat bedarf eines regierenden Herrn, 
welcher zur wirksamen Ausübung der Staats- 
gewalt keines Rechts der Krone entbehren kann. 
Dagegen kann sich der Verzichtende Titel und 
Ehrenrechte vorbehalten. Ja auch dann, wenn ein 
solcher Vorbehalt nicht ausdrücklich erklärt worden 
wäre, würde es als selbstverständlich betrachtet 
werden; denn der resignierende Souverän behält 
regelmäßig die bisher geführten Titel, außerdem 
die Eigenschaft eines Mitglieds des regierenden 
Hauses und alle hiervon abhängigen Rechte. Zum 
neuen Monarchern tritt der Verzichtende streng 
genommen in ein Untertanenverhältnis. Ja der 
regierende Monarch übt über den, der verzichtet 
hat, sogar die Rechte eines Familienoberhauptes 
aus, denn diese Rechte sind untrennbar mit der 
Innehabung der Souveränität verbunden. Aus- 
nahmen müssen ausdrücklich statuiert werden. So 
heißt es im Verzichtsvertrag des Herzogs Bern- 
hard von Sachsen-Weimar vom 30. Nov. 1866: 
„Auch verzichtet der regierende Herzog seinen 
Durchlauchtigsten Eltern gegenüber auf die Aus- 
übung der persönlichen Befugnisse eines Familien= 
chefs.“ — Bisher war von der Wirkung des Ver- 
zichts für die Person des Verzichtenden die Rede; 
von der Wirkung für seine Deszendenz ist 
folgendes zu erwähnen. Selbstverständlich kann 
ein Thronverzicht der schon gebornen Deszendenz 
nicht schaden. Auch die nach der Thronentsagung 
geborne Deszendenz muß, sofern sie den für die 
Abstammung vorgeschriebenen Erfordernissen ent- 
spricht, für sukzessionsfähig erachtet werden. Sie 
muß aber der Linie des nun regierenden Herrn 
weichen, nach deren Erlöschen erst ihr eventuelles 
Sukzessionsrecht in verfassungsmäßiger Reihen- 
folge wieder aufleben würde. Die Sukzessions- 
ordnung, zumal in den deutschen Fürstenhäusern, 
ist nun einmal eine Linealerbfolge, welche eine 
Unterbrechung der Linie nicht gestattet. Die An- 
sicht (z. B. Gerbers), welche die nach der Ent- 
sagung geborne Deszendenz von der Thronfolge 
ausschließen will. steht vereinzelt. Nicht das noch 
vorhandene Sukzessionsrecht der Deszendenten, 
sondern die Verfassung und die Gesetze des Lan- 
des sind die Grundlage der Berechtigung zur 
Thronfolge. Diese knüpfen den Anspruch auf die 
Thronfolge lediglich an die Abstammung vom 
ersten Erwerber, welche durch Verzicht eines Zwi- 
schenglieds auf die ihm zustehenden Rechte nicht 
beseitigt wird. Auch ist der früher wohl geltend 
gemachte Gesichtspunkt, daß durch den Verzicht 
von den übrigen Agnaten des Hauses Rechte er- 
worben seien, welche nicht verletzt werden dürften, 
jetzt nicht mehr maßgebend. Es liegt endlich kein 
Grund vor, die spätgebornen Nachkommen des- 
jenigen, welcher schon vor Eröffnung der Thron- 
folge verzichtet, anders zu behandeln als die nach- 
Abdankung. 
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trägliche Deszendenz desjenigen, der nach bereits 
erfolgtem Regierungsantritt entsagt. Es kann 
nämlich Verzicht auf die Thronfolge auch schon 
vor Antritt der Regierung ausgesprochen werden. 
Er besitzt jedoch in diesem Fall keinerlei bindende 
Kraft und kann in jedem Augenblick zurückgenom- 
men werden. Auch beschränkt er sich in seinen 
Wirkungen lediglich auf die Person des Verzich- 
tenden. Seine nach dem Verzicht geborne De- 
szendenz muß, wie erwähnt, als sukzessionsfähig 
angesehen werden. Ob einem zurückgetretenen 
Souverän noch die früheren internationalen 
Rechte und Ehren verbleiben, hängt von der 
Konvenienz der andern Mächte ab. Beispiele 
zurückgetretener Monarchen, denen man noch könig- 
liche Ehren erwies, waren Christine von Schweden 
(1654/89), welche sogar noch das Recht der 
Exterritorialität mit eigener Gerichtsbarkeit in 
Frankreich in Anspruch nahm, Stanislaus Le- 
säczynski (1709/66), mehr oder weniger König 
Karl IV. von Spanien seit 1808, König Gustav IV. 
von Schweden, König Ludwig von Holland, Kaiser 
Franz II., dem die deutschen Höfe auch nach 1806 
den römisch-Deutschen Kaisertitel gaben. 
3. Ahnliche Staatsrechtsgeschäfte. 
Von einer eigentlichen Abdankung kann man 
nicht sprechen, wenn der Thronfolger die ihm von 
Rechts wegen angefallene Krone ausschlägt. Auch 
liegt keine Abdankung vor, wenn der Monarch in 
Erkenntnis seiner Unfähigkeit auf die Ausübung 
seiner Regierungsrechte verzichtet und die Ein- 
setzung einer Regentschaft veranlaßt. Dagegen kann 
diese, die sog. Regentschaft, erlöschen durch Abdan- 
kung des derzeitigen Regenten. In der Annahme 
eines Mitregenten kann eine faktische Ent- 
äußerung der Regierungsgewalt liegen. Sie hat 
aber eine von der wirklichen Abdankung abwei- 
chende Bedeutung. Der bisherige Monarch gibt 
damit sein Recht teilweise auf und beruft den 
Nachfolger zur Gemeinschaft im Monarchenrecht, 
so daß in Wahrheit das letztere zwei Inhabern 
zugleich zustehen soll. Ubrigens ist die Möglich- 
keit einer Mitregentschaft in den wenigsten Ver- 
sassungsurkunden vorgesehen und die Theorie der- 
selben abgeneigt, da sie das Wesen der modernen 
Staatsordnung alteriere und eine verfassungs- 
widrige Dyarchie an die Stelle der Monarchie 
setze. Die Praxis war der Mitregentschaft weniger 
feindlich (so in Sachsen 1830, Kurhessen 1833, 
Anhalt-Bernburg 1855) und betrachtete sie mehr 
vom Standpunkt einer antizipierten Thronfolge. 
Nach 1806 waren lange Zeit die Annahmen zur 
Mitregentschaft beliebter als die Abdankungen. 
Man wollte der Folge ausweichen, daß der bis- 
herige Souverän der Untertan seines Thronfolgers 
würde (Maurenbrecher). 
4. Stillschweigende Abdankung. 
Eine eigene Bewandtnis und große Schwierig- 
keit hat der stillschweigende Verzicht. Es ist 
sraglich ob man ihn überhaupt noch durchaus 
staatsrechtlich nennen kann (Gareis). Die still-
	        
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