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auch ungemünztes Gold. Das Maß- und Ge-
wichtswesen ist unentwickelt.
Im März 1905 wurde der Agyptischen Natio-
nalbank das Privileg zur Errichtung einer abessi-
nischen Staatsbank übertragen.
Literatur. Ludolf, Bistoria Aethiopica
(2 Bde, Frankf. 1699, behandelt Gesch., Geogr. u.
Lit. v. A.); Bruce, Travels to discover the source
of the Nile (5 Bde, Edinburg 1790, deutsch von
Volkmann, 5 Bde, Lpz. 1790/92); Rüppell, Reise
in A. (2 Bde, 1838/40); Rohlfs, Im Auftrag des
Königs v. Preußen in A. (1869, behandelt die
Reise v. 1868); ders., Meine Mission nach A.
(1883, behandelt die Reise v. 1880/81); Paulitschke,
Beiträge zur Ethnographie u. Anthropologie der
Somal, Galla u. Harari (1886, 71888); Massaja
(1846/79 Apostol. Vikar in A.), I miei 35 anni
di missione nell’ Alta Etiopia (12 Bde, Mail.
1885/95; Auszug: In Abissinia e fra i Galla,
Flor. 1895); Münzenberger, A. u. seine Bedeu-
tung für unsere Zeit (hrsg. von Spillmann 8S. J.,
1892); Wylde, Modern Abyssinia (Lond. 1901);
Vivian, Abyssinia (ebd. 1901); Rerum Ethiopi-
carum Scriptores Occidentales inediti a sae-
culo XVI ad XIX, hrsg. von Beccari (3 Bde, Rom
1906); Bibliotheca Abessinica, hrsg. von
Littmann (Leiden 1904 ff); Hentze, Am Hof des
Kaisers Menelik v. A. (1906); Vollbrecht, Im
Reich des Negus Negesti Menelik (1906); F. Rosen,
Eine deutsche Gesandtschaft in A. (1907). (Sacher.])
Abgaben s. Besteuerung.
Abgeordneter. I. aAllgemeines. Die
zahlreichen und vielgestaltigen Vereinigungen staat-
licher, kommunaler und privater Veranstaltung zu
idealen, sozialen oder wirtschaftlichen Zwecken
sowie die hauptsächlich behufs Dezentralisation in
vielen Staaten in hohem Maß durchgeführte
Selbstverwaltung der politischen Gemeinwesen
haben die Schaffung einer großen Anzahl von
Stellungen zur Folge gehabt, deren Inhaber,
zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ge-
wisser Personenkreise berufen, nicht nur nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch mit der Bezeichnung
„Abgeordnete“ belegt zu werden pflegen, son-
dern auch oft kraft positiver Vorschrift diese Be-
nennung tragen. Auch die ständische Verfassung
kannte neben Mitgliedern der Ständeversamm-
lungen, die kraft eigenen Rechts die Standschaft
ausübten, solche, die als Vertreter anderer, zur
Standschaft Berechtigter deputiert, namentlich
auch auf Grund von Wahlen in die ständischen
Körperschaften „abgeordnet“ wurden. Indessen
bieten jene Stellungen nach der hier allein in Be-
tracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Seite keine
Besonderheiten, haben auch untereinander so wenig
Berührungspunkte und unterliegen außerdem in-
folge unseres reichen und teilweise noch neuen so-
zialen und Verkehrslebens so sehr einer unaus-
gesetzten Fort= und Umbildung, daß sich gemein-
same Gesichtspunkte höchstens nur für kleinere
Gruppen und dann auch nur in zu geringer Zahl
ergeben, um eine zusammenfassende Darstellung
zu ermöglichen oder auch zu rechtfertigen. Die
Abgaben — Abgeordneter.
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ständische Verfassung aber gehört in der Haupt-
sache der Geschichte an; die rechtliche Stellung der
ständischen Abgeordneten verdient daher, soweit
überhaupt, nur in Verbindung mit der ständischen
Verfassung selbst behandelt zu werden. Die nach-
solgenden Erörterungen befassen sich vielmehr nur
mit den als Abgeordneten (Deputierten) bezeich-
neten Mitgliedern der nach dem heutigen Repräsen-
tativsystem aufgestellten gesetzgebenden Körper-
chaften; sie haben dieselben überdies nur insoweit
im Auge, als es sich um deren öffentlich-rechtliche
Stellung als Einzelglieder dieser Körperschaften
und nicht um die ihrer Gesamtheit als gesetz-
gebender Faktor handelt.
Als Abgeordnete pflegt das neuere Staatsrecht
nur diejenigen zu bezeichnen, welche durch Volks-
wahl zur Mitgliedschaft berufen sind, im Gegen-
satz zu denjenigen, deren Mitgliedschaft auf Ge-
burt, Staatsamt oder landesherrlicher Ernennung
beruht. Die deutschen gesetzgebenden Körperschaften,
ohne Unterschied ob das Ein= oder Zweikammer-
system herrscht, sind nicht immer nur aus einer
dieser beiden Arten von Mitgliedern zusammen-
gesetzt. Abgesehen von der Berufung und der Be-
endigung der Stellung stehen sich nach den deutschen
Verfassungen beide Arten rechtlich vollständig gleich.
Für diese Rechtsstellung sind selbstverständlich in
erster Linie die positiven Bestimmungen der ein-
zelnen Verfassungen undetwaigen sonstigen Landes-
gesetze maßgebend. Auf die Bildung dieser Be-
stimmungen aber übten bekanntlich die englischen
Verfassungsvorschriften und die aus ihnen ent-
wickelte Lehre Montesquieus von der Teilung der
drei Gewalten, namentlich der Satz, daß das Volk
als Ganzes die gesetzgebende Gewalt auszuüben
habe und nur, da dies, zumal in größeren Staaten,
physisch unmöglich, durch eine Repräsentanten-
versammlung vertreten werde, entscheidenden Ein-
fluß. Unter der Herrschaft dieser Theorie erfolgte
zunächst die Feststellung der Grundsätze in den ver-
schiedenen französischen Verfassungsgesetzen wäh-
rend der Revolutionszeit und deren Ubernahme in
die Charte von 1814. Dabei entfernten sich diese
Grundsätze in einem die Immunität betreffenden
Punkt (vgl. unten Nr IV, 3) von denen der eng-
lischen Verfassung. Vertieft und weitergebildet
wurde diese Spaltung durch die belgische Verfassung
vom 7. Febr. 1831, die dann wiederum auf die
Entwicklung des französischen Verfassungsrechts
zurückwirkte und für die Fort= und Neubildung
der konstitutionellen Bestimmungen in den meisten
Staaten Europas, auch hinsichtlich der Rechts-
stellung der Abgeordneten, vorbildlich wurde. —
Dies gilt auch namentlich von den deutschen Ver-
hältnissen. Das Verfassungsrecht der einzelnen
deutschen Bundesstaaten ist innerlich und ins-
besondere auch in Ansehung der zu erörternden
Rechtsstellung sehr verschieden geartet, eine natür-
liche Folge seiner Entstehung, die sich über ein
halbes Jahrhundert erstreckte und teils unter der
Nachwirkung der verschiedenen Revolutionen teils
—