Full text: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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auch ungemünztes Gold. Das Maß- und Ge- 
wichtswesen ist unentwickelt. 
Im März 1905 wurde der Agyptischen Natio- 
nalbank das Privileg zur Errichtung einer abessi- 
nischen Staatsbank übertragen. 
Literatur. Ludolf, Bistoria Aethiopica 
(2 Bde, Frankf. 1699, behandelt Gesch., Geogr. u. 
Lit. v. A.); Bruce, Travels to discover the source 
of the Nile (5 Bde, Edinburg 1790, deutsch von 
Volkmann, 5 Bde, Lpz. 1790/92); Rüppell, Reise 
in A. (2 Bde, 1838/40); Rohlfs, Im Auftrag des 
Königs v. Preußen in A. (1869, behandelt die 
Reise v. 1868); ders., Meine Mission nach A. 
(1883, behandelt die Reise v. 1880/81); Paulitschke, 
Beiträge zur Ethnographie u. Anthropologie der 
Somal, Galla u. Harari (1886, 71888); Massaja 
(1846/79 Apostol. Vikar in A.), I miei 35 anni 
di missione nell’ Alta Etiopia (12 Bde, Mail. 
1885/95; Auszug: In Abissinia e fra i Galla, 
Flor. 1895); Münzenberger, A. u. seine Bedeu- 
tung für unsere Zeit (hrsg. von Spillmann 8S. J., 
1892); Wylde, Modern Abyssinia (Lond. 1901); 
Vivian, Abyssinia (ebd. 1901); Rerum Ethiopi- 
carum Scriptores Occidentales inediti a sae- 
culo XVI ad XIX, hrsg. von Beccari (3 Bde, Rom 
1906); Bibliotheca Abessinica, hrsg. von 
Littmann (Leiden 1904 ff); Hentze, Am Hof des 
Kaisers Menelik v. A. (1906); Vollbrecht, Im 
Reich des Negus Negesti Menelik (1906); F. Rosen, 
Eine deutsche Gesandtschaft in A. (1907). (Sacher.]) 
Abgaben s. Besteuerung. 
Abgeordneter. I. aAllgemeines. Die 
zahlreichen und vielgestaltigen Vereinigungen staat- 
licher, kommunaler und privater Veranstaltung zu 
idealen, sozialen oder wirtschaftlichen Zwecken 
sowie die hauptsächlich behufs Dezentralisation in 
vielen Staaten in hohem Maß durchgeführte 
Selbstverwaltung der politischen Gemeinwesen 
haben die Schaffung einer großen Anzahl von 
Stellungen zur Folge gehabt, deren Inhaber, 
zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen ge- 
wisser Personenkreise berufen, nicht nur nach dem 
gewöhnlichen Sprachgebrauch mit der Bezeichnung 
„Abgeordnete“ belegt zu werden pflegen, son- 
dern auch oft kraft positiver Vorschrift diese Be- 
nennung tragen. Auch die ständische Verfassung 
kannte neben Mitgliedern der Ständeversamm- 
lungen, die kraft eigenen Rechts die Standschaft 
ausübten, solche, die als Vertreter anderer, zur 
Standschaft Berechtigter deputiert, namentlich 
auch auf Grund von Wahlen in die ständischen 
Körperschaften „abgeordnet“ wurden. Indessen 
bieten jene Stellungen nach der hier allein in Be- 
tracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Seite keine 
Besonderheiten, haben auch untereinander so wenig 
Berührungspunkte und unterliegen außerdem in- 
folge unseres reichen und teilweise noch neuen so- 
zialen und Verkehrslebens so sehr einer unaus- 
gesetzten Fort= und Umbildung, daß sich gemein- 
same Gesichtspunkte höchstens nur für kleinere 
Gruppen und dann auch nur in zu geringer Zahl 
ergeben, um eine zusammenfassende Darstellung 
zu ermöglichen oder auch zu rechtfertigen. Die 
Abgaben — Abgeordneter. 
  
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ständische Verfassung aber gehört in der Haupt- 
sache der Geschichte an; die rechtliche Stellung der 
ständischen Abgeordneten verdient daher, soweit 
überhaupt, nur in Verbindung mit der ständischen 
Verfassung selbst behandelt zu werden. Die nach- 
solgenden Erörterungen befassen sich vielmehr nur 
mit den als Abgeordneten (Deputierten) bezeich- 
neten Mitgliedern der nach dem heutigen Repräsen- 
tativsystem aufgestellten gesetzgebenden Körper- 
chaften; sie haben dieselben überdies nur insoweit 
im Auge, als es sich um deren öffentlich-rechtliche 
Stellung als Einzelglieder dieser Körperschaften 
und nicht um die ihrer Gesamtheit als gesetz- 
gebender Faktor handelt. 
Als Abgeordnete pflegt das neuere Staatsrecht 
nur diejenigen zu bezeichnen, welche durch Volks- 
wahl zur Mitgliedschaft berufen sind, im Gegen- 
satz zu denjenigen, deren Mitgliedschaft auf Ge- 
burt, Staatsamt oder landesherrlicher Ernennung 
beruht. Die deutschen gesetzgebenden Körperschaften, 
ohne Unterschied ob das Ein= oder Zweikammer- 
system herrscht, sind nicht immer nur aus einer 
dieser beiden Arten von Mitgliedern zusammen- 
gesetzt. Abgesehen von der Berufung und der Be- 
endigung der Stellung stehen sich nach den deutschen 
Verfassungen beide Arten rechtlich vollständig gleich. 
Für diese Rechtsstellung sind selbstverständlich in 
erster Linie die positiven Bestimmungen der ein- 
zelnen Verfassungen undetwaigen sonstigen Landes- 
gesetze maßgebend. Auf die Bildung dieser Be- 
stimmungen aber übten bekanntlich die englischen 
Verfassungsvorschriften und die aus ihnen ent- 
wickelte Lehre Montesquieus von der Teilung der 
drei Gewalten, namentlich der Satz, daß das Volk 
als Ganzes die gesetzgebende Gewalt auszuüben 
habe und nur, da dies, zumal in größeren Staaten, 
physisch unmöglich, durch eine Repräsentanten- 
versammlung vertreten werde, entscheidenden Ein- 
fluß. Unter der Herrschaft dieser Theorie erfolgte 
zunächst die Feststellung der Grundsätze in den ver- 
schiedenen französischen Verfassungsgesetzen wäh- 
rend der Revolutionszeit und deren Ubernahme in 
die Charte von 1814. Dabei entfernten sich diese 
Grundsätze in einem die Immunität betreffenden 
Punkt (vgl. unten Nr IV, 3) von denen der eng- 
lischen Verfassung. Vertieft und weitergebildet 
wurde diese Spaltung durch die belgische Verfassung 
vom 7. Febr. 1831, die dann wiederum auf die 
Entwicklung des französischen Verfassungsrechts 
zurückwirkte und für die Fort= und Neubildung 
der konstitutionellen Bestimmungen in den meisten 
Staaten Europas, auch hinsichtlich der Rechts- 
stellung der Abgeordneten, vorbildlich wurde. — 
Dies gilt auch namentlich von den deutschen Ver- 
hältnissen. Das Verfassungsrecht der einzelnen 
deutschen Bundesstaaten ist innerlich und ins- 
besondere auch in Ansehung der zu erörternden 
Rechtsstellung sehr verschieden geartet, eine natür- 
liche Folge seiner Entstehung, die sich über ein 
halbes Jahrhundert erstreckte und teils unter der 
Nachwirkung der verschiedenen Revolutionen teils 
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