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schusses ernannt, während die übrigen lediglich
durch das Vertrauen des Kaisers berufen werden.
Der Staatsrat begutachtet Gesetzentwürfe, all-
gemeine zur Ausführung von Gesetzen zu erlassende
Verordnungen und endlich andere Angelegenheiten,
die ihm zu diesem Zweck überwiesen werden. Durch
die Landesgesetzgebung können dem Staatsrat auch
andere, insbesondere beschließende Funktionen über-
tragen werden.
Das Budgetrecht und das Recht der Zustim-
mung bei Ausübung der Gesetzgebung (siehe jedoch
oben Sp. 1577) sind dem Landesausschuß ge-
wahrt, welcher aus 58 Mitgliedern besteht. Von
diesen werden 34 durch die Bezirkstage (10 in Ober-,
13 in Unterelsaß und 11 in Lothringen), 4 von den
Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen,
Metz und Colmar und 20 durch Wahlmänner aus
den Gemeinderäten in den Landkreisen auf drei
Jahre gewählt. Das Wahlverfahren ist geheim
und indirekt; zum Abgeordneten ist wählbar, wer
das aktive Gemeindewahlrecht besitzt, 30 Jahre
alt ist und in dem Bezirk seinen Wohnsitz hat.
Die Sitzungen des Landesausschusses waren an-
fänglich geheim, sind aber seit dem 1. März 1882
öffentlich. Die Amtssprache ist von demselben Zeit-
punkt ab deutsch (Gesetz vom 23. Mai 1881);
Mitgliedern, welche der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, ist das Verlesen aufgezeichneter Reden
gestattet. Die Mitglieder haben einen Eid (Ge-
horsam der Verfassung und Treue dem Kaiser) zu
leisten; sie wählen ihre Präsidenten selbst und be-
ziehen Tage-(20 M) und Reisegelder (nach den
Sätzen für die Beamten 1. Klasse). — Der Kaiser
kann den Landesausschuß vertagen und auflösen;
seine Auflösung zieht auch die der Bezirkstage nach
sich. Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben
in einem solchen Fall innerhalb dreier Monate, die
für den Landesausschuß innerhalb sechs Monaten
vom Tage der Auflösungsverordnung an statt-
zufinden. Der Landesausschuß hat auch das Recht,
innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung Ge-
setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen
dem Ministerium zu überweisen.
Zum Zweck der innern Verwaltung zerfällt
das Reichsland in drei Bezirke: Unterelsaß
(Straßburg), Oberelsaß (Colmar) und Lothringen
(Metz) mit je einem Bezirkspräsidenten.
Derselbe ist der eigentliche Träger der innern
Verwaltung, er ist für alle Verwaltungshand-
lungen zuständig, soweit sie nicht durch Sonder-
vorschrift andern Behörden übertragen sind. Sei-
ner Leitung und Beaufsichtigung unterliegt na-
mentlich die Gemeindeverwaltung, das Elementar-
schulwesen, die öffentliche Gesundheits= und Ar-
menpflege, die Forst= und Landesbauverwaltung,
die Förderung von Gewerbe und Landwirtschaft
sowie die Handhabung der Landespolizei. Dem
Ministerium unmittelbar unterstellt sind die Ver-
waltung des Bergwesens, der Steuern, des höhe-
ren Unterrichtswesens und die Wasserbauverwal-
tung. Zur Ausübung seiner Tätigkeit sind dem
Elsaß-Lothringen.
1580
Bezirkspräsidenten eine Reihe von Regierungs--,
Schul-, Bau- und Medizinalräten beigegeben. Für
die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit be-
steht ein „Bezirksrat“, der sich aus drei Mitgliedern
des Bezirkspräsidiums zusammensetzt. Gegen dessen
Entscheidung steht ein Rekurs an den „Kaiserlichen
Rat“ zu, der aus einem besondern Vorstand und
acht Mitgliedern des Ministeriums gebildet wird.
Die Bezirke zerfallen in Kreise (im ganzen 23),
diese wieder in Kantone. An der Spitze der Kreise
stehen Kreisdirektoren, deren Befugnisse in
den beiden Stadtkreisen Straßburg und Metz
von den Bezirkspräsidenten wahrgenommen werden.
Die Kreisdirektoren führen die Aufsicht über die
Gemeinden, insbesondere über deren Vermögens-
verwaltung, auch liegt ihnen die Wahrung der
Interessen der Volkswohlfahrt ob. Den Kreis-
direktoren stehen zur Vorbereitung der Beschlüsse
der Bezirkstage Kreistage zur Seite, deren Mit-
glieder wie die der Bezirkstage gewählt werden.
Doch sind die Kreise keine Selbstverwaltungs-
körper, sondern nur Verwaltungsbezirke ohne juri-
stische Persönlichkeit. Zu Ermittlungen und zur
Ausführung seiner Verfügungen stehen dem Kreis-
direktor die Polizeibehörde und die Gendarmerie
zur Verfügung. Die Sorge für die Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
steht im allgemeinen der Ortspolizei zu; Straß-
burg, Metz und Mülhausen haben Landespolizei
unter einem Polizeidirektor (in Mülhausen versieht
diese Funktion der Kreisdirektor). Die Über-
wachung der Eisenbahngrenzstationen liegt beson-
dern Grenzpolizeikommissaren ob. — Die Kan-
tone sind aus der französischen Zeit als Unter-
abteilungen der Kreise beibehalten worden; sie
bilden aber weder einen staatlichen noch kommu-
nalen Verwaltungsbezirk; nur insofern kommen
sie in Betracht, als sie für die Bezirkstage je einen
Vertreter in direkter allgemeiner Wahl wählen.
Auch werden Kantonalärzte, die aber nicht Beamte
sind, vertraglich angestellt und nötigenfalls beson-
dere Kantonalgesundheitskommissionen gebildet.
Die Eisenbahnen, die im Eigentum des Reichs
stehen, sind dem Reichsamt für die Verwaltung
der Reichsbahnen in Berlin unterstellt. In Straß-
burg befindet sich eine Generaldirektion der Reichs-
eisenbahnen. Zu deren Beratung in wichtigen
wirtschaftlichen Fragen besteht ein Eisenbahnrat.
Dieelsaß-lothringischen Landesbeamten gehören
nicht zu den eigentlichen Reichsbeamten; sie werden
zwar vom Kaiser bzw. Statthalter ernannt, aber
der Kaiser erscheint ihnen gegenüber nicht als
Reichsoberhaupt, sondern als Landesherr; auch
werden sie nicht aus Reichs-, sondern aus Landes-
mitteln besoldet.
Kommunalverbände mit dem Recht der
Selbstverwaltung sind die Gemeinden und die
Bezirke. Ein Unterschied zwischen Stadt= und
Landgemeinde besteht nicht; doch haben die Ge-
meinden mit 25000 Einwohnern und die ihnen
gleichgestellten einige Vorrechte. Die Gemeinde-