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fähigleit beschränkt ist, ruht die elterliche Ge-
walt (§8 1676 fl. #
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kin-
dern kann nach dem B.G.B. in dreierlei Weise!
begründet werden. 1. Durch die Eheschließung
der Eltern vor der Zeugung oder wenigstens vor
der Geburt der Kinder. Um unnütze Streitig.
keiten über das Rechtsverhältnis der Kinder zu
verhüten, hat das Recht eine Empfängnis-
zeit angesetzt, die angibt, wann ein lebensfähiges
Kind empfangen sein kann. Als gesetzliche Emp-
fängniszeit gilt nach dem B.G.B. 8 1592, wie es
bereits das römische Recht annahm, die Zeit von
dem 181. bis zum 302. Tag vor der Geburt des
Kindes. Seine Ehelichkeit wird innerhalb dieser
Grenzen deshalb rechtlich vermutet (81591). Einen
allgemeinen Grundsatz, wie das römische Recht
ihn aufweist in den Worten: Pater est, duem
nuptiae demonstrant, hat das B.G.B. nicht.
2. Es kann auch durch Legitimation oder Ehe-
lichkeitserklärung ein uneheliches Kind dem
ehelichen rechtlich gleichgestellt werden. Sie ge-
schieht nach dem B.G.B. (§ 1719) durch die ge-
setzliche Eheschließung der Eltern. Voraussetzung
ist natürlich, daß die beiden Ehegatten auch die
wirklichen Eltern des Kindes sind. Ferner muß
eine wirkliche Ehe zwischen den Eltern des un-
ehelichen Kindes möglich sein. Auch die durch
Justinian eingeführte legitimatio per rescrip-
tum principis ist in das B.G.B. aufgenommen
worden, indem nach § 1728 ein uneheliches Kind
auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung
der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden kann.
Vorausgesetzt ist hierbei die Einwilligung des Kin-
des, oder falls es noch nicht volljährig ist, die
seiner Mutter, und, wenn der Vater verheiratet
ist, auch die seiner Ehefrau (§ 1726). Auch durch
diese Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind seinem
Vater gegenüber vollständig die Stellung eines
ehelichen (§ 1736). Der Vater hat also auch die
Verwaltung und Nutznießung an dem Vermögen
des Kindes zu beanspruchen, wie er anderseits für
dessen Unterhalt aufzukommen hat.
3. Elternverhältnis kann auch noch durch An-
nahme eines Kindes an Kindes Statt
(Adoptioy)rechtlich hergestellt werden. Die Ad-
option kann sowohl von einem Ehepaar wie auch
von einer einzelnen Person vorgenommen werden.
Dabei wird vorausgesetzt, daß diese wenigstens
50 Jahre alt und 18 Jahre älter als das anzu-
nehmende Kind ist. Ferner darf sie keine ehelichen
Kinder haben. Die Annahme hat durch einen
Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem An-
zunehmenden zu geschehen. Der Vertrag muß ge-
richtlich bestätigt werden. Wenn das Kind noch
minderjährig ist, erlangt der Annehmende die elter-
liche Gewalt über dasselbe, also auch die Ver-
waltung und Nutznießung am Vermögen des Kin-
des. Das angenommene Kind erhält die Stellung
Eltern, Elterngewalt.
eines ehelichen; jedoch begründet die Annahme an
Kindes Statt kein verwandtschaftliches Verhältnis
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zwischen den Verwandten der Adoptiveltern und
dem Adoptivkind (88 1741 ff).
Wie vom Standpunkt des Sittengesetzes aus
ein Unterschied ist zwischen ehelichen und unehe-
lichen Kindern, trotzdem die Tatsache der Zeu-
gung bei beiden dieselbe ist, so behält auch die
Rechtsordnung diesen Unterschied bei, zumal schon
die Feststellung der Vaterschaft bei unehelichen
Kindern mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist,
während anderseits der Satz gilt: mater semper
est certa. Darauf bauen sich die gesetzlichen Be-
stimmungen auf betreffs der rechtlichen Stellung
der unehelichen Kinder (B.G.B. S§ 1705 ff). Das
uneheliche Kind führt den Familiennamen der
Mutter und steht nur zu ihr und ihren Verwandten
im gleichen rechtlichen Verhältnis, also auch im
Erbverhältnis, wie die ehelichen Kinder. Jedoch
erhält die Mutter nicht die elterliche Gewalt über
das Kind, trotzdem sie verpflichtet ist, für die Per-
son des Kindes zu sorgen. Der Vater des un-
ehelichen Kindes hat die Verpflichtung, jedenfalls
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dem
Kind den der Lebensstellung der Mutter ent-
sprechenden Lebensunterhalt zu gewähren (Alimen-
tationspflicht). Als Vater des unehelichen Kindes
gilt derjenige, der in der gesetzlich bestimmten
Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat.
Für diejenigen Personen, die der sorgenden
Elterngewalt bedürfen, ihr aber aus irgend einem
Grund nicht unterstehen können, hat das Recht die
Vormundschaft eingesetzt. Der Vormund ist
gesetzlicher Vertreter seines Mündels und hat als
solcher in dessen Rechtsangelegenheiten zu handeln,
d. h. für die Person und die Vermögensverwal-
tung des Mündels zu sorgen (B.G.B. 8 1793).
Als Vormund für elternlose Minderjährige wird
vom Vormundschaftsgericht bestellt, wer von den
Eltern der Kinder letztwillig genannt wurde, oder
aber die Großväter der Kinder. Falls diese ge-
storben sind, hat das Gericht eine andere ge-
eignete Person als Vormund zu berufen, wo-
möglich eine verwandte oder verschwägerte. Auch
ist bei der Auswahl auf das Religionsbekenntnis
des Mündels Rücksicht zu nehmen (88 1776,
1779). Für Volljährige wird ein Vormund be-
stellt, sobald sie entmündigt sind (88 1896 ff).
Überwacht wird der Vormund durch das Vor-
mundschaftsgericht, und im Fall einer großen Ver-
mögensverwaltung durch einen besonders bestellten
Gegenvormund (8§ 1837, 1792, 1799).
Das Recht und die Pflicht des Vormunds,
für die Person des Mündels zu sorgen, richtet sich
nach den Vorschriften über die elterliche Gewalt
(* 1800). Dem Vormund jedoch, der nicht dem
religiösen Bekenntnis angehört, in dem der Mündel
zu erziehen ist, kann vom Vormundschaftsgericht
die religiöse Erziehung des Mündels entzogen
werden (6 1801). In der Vermögensverwaltung
hat der Vormund dem Vormundschaftsgericht in
regelmäßigen Zeiträumen Rechenschaft abzulegen
und darf wichtigere Verfügungen nur mit Ge-