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über Grund und Boden sind in den Plan die
Wege, Wassergänge und Schutzvorrichtungen ein-
zutragen, welche für die Nachbargrundstücke oder
im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Ge-
fahren und Nachteile vor wie nach der Enteignung
notwendig werden. Auf Grund dieses Planes
wird alsdann zwischen dem Unternehmer und den
zu Enteignenden über den nach dem Befinden
der Behörde zu dem Unternehmen erforderlichen
Gegenstand der Zwangsabtretung verhandelt,
um eine gütliche Einigung über die Abtretung
herbeizuführen. Verläuft der Einigungsversuch
erfolglos, so findet auf Antrag des Unternehmers
durch die Verwaltungsbehörde das Verfahren zur
Feststellung des Planes statt, indem die Behörde
in jeder von dem Unternehmen betroffenen Ge-
meinde den Plan eine Zeitlang öffentlich auslegen
und die Beteiligten auffordern läßt, Einwendungen
gegen den Plan zu erheben. Diese Einwendungen
können sich auf die Vermeidung der Enteignung
oder auf deren Umfang beziehen, falls die Ent-
eignung sich nur auf einen Teil eines Gegenstands
erstreckt, durch dessen Zerteilung dem Eigentümer
ein besonderer Schaden erwachsen würde. Über
die erhobenen Einwendungen wird von den Be-
teiligten vor einem Verwaltungsbeamten verhan-
delt, welcher das Ergebnis der Verhandlungen
der Verwaltungsbehörde vorlegt, durch die als-
dann nach Prüfung der zu beobachtenden Förmlich-
keiten über die erhobenen Einwendungen durch
Beschluß entschieden und der Gegenstand der
Enteignung, die Größe und die Grenzen des ab-
zutretenden Grundbesitzes, die Art und der Um-
fang der aufzuerlegenden Beschränkungen, sowie
die Zeit, innerhalb deren längstens vom Ent-
eignungsrecht Gebrauch zu machen ist, und die
Anlagen, welche von dem Unternehmer zu errichten
und zu erhalten sind, festgestellt werden. Wird
Rekurs an den Bezirksausschuß, in Bayern an das
Verwaltungsgericht, eingelegt, so bildet die Zu-
stellung des Rekursbescheids an die Beteiligten den
Zeitpunkt der Parteienverpflichtung, wie alsdann
auch erst durch ihn der Enteignungsgegenstand
festgestellt wird, der von nun ab, und nicht erst
von der Enteignungserklärung an, auf Gefahr des
Unternehmers liegt. Der Enteignungsausspruch
darf über den Inhalt der landesherrlichen Ver-
ordnung nicht hinausgehen, weder in betreff des
Unternehmens noch des Gegenstandes. Der aus
dem Enteignungsausspruch Berechtigte darf sein
Recht nicht mehr auf einen andern übertragen; er
bleibt dem Enteigneten unter allen Umständen ver-
pflichtet. In gleicher Weise wird durch den Ent-
eignungsausspruch dem Unternehmer gegenüber
die Person des Verpflichteten festgestellt. Von Zu-
stellung des unanfechtbar gewordenen Enteignungs-
ausspruchs an ist für den Eigentümer die Ver-
pflichtung zur Abtretung und für den Unternehmer
die Verpflichtung zur Ubernahme des Objektsgegen
Entschädigung in der Art begründet, daß dadurch
für den Eigentümer ein verfolgbarer Anspruch auf
Enteignung.
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Ausführung der Enteignung entstanden ist. Nur
in Baden und Württemberg ist für den Enteigner
eine Pflicht zur Ubernahme der Enteignungsobjekte
während des Enteignungsverfahrens nicht begrün-
det. — In Frankreich und Belgien wird das Ent-
eignungsobjekt durch den Präfekten festgestellt, das
Enteignungsurteil ergeht durch die Gerichte.
Der Enteignungsausspruchverpflichtet den Unter=
nehmer, den Enteigneten für den abgetretenen
Gegenstand durch Ersatz des vollen Werts desselben
mit Geld zu entschädigen. Die Entschädigung
tritt an die Stelle der enteigneten Sache, was zur
Folge hat, daß der Entschädigungsanspruch den an
dem Enteignungsgegenstande begründeten Rechten
Dritter unterworfen wird (Surrogationsprinzip).
Hypothek, Reallast und Nießbrauch bestehen an der
Entschädigungssumme weiter; für Rechte, welche
an einer Forderung nicht bestehen können, hat der
Enteignete aus der ihm gezahlten Schadenssumme
dem Berechtigten nach dem Umfang der Beein-
trächtigung seines Rechts Ersatz zu leisten. Die
Entschädigungssumme kann durch Einigung der
Parteien bestimmt werden; doch sind die Pfand-
gläubiger und etwaigen andern Entschädigungs-
berechtigten an diese Einigung nicht gebunden.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat der Unter-
nehmer bei dem Bezirksausschuß, in Bayern bei
der Verwaltungsbehörde, schriftlich zu beantragen,
daß die Entschädigung durch sie festgestellt werde.
Die Behörde ermittelt daraufhin mit dem Unter-
nehmer die einzelnen Entschädigungsberechtigten
und verhandelt durch einen Kommissar mit den
Beteiligten über die Schadenssumme, welche, wenn
eine Einigung auch jetzt nicht zu erzielen ist, durch
Sachverständige abgeschätzt wird. Für die Sach-
verständigenfeststellung ist derjenige Wert maß-
gebend, welchen der enteignete Gegenstand in seiner
gegenwärtigen Beschaffenheit für den enteigneten
Eigentümer hat. Zu berücksichtigen ist zu diesem
Behuf neben der tatsächlichen Benutzungsart auch
die mögliche, d. h. sicher vorauszusehende Be-
nutzungsfähigkeit, die Erschwerung des Wirt-
schaftsbetriebs und die künftige Ernte, sowie die
Benachteiligung des Grundstücks oder Rechts durch
das Unternehmen selbst (z. B. Entziehung des
Vor= und Anfahrens von der Chaussee aus, schäd-
liche Immission, Ziegelei, Kohlenbergwerk). Der
Wert des Objekts für den Unternehmer kommt
nicht in Betracht; denn nur der dem Eigentümer
durch die Enteignung erwachsene Nachteil soll dem-
selben erstattet werden. Dieser Nachteil besteht in
dem Wert der Sache zur Zeit der Enteignung und
in dem durch die Enteignung entgangenen Ge-
winn aus derselben. Sind von den Enteigneten
Neuanlagen in der Absicht gemacht, eine höhere
Entschädigung zu erzielen, so sind diese nicht zu
vergüten. Werden nur Grundstücksteile enteignet,
so umfaßt die Entschädigung außer dem Wert
dieses Teils zugleich den Mehrwert, welchen der
abzutretende Teil durch seinen örtlichen oder wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat,