45
Zeit der Militärangehörigen, insofern sie andern
kirchlichen Obern unterstellt sind. Die territoriale
Beschränkung für die Ausübung der bischöflichen
Befugnisse erleidet gewisse Ausnahmen: in dem
seltenen Fall, in welchem das Verweilen eines
Bischofs in fremder Diözese durch äußere Gewalt
veranlaßt ist, kann dieser unter Umständen sogar
gegen den Willen des betreffenden dioecesanus
bezüglich der Straf= und Disziplinarsachen seiner
Diözesanen auch die nach außen tretenden Akte
der kirchlichen Gerichtsbarkeit vornehmen (c. 20,
X de foro comp. 2, 2). Eine andere Erweite-
rung der Episkopalgewalt über jene Schranken
hinaus tritt noch insofern ein, als sie sich auf
Grund besonderer Vorkommnisse über Personen
erstrecken kann, die einem andern Diözesanverband
angehören. Es sind dies alle die Fälle, in denen
nach der technischen Ausdrucksweise ein Spezial-
forum, ein forum rei sitae, contractus, deliecti
begründet wird.
Die kirchliche Gewalt nach ihrer dreifachen
Richtung als potestas magisterii, ordinis und
iurisdictionis, sachlich beschränkt und inhaltlich
bestimmt durch den Primat und räumlich begrenzt
durch die Diözesanschranken und deshalb lokal
fixiert, charakterisiert das bischöfliche Amt oder
das ius episcopale, auch jurisdictio und com-
petentia episcopalis genannt. Von den Befug-
nissen, wie sie in dem bischöflichen Amte wurzeln
und welche deshalb von dem Inhaber desselben
ex iure ordinario und zwar proprio ausgeübt
werden, sind die Befugnisse zu unterscheiden, welche
gleichfalls dem Bischof zustehen, aber auf Grund
eines ganz andern Titels, nämlich ex jure dele-
gato, sei es daß sie ex lege ein für allemal, also
dauernd, oder durch päpstliche Delegation nur
zeitweilig verliehen sind. Von praktischer Wichtig-
keit erweist sich diese grundsätzliche Verschiedenheit
nur in dem Fall der Vakanz des bischöflichen
Stuhles zur Beantwortung der Frage, welche Be-
fugnisse auf das jeweilige Organ des interimisti-
schen Diözesanregiments übergehen.
Zu den Ehrenrechten der Bischöfe gehört
es, daß sie einer allgemeinen Zensur oder Reser-
vation nicht unterworfen sind, wenn dies nicht
ausdrücklich in den betreffenden Bestimmungen
erwähnt ist; daß sie in ihrer Wohnung eine Haus-
kapelle haben und sich eines tragbaren Altars be-
dienen können; daß ihnen innerhalb ihrer Diö-
zesen selbst vor Erzbischöfen, mit Ausnahme ihres
eigenen Metropoliten, der Vorrang zusteht; daß
sie bei amtlichen Reisen durch den Klerus und die
Gemeinden feierlich empfangen werden und für sie
von allen Priestern der Diözese im Kanon der
heiligen Messe Fürbitte eingelegt wird.
Die bischöflichen Insignien sind: 1) der
Ring, mit einem Edelstein geschmückt; 2) der ge-
krümmte Hirtenstab, pedcum curvum oder ba-
culus pastoralis; 3) das goldene Kreuz mit gol-
dener Kette, crux pectoralis; 4) die Kleidung
von violetter Farbe; 5) die Inful oder Mitra;
Episkopat.
46
6) der Thronsessel mit über demselben angebrach-
tem Baldachin in der Kathedralkirche. Der bi-
schöfliche Titel ist: IIustrissimus et Reveren-
dissimus Dominus; bei feierlichen Erlassen be-
dienen sich die Bischöfe des Titels: Nos N. N.
Dei misericordia et Sedis Apostolicae gratia
Episcopus N. N., der um so bedeutungsvoller
ist, als darin die Doppelstellung als Glied des
Episkopats und als Diözesanbischof zum Ausdruck
gebracht ist. Die gewöhnliche Anrede ist: Bischöf-
liche Gnaden. Auch in den meisten Staaten, in
denen die Kirche anerkannt ist, wird der hohen
Würde der Bischöfe durch Beilegung eines höheren
Rangs Rechnung getragen. In Osterreich haben
einige Bischöfe den Fürstenrang und den Titel
Fürstbischof, die andern den Rang eines Geheim-
rats mit dem Titel Exzellenz. In Preußen haben
sie den Rang eines Rates erster Klasse und stehen
mit den Oberpräsidenten auf gleicher Stufe; im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr werden sie Bischöf-
liche Hochwürden angeredet. Der Fürstbischof von
Breslau steht trotz des Titels den andern Bischöfen
dem Rang nach gleich.
Die heutigen Weihbischöfe sind an sich
und nach den Grundprinzipien der kirchlichen
Rechtsordnung bemessen Bischöfe, wie sie im vor-
stehenden charakterisiert erscheinen; indes nach
Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse ist ihre
äußere Stellung und Wirksamkeit eine radikal ver-
schiedene, indem sie bei dieser in voller und all-
seitiger Abhängigkeit von einem andern Bischof
stehen und sich nicht ex iurisdictione propria
betätigen, sondern immer nur in Vertretung und
im Auftrag die Befugnisse anderer ausüben. Auch
diese ihre Stellung und Wirksamkeit ist ja rechtlich
geregelt, aber nur partikular-, nicht gemeinrecht-
lich, da das Auftreten derselben durch lokal be-
schränkte oder nur zeitweise dauernde Verhältnisse
bestimmt wird.
Wenn wir von vereinzelten Fällen im Orient
absehen wollen, so treten die Weihbischöfe im
heutigen Sinn zum erstenmal in Spanien im
Verlauf des 8. und 9. Jahrh. auf. Die Er-
oberung des südlichen Teils der Pyrenäischen Halb-
insel durch die Mauren hatte die dortigen Bischöfe
aus ihren Diözesen vertrieben. Sie suchten und
fanden gastliche Aufnahme bei ihren Amtsbrüdern
im Norden und bewiesen sich für die gewährte
Gastfreundschaft dankbar, indem sie dieselben bei
Ausübung ihres bischöflichen Amtes unterstützten.
In der Hoffnung, daß die Rückkehr in die jetzt
verwaisten Dibzesen früher oder später möglich
werde, wurde im Fall des Todes eines solchen
außerhalb seines bischöflichen Sprengels weilenden
Bischofs an seiner Statt ein anderer auf das nun-
mehr rechtlich erledigte Bistum konsekriert, und da-
mit war dieser in seiner Betätigung als Gehilfe des
betreffenden Diözesanbischofs rechtlich und tat-
sächlich das, was unsere heutigen Weihbischöfe sind.
Im 13. und 14. Jahrh. finden wir in fast allen
Dibzesen Deutschlands Bischöfe fremder, zu-