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heit der interessierten Grundbesitzer sein.
Grundsätzlich kann dieser durchgreifenden An-
derung nur zugestimmt werden, da sie nicht nur
den bezüglich der Grundstücke bestehenden Privat-
eigentumsverhältnissen entspricht, sondern auch ge-
eignet ist, Mißbräuchen und Mißhelligkeiten vor-
zubeugen, die der bisherige Rechtszustand vielfach
zum Gefolge hatte. Leider aber ist das Gesetz mit
einer solchen Masse von bureaukratischen Bestim-
mungen belastet, daß dadurch der praktische
Wert des Gesetzes wieder in Frage gestellt wird. —
Die Aufsicht über die Verwaltung gemeinschaft-
licher Jagdbezirke wird regelmäßig in den Land-
kreisen von dem Landrat, in höherer und letzter
Instanz von dem Regierungspräsidenten, in Stadt-
kreisen von dem Regierungspräsidenten, in letzter
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. Be-
schwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen
Instanzen innerhalb zweier Wochen anzubringen.
Durch die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 ist
dann schließlich das gesamte in Preußen geltende
Jagdrecht kodifiziert (ogl. darüber Engelhard und
Danckelmann, Das Jagdrecht, 1908).
Ülber die eigenartigen Bestimmungen des eng-
lischen Jagdrechts vgl. d. Art. Agrargesetzgebung,
Agrarpolitik (Bd I, Sp. 137 f).
II. Fischereirecht. Neben dem Jagdrecht bildet
das Fischereirecht, das überhaupt in rechtlicher
Beziehung nach der Analogie des ersteren zu be-
urteilen ist, eine Einschränkung des freien Tier-
fangs. Wie das Wild, so gelten auch die Fische
in den öffentlichen Flüssen und die durch die Lan-
desgesetze der Fischerei unterworfenen Wassertiere
und Amphibien, wie Krebse, Austern usw., die
mit Fischernetzen, Angeln oder mit der Hand im
Wasser gefangen werden, als herrenlose Sachen,
an denen erst durch die Okkupation Eigentum er-
worben wird. Die in Deutschland schon frühzeitig
beliebte Erklärung der öffentlichen Flüsse für Bann-
wasser hat hier die Regalität ebenso vorbereitet,
wie die Bannforsten die Regalität der Jagd vor-
bereitet haben. So ist es gekommen, daß fast in
ganz Deutschland die Fischerei in öffentlichen Ge-
wässern als ein Regal gilt, das nur vom Staat
an Privatpersonen übertragen werden kann. Dieser
Rechtszustand hat sich bis in die jüngste Zeit er-
halten und durch die Partikulargesetzgebung der
einzelnen Staaten, insbesonderedurch das preußische
Fischereigesetzvom 30. Mai 1874 und 30. März
1880, seine ausdrückliche Bestätigung gefunden.
Für die Art und die Zeit der Ausübung der
Fischerei sind im Interesse der öffentlichen Ord-
nung und der Erhaltung eines ordentlichen Fisch-
standes in allen Staaten polizeiliche Vorschriften
erlassen, deren Inhalt jedoch kein allgemeines In-
teresse bietet. Insbesondere kommen hier in Be-
tracht: 1) Verordnung vom 3. Mai 1897 betr.
die Ausführung des Fischereigesetzes in der Rhein-
provinz; 2) Vertrag zwischen Deutschland, den
Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885
betr. die Reglung der Lachsfischerei im Strom-
Jagd= und Fischereirecht.
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gebiet des Rheins; 3) Staatsvertrag zwischen
Preußen und Luxemburg vom 5./15. Nov. 1892
betr. Beitritt Luxemburgs zu dem Vertrag vom
30. Juni 1885, nebst Ausf. Ges. vom 17. Sept.
1895. — In Privatflüssen steht der Fischfang
meistens den Uferbesitzern bis zur Grenze ihres
Besitztums zu, während die Fische in geschlossenen
Teichen, Seen und Hältern von selbst Eigentum
der Besitzer dieser Gewässer sind.
Die Küsten fischerei, worunter man die auf
dem Meer, in den offenen Buchten und Haffen
betriebene Fischerei versteht, ist durch den inter-
nationalen Haager Vertrag vom 6. Mai 1882 ge-
regelt. Derselbe ist abgeschlossen zwischen Preußen,
Belgien, Dänemark, Frankreich, England und
Holland und betrifft die polizeiliche Ordnung der
Fischerei in der Nordsee. Danach haben die Fischer
jeder Nation das ausschließliche Recht zum Be-
trieb der Fischerei in dem Gebiet bis zu drei See-
meilen Entfernung von der Niedrigwassergrenze,
in der ganzen Längenausdehnung der Küsten ihres
Landes und der davor liegenden Inseln und Bänke.
In den Buchten ist das Gebiet der drei Seemeilen
von einer geraden Linie ab zu rechnen, welche in
dem dem Eingange der Bucht zunächst gelegenen
Teile von einem Ufer derselben zum andern da
gezogen gedacht wird, wo die Offnung zuerst nicht
mehr als zehn Seemeilen beträgt. Im übrigen
enthält der Vertrag ins einzelne gehende genaue
Bestimmungen sowohl über die Beschaffenheit der
Fahrzeuge, die zum Fischereibetriebe benutzt wer-
den sollen, wie über die Art und Weise des
Fischens selbst.
Die Hochseeefischerei entbehrt, abgesehen von
den Bestimmungen des oben genannten Haager
Vertrags von 1882, noch einer einheitlichen völker-
rechtlichen Reglung. Wiederholte Versuche, dieselbe
mehr in Ausschwung zu bringen, haben nennens-
werte Resultate nicht gehabt; jedoch hat nament-
lich seit Mitte der 1880er Jahre die deutsche Reichs-
regierung der Förderung dieser Fischerei ihre be-
sondere Fürsorge zugewandt, zum erstenmal im
Etat für 1886/87, wo ein Betrag von 100 000 M
zur Hebung der Hochseefischerei eingesetzt wurde.
Aus der sehr umfangreichen Literatur seien nur
folgende besonders beachtenswerte Schriften ange-
führt: Brünneck, Jagdgenossenschaften (1867);
ders. im Archiv für zivilistische Praxis XLVIII;
v. Wächter, Über das Jagdrecht u. die Jagdver-
gehen (Universitätsschrift, Lpz. 1868/69); Fürst,
Illustr. Forst= u. Jagdlexikon (21904); A. Dalcke,
Preuß. Jagdrecht (51908, hrsg. von H. Delius);
Engelhard u. Danckelmann, Das Jagdrecht (1908);
Kunze u. Kühnemann, Die preuß. Jagdpolizeige-
setze (21907); W. Schultz u. Frh. v. Seherr-Thoß,
Die Jagdgesetzgebung (21908); Ebner, Preuß.
Jagdrecht (1908); Ulr. Wendt, Kultur u. Jagd: I.
„Mittelalter (1907); Eheberg, Die Jagd in volks-
wirtschaftl. Beziehung (1901).
O. Kotze, Fischereigesetzgebung im preuß. Staat
(1900); Staudinger, Bayr. Landesfischereiordnung
2 Bde, 1885/88); Lotze, Sächs. Gesetze über Jagd
u. Fischerei (21900); Rampacher, Die in Württem-
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