Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Eigentum des letzteren. Wem das Eigentum 
an dem durch einen Unberechtigten (Wilderer) 
erlegten Wilde zusteht, ist nach deutschem Recht 
nicht ganz zweifelsfrei. Nach der Konsequenz des 
römischen Rechts, welches, wie bereits oben er- 
wähnt, dem Grundeigentümer nur das negative 
Recht zusprach, andern das Betreten seines Grund- 
stücks zu untersagen, im übrigen aber an den 
Grundsätzen des freien Tierfangs festhielt, erwarb 
unzweifelhaft der Wilderer an dem von ihm 
erlegten Wilde durch die bloße Besitzergreifung das 
Eigentum, undes stand auch dem Grundeigentümer 
weder eine dingliche noch eine persönliche Klage 
auf Herausgabe des Wildes zu. Für das Gebiet 
des deutschen Rechts aber liegt nach der Entwick- 
lung, die das Jagdrecht hier genommen hat, die 
Sache anders. Zwar wurde auch hier stets an 
dem Grundsat festgehalten, daß das Eigentum erst 
durch die Okkupation erworben wird, und man 
könnte deshalb, da eine solche von seiten des Be- 
rechtigten in diesem Falle gar nicht stattgefunden 
hat, zu der Konsequenz gelangen, auch einen 
Eigentumserwerb auf seiten des Berechtigten zu 
leugnen; allein man wird hier der in Theorie und 
Praxis vorherrschenden Rechtsansicht folgen müssen, 
welche der Ausschließlichkeit des Okkupations= 
Jagd= und Fischereirecht. 
  
rechts eine so große Bedeutung beilegt, daß auf 
Grund derselben dem Berechtigten auch an dem 
von dem Wilderer erlegten Wilde das Eigentum . 
zuzusprechen ist. 
Was die Einschränkungen im einzelnen angeht, 
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ein von der Obrigkeit auszustellender Jagdschein 
erforderlich, der wegen Unzuverlässigkeit der Nach- 
suchenden im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung versagt werden kann. 
Bezüglich der Zeit besteht allgemein zur Er- 
haltung eines ordentlichen Wildstandes die Be- 
schränkung, daß während der Brunst= und Setzeit 
des Wildes, der sog. Schon= und Hegezeit, 
die in den einzelnen Landesteilen und je nach der 
Gattung der Tiere verschieden bemessen ist, nicht 
gejagt werden darf. Eine Einschränkung der ört- 
lichen Grenzen des Jagdreviers endlich ist durch 
die Bestimmung der Wildbahn gegeben, welche 
regelmäßig das Jagen auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen, wo Menschen verkehren, sowie in der 
Nähe von Städten und Dörfern und auf um- 
zäunten Grundstücken untersagt. Das frühere 
Recht der Wildfolge, d. i. das Recht, die Okku- 
pation des Wildes auch in fremdem Revier vor- 
zunehmen, falls die Handlung des Erlegens schon 
in eigenem Revier begonnen hat, ist in rechtlich 
nicht ganz folgerichtiger Ausdehnung des Grund- 
satzes, daß niemand auf fremdem Grund und 
Boden ein Jagdrecht haben soll, durch die meisten 
neueren Jagdgesetze aufgehoben. 
Dem Gegenstand nach ist die Jagd beschränkt 
auf die jagdbaren Tiere. Begreift man hierunter 
auch gewöhnlich, wie bereits erwähnt, alle in ihrer 
natürlichen Freiheit lebenden nutzbaren Landtiere, 
so ist es doch überall der Gesetzgebung überlassen, 
zu bestimmen, welche Tiere zu den jagdbaren Tieren 
so beziehen sich dieselben sowohl auf die Person gerechnet werden sollen. Nur auf diese erstreckt 
derjenigen, welche die Jagd ausüben wollen, wie sich die Jagd, während alle übrigen wilden Tiere 
auf den Gegenstand, die Zeit und den Ort der grundsätzlich Gegenstand des freien Tierfanges sind. 
Jagd und die Art der Ausübung derselben. So Je nachdem sich die Jagd auf die eine oder andere 
sehr die Jagdgesetze der einzelnen Landesteile in Tiergattung bezieht, wird dieselbe in höhere 
ihren Spezialbestimmungen auch voneinander ab= und niedere, an manchen Orten auch noch in 
weichen, so zeigen dieselben in ihrem Hauptinhalte mittlere Jagd eingeteilt. Überall und stets ist 
doch durchweg eine Ubereinstimmung. Danach ist das Rot= und Hirschwild zur höheren Jagd ge- 
nur dem Besitzer eines größeren, zusammenhängen= rechnet; im übrigen aber ist diese Einteilung je 
den Areals die Ausübung der Jagd auf demselben nach Herkommen und Gesetzgebung in den einzelnen 
gestattet. So erfordern unter anderem das preußische Landesteilen eine verschiedene. Gegenwärtig hat 
Jagdgesetz vom 7. März 1850 und die Jagd-dieselbe infolge der Aufhebung des Regals in recht- 
ordnung für Hannover vom 11. März 1859 einen licher Beziehung überhaupt ihre Bedeutung ver- 
Flächeninhalt von 300 Morgen; nach dem früheren 
kurhessischen Gesetz vom 7. Sept. 1865 sind 
100 Kasseler Acker = 125 preußische Morgen, 
nach dem bayrischen Gesetz vom 30. März 1850 
mindestens 240 bayrische Tagwerke im Flachlande 
und 400 Tagwerke im Hochgebirge erforderlich. 
Befindet sich ein solcher Komplex im gemeinschaft- 
lichen Besitz mehrerer, so darf die Jagd nur von 
einem, höchstens dreien ausgeübt werden. Die- 
jenigen Grundstücke, welche nicht den zur eigenen 
Ausübung der Jagd erforderlichen Flächeninhalt 
haben, werden der Regel nach zu gemeinschaftlichen 
Jagdbezirken vereinigt, in welchen dann die 
Jagd entweder an einzelne Personen, deren An- 
zahl wiederum gesetzlich beschränkt ist, verpachtet 
oder durch einen angestellten Jäger ausgeübt wird. 
Für jeden, der die Jagd ausüben will, ist ferner 
  
loren. Was die Art der Jagdausübung (Treib--, 
Hetz-, Brackenjagd usw.) angeht, so sind alle 
früheren Beschränkungen durch die Gesetzgebung 
des Jahres 1848 aufgehoben, und es ist dem Jagd- 
berechtigten freigestellt, das Wild in jeder Art zu 
jagen und zu fangen, sofern nur die zum Schutze 
der öffentlichen Sicherheit und zur Schonung der 
Feldfrüchte gegebenen polizeilichen Vorschriften be- 
achtet werden. Zu diesen gehören neben der all- 
gemeinen Bestimmung, daf sich jeder für den bei 
Ausübung der Jagd dem Besitzer des Grund und 
Bodens verursachten Schaden verantwortlich macht, 
insbesondere die Verbote des Legens von Selbst- 
geschossen, Schlageisen und Fußangeln, sowie die 
wenigstens partikularrechtlich, z. B. in Preußen, 
bestehenden Verbote des Fangens der Rehe, Hasen 
und Rebhühner in Schlingen.
	        
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