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§§ 1/3), wonach der Kläger, wenn ihm der zu-
ständige Richter das Recht weigert, vor „geistlichem
oder auswendigem Gericht“ seine Klage anbringen
darf. Erst die Goldene Bulle Karls IV. von 1356
hat die Devolution an die geistlichen Gerichte be-
seitigt. Dieselbe Goldene Bulle hat übrigens, und
zwar auch insoweit sie den Kurfürsten ein privi-
legium de non appellando gewährte, die Be-
rufung an die kaiserlichen Reichsgerichte wegen
Justizverweigerung (defectus iustitiae) ausbrück-
lich aufrecht erhalten (XI, §§ 3, 4). Die Kammer-
gerichtsordnung von 1495 (8 12) bestätigt die
Zuständigkeit des Reichskammergerichts allgemein
für den Fall, daß „das Recht kündlich versagt oder
mit Gefährde verzogen“ wird, und in späteren
Reichsgesetzen wird dieselbe Vorschrift wiederholt
mit der Einschränkung, daß die Devolution an
das Reichskammergericht wenigstens dann ein-
treten solle, wenn dem Ansuchenden gegen die
Justizverweigerung des ordentlichen Gerichts das
Justizverweigerung.
„nechst Obergericht, Oberkeit oder Herrschaft"“
keine Hilfe gewährt (Reichsabschied 1512, Tit. 4,
§ 13; letzte Kammergerichtsordnung von 1555,.
Tit. 26, 3 1; Deputationsabschied 1600, 8 27).
— 3) Im Deutschen Bunde bestand zwar kein
den einzelstaatlichen Gerichten übergeordnetes
Bundesgericht, welches irgendwie zur Prüfung
der von den Landesgerichten gefällten Urteile be-
rufen gewesen wäre; gleichwohl wurde durch die
provisorische Kompetenzbestimmung der Bundes-
versammlung vom 12. Juni 1817 (Lit. C, § 5,
n. Z a) und endgültig durch Art. 29 der Wiener
Schlußakte vom 8. Juni 1820 eine Oberinstanz
gegen Justizverweigerung geschaffen. Art. 29
lautet: „Wenn in einem Bundesstaate der Fall
einer Justizverweigerung eintritt und auf gesetz-
lichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt
werden kann, so liegt der Bundesversammlung
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den be-
stehenden Gesetzen jedes Landes zu beurteilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen und darauf die gericht-
liche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der
Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.“ —
4) Die Bestimmungen des Art. 29 der Wiener
Schlußakte sind in die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes vom 26. Juli 1867 als Art. 77
auf Antrag des Abgeordneten Wiggers fast wört-
lich gleichlautend aufgenommen worden (Stenogr.
Bericht des Reichstages 1867, S. 672). Die
Anderungen bestehen nur darin, daß an die Stelle
der „Bundesversammlung“ der „Bundesrat“ ge-
treten ist, und daß die Worte „Gesetzen jedes
Landes“ ersetzt sind durch die genauere Fassung:
„Gesetzen des betreffenden Bundesstaates“. Mit
diesen Anderungen sind jene Bestimmungen auch
in die geltende Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871 (Art. 77) übergegangen.
C. Geltendes deutsches Rechk. I. Reichs-
recht. Für das Gebiet der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit ist durch die Reichsjustizgesetze
1534
von 1877, für die freiwillige Gerichtsbarkeit
durch das Reichsgesetz vom 17. Mai 1898 die
Ordnung der deutschen Gerichte durchgeführt und
das gerichtliche Verfahren so eingehend geregelt
worden, daß in diesen Gebieten der Rechtspre-
chung der Fall einer Justizverweigerung kaum
mehr vorkommen wird. Dagegen mangelt es leider
auch heute noch nicht an Fällen, in welchen die
Rechtsuchenden wegen ungenügender Bestimmungen
des geltenden Rechts über den negativen Kompe-
tenzkonflikt zwischen Gerichts= und Verwaltungs-
behörden ein Gerichtsurteilzuerlangen außer Stand
sind. Ein besonders lehrreicher Fall ist der Rechts-
streitzwischen Dorfgemeinde und Rittergut Blanken-
berg darüber, wer von beiden den Dorfnachtwächter
zu bezahlen habe; nach Anrufung von nicht we-
niger als elf Instanzen sind den Streitenden in-
folge widersprechender Entscheidungen des preußi-
schen Kompetenzgerichtshofes und des Reichsgerichts
(10. Juni 1899) schließlich sämtliche Gerichte
verschlossen geblieben (ugl. Deutsche Juristenzei-
tung 1899, 333; 1900, 67; Juristische Wochen-
schrift 1899, 725). Die zahlreichen, beim deut-
schen Reichstage einlaufenden Petitionen wegen
„Justizverweigerung“ enthalten durchgängig nur
Beschwerden wegen angeblich unrichtiger Rechts-
pflege, nicht wegen mangelnder Rechtspflege. Eine
allgemeine reichsgesetzliche Reglung der Beschwerde
wegen Justizverweigerung ist bei Beratung des
Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-
zivilprozeßordnung von den Abgeordneten Bähr
und Struckmann in der Justizkommission des
Reichstages angeregt, von der Kommission aber,
weil diese Beschwerde in das Gebiet der reinen
Disziplin und damit in das Gebiet der Landes-
gesetzgebung gehöre, abgelehnt worden (Proto-
kolle der Justizkommission zum G.V.G. 8 144 und
zur Z. P. O. § 272). Reichsrechtlich geordnet ist
daher nur das Einschreiten des Reichs gegen
Justizverweigerung in höchster landesgesetzlicher
Instanz (Art. 77 der Reichsverfassung), während
das Vorgehen gegen Justizverweigerung in den
unteren landesgesetzlichen Instanzen sich nach
Landesrecht bestimmt. — 1) Die Zuständigkeit des
Reichs für Beschwerden wegen Justizverweigerung
setzt voraus: a) eine Justizsache, bezüglich deren
die Rechtspflege verweigert oder gehemmt worden
ist (s. A. I. u. II.). Die Annahme, daß zu den
Justizsachen im Sinne der Reichsverfassung nur
die den ordentlichen Gerichten zugewiesenen
Rechtsstreitigkeiten gehören (Arndt), ist unbegrün-
det. Selbst Gegenstände der Verwaltungsgerichts-
barkeit dürften als Justizsachen im Sinne des Art.
77anzusehen sein (anderer Ansicht: Seydel, Hänel).
b) Die Beschwerde muß gerichtet sein gegen die
Regierung eines deutschen Bundesstaates; Be-
schwerden über Justizverweigerung durch eine Be-
hörde des Reichs selbst oder durch die Behörde
eines ausländischen Staates scheiden von der An-
wendung des Art. 77 aus. c) Es muß der Nach-
weis erbracht werden, daß in dem betreffenden