Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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(6)  Die  Aufforderung  zur  Zuwachssteuererklärung  kann  unterbleiben,  wenn  es  zur  Festsetzung
  der  Steuer  nur  einer  Auskunft  über  bestimmte  tatsächliche  Verhältnisse  bedarf.

19.

Sind  bei  einem  Eigentumsübergange  mehrere  Veräußerer  vorhanden,  so  unterliegt  es
dem  Ermessen  des  Zuwachssteueramts,  welchem  von  ihnen  die  Aufforderung  übersandt  wird.
In  der  Regel  wird  es  denjenigen  wählen,  von  dem  angenommen  werden  kann,  daß  er  mit
den  in  Betracht  kommenden  Verhältnissen  am  besten  vertraut  ist.

8  20.

Sonder-  (1)  Ergibt  sich  aus  den  Mitteilungen  und  Anmeldungen  oder  im  Laufe  des  Verfahrens,
erklärungen,  daß  ein  Fall  der  Veräußerung  oder  Übereignung  vorliegt,  für  dessen  steuerliche  Behandlung
das  Gesetz  besondere  Vorschriften  vorsieht  (Zwangsversteigerung,  Gemeinschaftsteilung  usw.),
so  hat  das  Zuwachssteueramt  den  Steuerpflichtigen  zu  einer  Sondererklärung  über  diese
Punkte  zu  veranlassen.
(2)  Für  die  Sondererklärungen  können  von  der  Landeszentralbehörde  im  Einverständnisse
  mit  dem  Reichskanzler  Muster  vorgeschrieben  werden.

§  21.

Prüfung  )  Nach  Eingang  der  Zuwachssteuererklärung  hat  das  Zuwachssteueramt  die  Angaben
der  Süache-  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.
erklärung.  (2)  Sobald  sich  im  Laufe  der  Ermittelungen  herausstellt,  daß  die  Zuwachssteuer  voraussichtlich
  einen  Betrag  von  20  .X  nicht  erreichen  würde,  ist  unter  Einstellung  der  Ermittelungen
  nach  §  13  zu  verfahren.

§  22.

Wert-  (1)  In  Fällen,  in  denen  die  Ermittelung  des  Wertes  eines  steuerpflichtigen  Gegenermittelung.

  standes  in  Frage  kommt,  ist  der  gemeine  Wert  zu  Grunde  zu  legen.  Unter  dem  gemeinen
Werte  ist  der  Verkaufs=  oder  Verkehrswert  zu  verstehen,  der  durch  den  Preis  bestimmt  wird,
welcher  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne
Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.
&)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  über  die  Ermittelung  des  Wertes  und  des
Ertrags  im  Sinne  der  §§  15,  22  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  einzelne  Grundstücksarten
Grundsätze  aufzustellen.
(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  bestimmen,
daß,  soweit  für  den  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt  nach  landesrechtlichen  Vorschriften