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Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das
den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben
kann. Endlich wer gerichtlich in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt worden ist. Wähl-
bar als Vertreter der Unternehmer oder anderer
Arbeitgeber ist, wer regelmäßig mindestens einen
Versicherungspflichtigen beschaftigt, der bei dem
Versicherungsträger versichert ist. Bevollmächtigte
Betriebsleiter, gesetzliche Vertreter der Genossen-
schaftsmitglieder, im Gebiet der Krankenversiche-
rung auch Geschäftsführer und Betriebsbeamte,
sind gleichfalls wählbar. Nicht wählbar sind
Mitglieder einer Behörde, die Aussichtsbefugnisse
über einen Versicherungsträger hat. Wählbar
als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei dem
Versicherungsträger versichert ist. Bei der Kranken-,
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
werden Versicherte, die regelmäßig mehr als zwei
Versicherungepflichtige beschäftigen, den Arbeit-
gebern zugerechnet. Bei der Unfallversicherung
werden versicherte Mitglieder den Unternehmern
zugerechnet, wenn sie regelmäßig wenigstens einen
Versicherungspflichtigen beschäftigen. Die Ver-
treter der Unternehmer oder anderer Arbeitgeber
und der Versicherten werden nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Die
Wahl kann auf Vorschlagslisten beschränkt werden
und ist geheim (vogl. unter Abschnitt „Aufbau der
Wahlen"). Die Wahlzeit dauert vier Jahre.
Das Amt der Organe der Versicherungsträger
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Mutel
der Versicherungsträger dürfen nur für die ge-
setzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke
verwendet werden. Sie sind gesondert zu ver-
walten. Das Vermögen muß wie Mündelgeld
(§§ 1807, 1808 des B.G.B.) verzinslich ange-
legt werden, soweit das Gesetz nichts anderes zu-
läßt. Es darf außerdem in Wertpapieren, die
landesgesetzlich zur Anlegung von Mündelgeld
zugelassen sind und in solchen auf den Inhaber
lautenden Pfandbriefen deulscher Hypotheken-
Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichs-
bank in Klasse 1 beleiht. Die oberste Verwal-
tungsbehörde kann Weiteres bestimmen. Der An-
spruch auf Leistungen der Versicherungsträger
verjährt in vier Jahren nach der Fälligkeit, so-
weit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die
Aufsicht über die Versicherungsträger beschränkt
sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der
Satzungen. Die öffentlichen Behörden der
Reichsversicherung sind die Versicherungs-
ämter, Oberversicherungsämter und
das Reichsversicherungsamt (Landes-
versicherungsämter). In gewissem Sinn
können als Versicherungsbehörden aber auch der
Bundesrat und die Landesregierungen gelten, da
sie zum Erlaß allgemeiner Anordnungen und zu
Einzelentscheidungen berufen sind; die obersten
Verwaltungsbehörden beispielsweise als Be-
schwerdeinstanz in Krankenversicherungssachen über
den Oberversicherungsämtern. Die Versicherungs-
Sozialversicherung.
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ämter werden als Abteilungen der unteren Ver-
waltungsbehörden errichtet. Sie nehmen nach
Vorschrift des Gesetzes die Geschäfte der Reichs-
versicherung wahr und erteilen in deren Angelegen-
heiten Auskunft. In den gesetzlich bestimmten
Fällen sind als Beisitzer Versicherungsvertreter
beizuziehen, die von den Vorstandsmitgliedern der
Kranken= und diesen gleichgestellten Kassen ge-
wählt werden (Verhältniswahl). Zur Teilnahme
an der Wahl sind nur Vorstandsmitglieder
solcher Krankenkassen berechtigt, die im Bezirk
des Amts mindestens 50 Mitglieder haben.
Der Vorsitzende ist der Leiter der unteren Ver-
waltungsbehörde, er erhält Stellvertreter in Per-
sonen, die durch Vorbildung und Erfahrung in
der Arbeiterversicherung dazu geeignet sind. Es
können gemeinsame Versicherungsämter errichtet
werden. Sofern die Einrichtung der Landes-
behörden die Anlehnung an die unteren Verwal-
tungsbehörden nicht zuläßt, können die Versiche-
rungsämter auch als selbständige Behörden er-
richtet werden. Organen von Knappschaftskassen
oder -vereinen sowie von Betriebskrankenkassen
für Betriebsverwallungen und Dienstbetriebe und
von Sonderanstalten des Reichs und der Bundes-
staaten können Aufgaben vom Versicherungsamt
(außer Spruchbefugnissen) übertragen werden,
wenn die Organe mindestens zur Halste aus ge-
heim gewählten Versicherungsvertretern bestehen.
Das Versicherungsamt bildet für die dem Spruch-
oder Beschlußverfahren gesetzlich zugewiesenen
Sachen Spruch-(Beschluß-ausschüsse aus
dem Vorpttzenden des Versicherungsamts oder
seinem Stellvertreter und je einem Vertreter der
Arbeiter und Arbeitgeber. Die Kosten des Ver-
sicherungsamts trägt der Bundesstaat oder der
Gemeindeverband. Die Barauslagen des Ver-
fahrens erstatten im allgemeinen die Versiche-
rungsträger. Die Oberversicherungsämter
sind nach Vorschrift des Gesetzes die höheren
Spruch-, Beschluß= und Aufsichtsbehörden in
der Regel für den Bezirk einer höheren Ver-
waltungsbehörde. Sie haben außer dem lebens-
länglich angestellten Direktor die erforderlichen
Mitglieder. Die Zahl der Beisitzer, regelmäßig
40, besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und
Versicherten. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern
werden zur Hälfte von den Arbeitgebern im Aus-
schuß der Versicherungsanstalt und zur Hälfte von
den Vorständen der zuständigen landwirtschaft-
lichen und der dazu bestimmten gewerblichen Ver-
trauensberussgenossenschaft oder Vertrauensaus-
führungsbehörde gewählt. Die Beisitzer aus den
Versicherten werden von den Versichertenvertretern
bei den Versicherungsämtern des Bezirks gewählt.
Wahlordnungen bestimmen das Nähere. Zur Er-
ledigung der dem Spruch= und Beschlußverfahren
überwiesenen Sachen werden Spruch= und Be-
schlußkammerr errichtet. Die ersteren werden
mit einem Mitglied des Oberversicherungsamts
und je 2 Beisitzern, die letzteren mit 2 Beisitzern
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