Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das 
den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben 
kann. Endlich wer gerichtlich in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt worden ist. Wähl- 
bar als Vertreter der Unternehmer oder anderer 
Arbeitgeber ist, wer regelmäßig mindestens einen 
Versicherungspflichtigen beschaftigt, der bei dem 
Versicherungsträger versichert ist. Bevollmächtigte 
Betriebsleiter, gesetzliche Vertreter der Genossen- 
schaftsmitglieder, im Gebiet der Krankenversiche- 
rung auch Geschäftsführer und Betriebsbeamte, 
sind gleichfalls wählbar. Nicht wählbar sind 
Mitglieder einer Behörde, die Aussichtsbefugnisse 
über einen Versicherungsträger hat. Wählbar 
als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei dem 
Versicherungsträger versichert ist. Bei der Kranken-, 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
werden Versicherte, die regelmäßig mehr als zwei 
Versicherungepflichtige beschäftigen, den Arbeit- 
gebern zugerechnet. Bei der Unfallversicherung 
werden versicherte Mitglieder den Unternehmern 
zugerechnet, wenn sie regelmäßig wenigstens einen 
Versicherungspflichtigen beschäftigen. Die Ver- 
treter der Unternehmer oder anderer Arbeitgeber 
und der Versicherten werden nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Die 
Wahl kann auf Vorschlagslisten beschränkt werden 
und ist geheim (vogl. unter Abschnitt „Aufbau der 
Wahlen"). Die Wahlzeit dauert vier Jahre. 
Das Amt der Organe der Versicherungsträger 
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Mutel 
der Versicherungsträger dürfen nur für die ge- 
setzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke 
verwendet werden. Sie sind gesondert zu ver- 
walten. Das Vermögen muß wie Mündelgeld 
(§§ 1807, 1808 des B.G.B.) verzinslich ange- 
legt werden, soweit das Gesetz nichts anderes zu- 
läßt. Es darf außerdem in Wertpapieren, die 
landesgesetzlich zur Anlegung von Mündelgeld 
zugelassen sind und in solchen auf den Inhaber 
lautenden Pfandbriefen deulscher Hypotheken- 
Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichs- 
bank in Klasse 1 beleiht. Die oberste Verwal- 
tungsbehörde kann Weiteres bestimmen. Der An- 
spruch auf Leistungen der Versicherungsträger 
verjährt in vier Jahren nach der Fälligkeit, so- 
weit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die 
Aufsicht über die Versicherungsträger beschränkt 
sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der 
Satzungen. Die öffentlichen Behörden der 
Reichsversicherung sind die Versicherungs- 
ämter, Oberversicherungsämter und 
das Reichsversicherungsamt (Landes- 
versicherungsämter). In gewissem Sinn 
können als Versicherungsbehörden aber auch der 
Bundesrat und die Landesregierungen gelten, da 
sie zum Erlaß allgemeiner Anordnungen und zu 
Einzelentscheidungen berufen sind; die obersten 
Verwaltungsbehörden beispielsweise als Be- 
schwerdeinstanz in Krankenversicherungssachen über 
den Oberversicherungsämtern. Die Versicherungs- 
Sozialversicherung. 
  
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ämter werden als Abteilungen der unteren Ver- 
waltungsbehörden errichtet. Sie nehmen nach 
Vorschrift des Gesetzes die Geschäfte der Reichs- 
versicherung wahr und erteilen in deren Angelegen- 
heiten Auskunft. In den gesetzlich bestimmten 
Fällen sind als Beisitzer Versicherungsvertreter 
beizuziehen, die von den Vorstandsmitgliedern der 
Kranken= und diesen gleichgestellten Kassen ge- 
wählt werden (Verhältniswahl). Zur Teilnahme 
an der Wahl sind nur Vorstandsmitglieder 
solcher Krankenkassen berechtigt, die im Bezirk 
des Amts mindestens 50 Mitglieder haben. 
Der Vorsitzende ist der Leiter der unteren Ver- 
waltungsbehörde, er erhält Stellvertreter in Per- 
sonen, die durch Vorbildung und Erfahrung in 
der Arbeiterversicherung dazu geeignet sind. Es 
können gemeinsame Versicherungsämter errichtet 
werden. Sofern die Einrichtung der Landes- 
behörden die Anlehnung an die unteren Verwal- 
tungsbehörden nicht zuläßt, können die Versiche- 
rungsämter auch als selbständige Behörden er- 
richtet werden. Organen von Knappschaftskassen 
oder -vereinen sowie von Betriebskrankenkassen 
für Betriebsverwallungen und Dienstbetriebe und 
von Sonderanstalten des Reichs und der Bundes- 
staaten können Aufgaben vom Versicherungsamt 
(außer Spruchbefugnissen) übertragen werden, 
wenn die Organe mindestens zur Halste aus ge- 
heim gewählten Versicherungsvertretern bestehen. 
Das Versicherungsamt bildet für die dem Spruch- 
oder Beschlußverfahren gesetzlich zugewiesenen 
Sachen Spruch-(Beschluß-ausschüsse aus 
dem Vorpttzenden des Versicherungsamts oder 
seinem Stellvertreter und je einem Vertreter der 
Arbeiter und Arbeitgeber. Die Kosten des Ver- 
sicherungsamts trägt der Bundesstaat oder der 
Gemeindeverband. Die Barauslagen des Ver- 
fahrens erstatten im allgemeinen die Versiche- 
rungsträger. Die Oberversicherungsämter 
sind nach Vorschrift des Gesetzes die höheren 
Spruch-, Beschluß= und Aufsichtsbehörden in 
der Regel für den Bezirk einer höheren Ver- 
waltungsbehörde. Sie haben außer dem lebens- 
länglich angestellten Direktor die erforderlichen 
Mitglieder. Die Zahl der Beisitzer, regelmäßig 
40, besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und 
Versicherten. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern 
werden zur Hälfte von den Arbeitgebern im Aus- 
schuß der Versicherungsanstalt und zur Hälfte von 
den Vorständen der zuständigen landwirtschaft- 
lichen und der dazu bestimmten gewerblichen Ver- 
trauensberussgenossenschaft oder Vertrauensaus- 
führungsbehörde gewählt. Die Beisitzer aus den 
Versicherten werden von den Versichertenvertretern 
bei den Versicherungsämtern des Bezirks gewählt. 
Wahlordnungen bestimmen das Nähere. Zur Er- 
ledigung der dem Spruch= und Beschlußverfahren 
überwiesenen Sachen werden Spruch= und Be- 
schlußkammerr errichtet. Die ersteren werden 
mit einem Mitglied des Oberversicherungsamts 
und je 2 Beisitzern, die letzteren mit 2 Beisitzern 
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