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Außer im Art. 8 Reichsverfass. sind die Ausschüsse des
Bundesrats in den Art. 36 Abs. 2, 39, 46, 56 Abs. 1 und
63 Abs. 5 erwähnt. Diese Bestimmungen sind später noch
genauer zu erörtern, wobei sich zeigen wird, daß die Bundes-
ratsausschüsse außer der Vorbereitung der Vorlagen, der Prüfung
der an den Bundesrat gelangenden Anträge, der endgültigen
Ausgestaltung der Entwürfe und Motive und der Bericht-
erstattung') über den Gegenstand ihrer Beratungen ) der Unter-
stützung des Kaisers und seiner Behörden durch Vermittlung
zwischen diesen und den Einzelregierungen und durch die Er-
teilung von Gutachten, Vorschlägen oder Zustimmungen zu
mancken Verwaltungsgeschäften dienen.
II. Es ist schon oben erwähnt worden, daß zur Erklärung
des Bundesrates der Vergleich mit einem Reichsministerium
herangezogen wurde. Wenn damals die Unmöglichkeit einer
derartigen Charakterisierung dargelegt wurde, so ist dies gleich-
falls für die Bundesratsausschüsse zu sagen. Fürst Bismarck
erklärte einmal in der Reichstagssitzung vom 16. April 1869))
als Erwiderung des früher auf Errichtung eines verantwortlichen
Bundesministeriums gestellten Antrags, daß bereits die Bundes-
ratsausschüsse die Geschäfte eines solchen besorgten. 10) Diese
Bemerkung ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen, da sie mehr
den Nachweis der Uberflüssigkeit eines solchen Ministeriums
als die staatsrechtliche Erklärung der Bundesratsausschüsse
bezweckte. Tatsächlich hat ein solcher Vergleich aber auch eine
gewisse Berechtigung. Indem das Bundesratsplenum bisweilen
die höchste Verwaltungsinstanz bildet, führt es die Geschäfte
7) Die zu erledigende Arbeit wird den Ausschüssen gewöhnlich vom
Bundesratsplenum bezw. vom Kaiser zugewiesen. Teilweise wird ihre
Tätigkeit aber auch durch die Verfassung oder durch Reichsgesetze normiert.
8) Vgl. hierüber Laband, Staatsr. I, S. 285 f.; Reichsstaatsr., S. v1
v. Rönne, Staatsr., S. 210, Verf.-Recht, S. 152; Arndt, Staatsr., S. 8,
Komm., S. 119; Seydel, Komm., S. 150, Jahrb. III, S. 295; Jom.
Staatsr. I, S. 162; Dambitsch, S. 249; v. Jagemann, S. 87; Meder,
Lehrb., S. 438; Riedel, S. 27, 100; Held, S. 111; Thudichum, S. 113:
v. Mohl, S. 268; Proebst, S. 64; Reincke, Komm., S. 148; Auerbadh
S. 104; Roesler, S. 16.
Sten. Ver., S. 402.
10) Vgl. v. Martitz, S. 66; Auerbach, S. 64.