Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 126 — 
Außer im Art. 8 Reichsverfass. sind die Ausschüsse des 
Bundesrats in den Art. 36 Abs. 2, 39, 46, 56 Abs. 1 und 
63 Abs. 5 erwähnt. Diese Bestimmungen sind später noch 
genauer zu erörtern, wobei sich zeigen wird, daß die Bundes- 
ratsausschüsse außer der Vorbereitung der Vorlagen, der Prüfung 
der an den Bundesrat gelangenden Anträge, der endgültigen 
Ausgestaltung der Entwürfe und Motive und der Bericht- 
erstattung') über den Gegenstand ihrer Beratungen ) der Unter- 
stützung des Kaisers und seiner Behörden durch Vermittlung 
zwischen diesen und den Einzelregierungen und durch die Er- 
teilung von Gutachten, Vorschlägen oder Zustimmungen zu 
mancken Verwaltungsgeschäften dienen. 
II. Es ist schon oben erwähnt worden, daß zur Erklärung 
des Bundesrates der Vergleich mit einem Reichsministerium 
herangezogen wurde. Wenn damals die Unmöglichkeit einer 
derartigen Charakterisierung dargelegt wurde, so ist dies gleich- 
falls für die Bundesratsausschüsse zu sagen. Fürst Bismarck 
erklärte einmal in der Reichstagssitzung vom 16. April 1869)) 
als Erwiderung des früher auf Errichtung eines verantwortlichen 
Bundesministeriums gestellten Antrags, daß bereits die Bundes- 
ratsausschüsse die Geschäfte eines solchen besorgten. 10) Diese 
Bemerkung ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen, da sie mehr 
den Nachweis der Uberflüssigkeit eines solchen Ministeriums 
als die staatsrechtliche Erklärung der Bundesratsausschüsse 
bezweckte. Tatsächlich hat ein solcher Vergleich aber auch eine 
gewisse Berechtigung. Indem das Bundesratsplenum bisweilen 
die höchste Verwaltungsinstanz bildet, führt es die Geschäfte 
  
7) Die zu erledigende Arbeit wird den Ausschüssen gewöhnlich vom 
Bundesratsplenum bezw. vom Kaiser zugewiesen. Teilweise wird ihre 
Tätigkeit aber auch durch die Verfassung oder durch Reichsgesetze normiert. 
8) Vgl. hierüber Laband, Staatsr. I, S. 285 f.; Reichsstaatsr., S. v1 
v. Rönne, Staatsr., S. 210, Verf.-Recht, S. 152; Arndt, Staatsr., S. 8, 
Komm., S. 119; Seydel, Komm., S. 150, Jahrb. III, S. 295; Jom. 
Staatsr. I, S. 162; Dambitsch, S. 249; v. Jagemann, S. 87; Meder, 
Lehrb., S. 438; Riedel, S. 27, 100; Held, S. 111; Thudichum, S. 113: 
v. Mohl, S. 268; Proebst, S. 64; Reincke, Komm., S. 148; Auerbadh 
S. 104; Roesler, S. 16. 
Sten. Ver., S. 402. 
10) Vgl. v. Martitz, S. 66; Auerbach, S. 64.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.