Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

Nach dem Wortlaute der Reichsverfassung 12) folgt eben- 
falls, daß im Blidesrate, nur Staaten vertreten sind. 43) Die 
Fürsten und Senate! entsenden. die Bevollmächtigten nur als 
Organe ihrer Staaten, 
a. Eben. weil im Bundesrate nur die Bevollmächtigten 
von Staaten sitzen, darum miften die Ansprüche von Privat- 
personen auf einen Sitz im V Vundesrate zurückgewiesen werden, 
wenn diese auch früher reichsunmittelbare Landesherren waren;) 
auch nur eine Kurialstimnte kann ihnen nicht zugebilligt werden. 45) 
b. Ja selbst der Kaiser hat als solcher nicht das Recht, 
Mitglieder zum Bundesrate zu entsenden, da er ebenfalls neben 
diesem selbständiges Organ, aber nicht Mitglied des Bundes 
ist. Der ungenaue Ausdruck der Reichsverfassung, die von 
einer „Stimme, Vertretung des Präsidiums“ 45) und „Präsidial- 
stimme“ ½) spricht, darf zu einer gegenteiligen Ansicht nicht 
  
Staaten sind, so solgt mit Notwendigkeit, daß sie der Regierung ihrer 
Staaten und wiederum die Minister der betr. Staaten für ihre, den Ver- 
tretern im Bundesrate erteilten Weisungen den zuständigen Organen ihres 
Staates verantwortlich sind.“ 
42) „Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß 
Preußen 17 Stimmen führt.“ (Art. 6, Abs. 1. Vgl. ferner Art. 7, Abs. 4, 
Art. 8, Abs. 2 und 3 Reichsverf.) 
Auch das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß Staaten im 
Bundesrate vertreten seien. (Vgl. hierüber III S. 382 f. der Entsch. in 
Strafs. „ eine Vertretung von Staaten darstellt, welche Mitglieder des 
Bundes sind.“) 
43) So gua die überwiegende Ansicht in der staatsrechtlichen Literatur. 
Dagegen A. A. Meyer, Lehrb., S. 430 f.; v. Mohl, S. 233; v. Seydel, 
Komm., S. 131 f., Jahrb. III, S. 273f.; Grotefend, S. 786; Thudichum, 
Verf.-Recht, S. 60, 101, Jahrb. I, S. 21 f.; v. Rönne, Verf.-Recht, S. 147; 
Dambitsch, S. 210, 239; Geffken, S. 51, 123, Anm. 7. 
44) So beantragte das sürstl. und gräfl. Haus Schönburg die Ein- 
räumung von Sitz und Stimme im Bundesrate. Dafür sprach sich un- 
richtigerweise Prof. Bischof, in der Denkschrift betr. das fürstliche und gräf- 
liche Gesamthaus Schönburg und dessen Aurecht auf Einräumung von Sitz 
und Stimme im Hohen Bundesrat des Norddentschen Bundes, Gießen 
1871, aus. 
45) Dies war im Deutschen Bunde einmal beabsichtigt worden. 
46) Art. 5, Abs. 2, 8, 37 Reichsverf. 
47) Art. 7, Abs. 3 Reichsverf. 
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