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Bundesstaaten. ) Den letzteren gegenüber ist nur die Voll—
macht (Legitimation) maßgebend, während gegenüber dem ab.
ordnenden Staate Auftrag und Instruktion gelten. 1#)
1. Die Bundesratsmitglieder werden ernannt von den
Staatsoberhäuptern als den Inhabern der Landesgewalt unter
ministerieller Gegenzeichnung, "6) die bei ihrer Auswahl an
irgend welche Voraussetzungen bezüglich der Persönlichkeit ihrer
Bevollmächtigten z. B. Innehabung eines gewissen Amtes oder
Ranges!) nicht gebunden sind. /) Ebenso können die Regie-
–
14) Jöre Nechtsstellung beruht daher z. T. auf Reichs-, z. T auch
auf Landeerecht.
15) Laband, Staatsr. I, S. 249; Kliemke, S. 18 f.; Fülster, S. 405;
Zorn, Staatsr. 1, S. 166; Querfurth, S. 11. —9
10) Hierdurch übernimmt der gegenzeichnende Minister die politische,
ev. je nach Landesrecht auch die rechtliche Verantwortlichkeit für die Er-
nennung. (Dgl. Preuß. Verfass. Art. 44 f.; Württ. Verfass. § 51, 195 f.)
Außerdem ist tatsächlich dem Gesamtministerium ein Mitwirkungsrecht bei
der Ernennung in beratender Weise eingeräumt. Eine rechtliche Grund-
lage besteht aber dafür in Württemberg, wo das Verfassungsgesetz vom
1. Juli 1876 betr. Bildung eines Ministeriums folgende Feststellung trifft
(Art. 6, Abs. 2): „Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staats-
ministeriums als beratender Behörde alle Angelegenheiten, welche die
Beziehungen zum Deutschen Reiche betreffen.“
Dasselbe gilt für die Vorbereitung der Instruktionen, welche nach
Fertigstellung durch die Regierungen den Bundesvertretern erteilt werden.
17) Durchweg werden zu Bundesratsbevollmächtigten hohe Staats-
beamte, so z. B. Staatsminister, Unterstaatssekretäre und Ministeriäldirek-=
toren, bei Vertretung militärischer Interessen, Offiziere genommen. Vsgl.
Fürst Bismarck in der Sitzung des konst. Reichstags am 26. März 1867,
Sten. Ber., S. 378: „Es besteht die Absicht, die preußischen Mitglieder
des Bundesrats in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung zu wählen,
und zwar in den höheren Stellungen, damit der Bundesrat in seinem
Schoße mit den notwendigen technischen Kenntnissen ausgestattet ist.“
18) Nur dürfen nach Art. 9 Reichsverf. nicht Mitglieder des Reichs-
tages zu solchen des Bundesrats ernannt werden; weil nach dem Grund-
satz der Inkompabilität ein Mitglied des Bundesrats (also auch der Reichs-
kanzler), eines Repräsentanten der Souveränität, nicht gleichzeitig Mitglied
des Reichstages, der den Bundesrat in der Ansübung seiner Herrscher-
gewalt beschränkenden Volksvertretung, sein kann, was außerdem aus der
Stellung der Mitglieder beider Kollegien resultiert. Denn die Bundesrats-
vertreter sind an Instruktionen gebunden, während die Reichstagsabgeord-
neten gemäß Art. 29 Reichsverfass. nach freier überzeugung stimmen, sodaß