rungen der Einzelstaaten ihren Vertreter jederzeit abberufen
und ihm einen Stellvertreter geben.
a. Durch die Ernennung zu Vertretern der Einzelstaaten
im Bundesrat werden für dieselben Rechte und Miflichten in
ihrem Verhältnis zu ihren Absendestaaten begründet. Berechtigt
werden sie, im Bundesrate ihren Staat zu vertreten und bei
der Bildung des Bundesratswillens durch Teilnahme an den
Beratungen und Abstimmungen mitzuwirken. Dagegen tragen
sie ihrer Regierung gegenüber die Verantwortungtt), daß sie
im Falle der Vereinigung beider Stellungen Konflikte der Vyelichten under-
meidlich wären.
Ein Bundesratsmitglied kann zwar zum Reichstage gewählt werden,
muß sich aber dann für eine der beiden Körperschaften entscheiden und bei
Annahme der Wahl aus dem Bundesrate ausscheiden; anderfeits kann auch
ein Reichstagsmitglied zum Vertreter im Bundesrate ernannt werden, mun
aber dann gleichfalls vor seiner Ernennung zum Bundesratsbevollmächtigten
aus dem Reichstage austreten. (Vgl. Arndt, Staator., S. 120; Dambitsch,
S. 264; Meyer, Lehrb., S. 440; Querfurth, S. 31; Zorn, Staatzr. I,
S. 220; Vogels, S. 13, 32 f.; Seydel in Hirths Annalen 1880, S. 300.
A. A. v. Rönne, Staatsr. I, S. 222 f.; die Wahlprüfungskommission des
Reichstags 1879. Vgl. Anl. des Reichstags von 1879, VI, S. 1520, Nr. 228.)
Das Prinzip der Inkompabilität muß notwendigerweise auch auf die
stellvertretenden Bevollmächtigten ausgedehnt werden, d. h. auch diese können
nicht zugleich Mitglieder des Reichstags sein. (Ebenso Perels, a. a. O.,
S. 270.) Denn es kann jederzeit eintreten, daß auch diese Bundesrats-
mitglieder werden, sodaß auch auf sie Art. 9, S. 2 Anwendung finden muß.
Dagegen erstreckt sich die Inkompabilität auch auf die Beamten des
Bundesrates, sodaß diese zugleich Reichstagsmitglieder sein können, wenn
dies auch praktisch wohl nicht vorkommen wird.
19) Eine Verantwortlichkeit ihrerseits besteht aber nicht gegenüber
Bundesrat oder Reichstag, was auch dadurch für letzteren zum Ausdruck
kommt, daß sie nicht interpelliert werden können. Der Grund dafür, daß
sie nur ihren Auftraggebern verantwortlich sind, liegt darin, daß sie nach
Instruktionen stimmen und ihre persönliche Überzeugung kein wesentliches
Moment für ihr Verhalten im Bundesrate ist. Dies gilt vor allem für
die juristische, z. Teil auch für die politische Verantwortung. Für letztere
kommt noch in Betracht, daß die Bundesratsbevollmächtigten außer ihrer
Stimmabgabe im Bundesrate noch Verwaltungsarbeit zu leisten haben, wo
ihre eigene Ansicht von Bedeutung ist, so z. B. bei der Insormierung ihrer
Regierungen. In diesem Umfange besteht auch für sie eine politische Ver-
antwortung, und zwar innerhalb der Grenzen ihrer politischen Macht. (Val.