Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

161 
15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 28. Juni 1912. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg, Bayern und 
Baden einerseits und Preußen andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 15. Juni 1912. 
S. 161. — Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg 
und Baden über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten 
vom 12. Dezember 1908 und des Nachtragsübereinkommens zu diesem Staatsvertrage vom 15. Dezember 
1910. Vom 18. Juni 1912. S. 176. — Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend abgekürzte Maß- und 
Gewichtsbezeichnungen. Vom 15. Juni 1912. S. 181. — Verfügung der Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend die Staatsprüfung im Baufach. 
Vom 31. Mai 1912. S. 182. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, be- 
treffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Jtalien. Vom 
7. Juni 1912. S. 183. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend 
die Abänderung der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888. Vom 13. Juni 1912. S. 184. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen 
Olen, Ather, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flchsigkeien. Vom 19. Juni 1912. S. 184. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Verösfentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg, Bayern und Baden einerseits 
und Preußen andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 15. Juni 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der am 29. Juli 1911 zwischen Württemberg, Bayern und Baden 
einerseits und Preußen andererseits abgeschlossene Staatsvertrag zur Regelung der 
Lotterieverhältnisse die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt hat und 
mit Preußen und Baden ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach Anhörung
	        
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