161
15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 28. Juni 1912.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg, Bayern und
Baden einerseits und Preußen andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 15. Juni 1912.
S. 161. — Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg
und Baden über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten
vom 12. Dezember 1908 und des Nachtragsübereinkommens zu diesem Staatsvertrage vom 15. Dezember
1910. Vom 18. Juni 1912. S. 176. — Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend abgekürzte Maß- und
Gewichtsbezeichnungen. Vom 15. Juni 1912. S. 181. — Verfügung der Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend die Staatsprüfung im Baufach.
Vom 31. Mai 1912. S. 182. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, be-
treffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Jtalien. Vom
7. Juni 1912. S. 183. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend
die Abänderung der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888. Vom 13. Juni 1912. S. 184. —
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen
Olen, Ather, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flchsigkeien. Vom 19. Juni 1912. S. 184.
Königliche Verordnung,
betreffend die Verösfentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg, Bayern und Baden einerseits
und Preußen andererseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 15. Juni 1912.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der am 29. Juli 1911 zwischen Württemberg, Bayern und Baden
einerseits und Preußen andererseits abgeschlossene Staatsvertrag zur Regelung der
Lotterieverhältnisse die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt hat und
mit Preußen und Baden ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach Anhörung