Full text: König Friedrich August III. von Sachsen.

Selbstverständlichkeiten gewesen. Häufig hat er ihnen beredten Aus- 
druck verliehen, so vor allem in seiner schon erwähnten Ansprache 
beim 25jährigen Regierungsjubiläum des Kaisers: „Wir, die wir 
mit Ew. Majestät durch heilige Bündnisverträge zum 
Wohle unseres geliebten Vaterlandes unverbrüchlich 
verbunden sind, dürfen es besonders dankbar rühmen, 
daß es Ew. Majestät Weisheit jederzeit gelungen ist, 
.. den Einzelstaaten diejenige Selbständigkeit zu wahren, 
die sie zur Erfüllung der ihnen eigenen Aufgaben be- 
dürfen. Wie wir aber in der uns verbürgten Selbstän- 
digkeit eine Grundlage des inneren Friedens und eine 
Gewähr für die Wohlfahrt des Reiches und seiner Glieder 
erblicken, so können auch Ew. Majestät versichert sein, 
daß wir in gleicher Treue an den uns obliegenden Pflich- 
ten festhalten, und daß das Wohl des Reiches der Leit- 
stern unserer Handlungen und Entschließungen bleiben 
wird!“ 
Dabei bedeutet dieses bewußte Anhalten an den Grundlagen 
des Reichsaufbaues bei unserem Könige keineswegs nur das 
pflichtmäßige Festhalten verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, 
sondern vor allem eine Bertiefung seiner königlichen und bundes- 
fürstlichen Pflichten. Unter welchen Gesichtspunkten er die Boden- 
ständigkeit des Stammesgedankens und die Jahrhunderte über- 
dauernde Anhänglichkeit an das Haus Wettin erfaßt, hat er einmal 
aus folgenden Worten erkennen lassen: „Unsere Zeit mit ihrer 
Beweglichkeit und Unstetigkeit erscheint mir besonders 
dazu angetan zu sein, sich die hohe sozialpolitische Be- 
deutung zuvergegenwärtigen, welche einemjahrhunderte- 
langen und in so mancher Hinsicht beilsamen Festhalten 
an der beimatlichen Scholle innewohnt.“ 
Wie bei jedem selbständigen Wirtschaftskörper, ist nun auch und 
erst recht beim Staate die Vorbedingung seines Bestehens und der 
Erfüllung seiner Aufgaben die finanzielle Selbständigkeit. Ohne 
eigene Finanzgewalt muß ein Staat zugrunde geben. Nach dem 
Verfassungsbau des Deutschen Reiches und den Absichten seiner 
Gründer ist davon auszugehen, daß den Bundesstaaten die direkten 
Steuern (vor allem also Einkommensteuern und Vermögenssteuern) 
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