22 § 3. Das Verwaltungsstreitverfahren.
) um die Herbeiführung einer Plenarentscheidung des Oberverwaltungsgerichts
über eine streitige Rechtsfrage (Art. 1
Ges. 27. 5. 1888, GS. S. 226).7
Die Zustellung der Entscheidung wird auf Anordnung des Vorsitzenden
des Gerichts bewirkt, entweder durch Beamte des Kreisausschusses
und der Regierung, oder durch Ersuchen der nachgeordneten
Behörden, oder durch die Post; die Bestimmungen der 88 180 ff. ZPO.
finden dabei entsprechende Anwendung.) Die Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten
ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch unmittelbar
an die Partei erfolgen. Sind mehrere Streitgenossen vorhanden,
so genügt die Zustellung der Entscheidung an einen von ihnen, die
übrigen sind hiervon unter Beifügung einer Abschrift des Tenors zu
benachrichtigen. ) An Stelle der Zustellungsurkunde kann eine beglaubigte
Empfangsbescheinigung der zur Annahme legitimierten Person treten.
Uber einen in der Entscheidung übergangenen Klageanspruch
kann die Abfassung eines Nachtragserkenntnisses verlangt werden.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
eines Urteils dürfen nachträglich berichtigt werden. Unzulässig ist
dagegen die Berichtigung des Tatbestandes im Sinne des § 320 ZPO.
Die Rechtskraft der Entscheidung beschränkt sich lediglich auf den
Tenor, nicht auf die Gründe, ein Rechtsmittel, welches sich allein
gegen die Urteilsgründe richtet, ist unzulässig. 5)
II. Die Rechtsmittel.
A. Berufung.
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Endurteile
a) der Kreisausschüsse und gegen deren Bescheide in den
Fällen der §§ 64 u. 67 LVG.,
b) der Bezirksausschüsse in erster Instanz und gegen deren
Bescheide in den Fällen der §§ 64 u. 67 LVG.,
steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem
Vorsitzenden des Kreis= bzw. Bezirksausschusses die Berufung
zu a) an den Bezirksausschuß,
zu b) an das Oberverwaltungsgericht
1) Vgl. Friedrichs S. 498—501. ") PVBl. 14 170; 16 194; 25 96.
) Vgl. § 17 Regul. f. Kreis= u. Bezirks- v. K. 4 1346. v. Br. I Anm. 145
ausschüsse u. § 16 Regul. f. OVG. zu § 81.
9 OVG. 31 216. v. K. 4 1267. v. Br. I ) Pl. 18 317. v. K. 4 1356, OVG.
Anm. 86 zu § 52. Wegen Zustellung 2 415. v. K. 4 1365.
von Verfügungen s. oben S. 4.