Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

5. Abschnitt. Die Staatsbehörden. 
S 22. Das Staatsministerium und die ein- 
zelnen Ministerien (Departements). 
Vgl. das. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 (Reg.-Bl. 
S. 267) betr. die Bildung eines Staatsministeriums. 
I. Stellung und Zusammensetzung des Staats- 
ministeriums. Das Staatsministerium ist die 
oberste, unmittelbar unter dem König stehende, 
im wesentlichen zu dessen unmittelbaren Beratung 
berufene und die Einheit der Regierung in wich- 
tigen Sachen sicherstellende Staatsbehörde. Es 
besteht aus den Ministern oder COhefs der Ver- 
waltungsdepartements. Kein Mitglied des Staats- 
ministeriums kann, außer dem Fall, wenn der 
Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der 
Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen 
werden. Dem Staatsministerium sind zur Be- 
arbeitung der Geschäfte und zur Teilnahme an 
den Beratungen ständige Räte beigegeben. Als 
solche werden bis auf weiteres Mitglieder des 
Geheimen Rats vom König berufen. Dieselben 
haben aber keine zählende Stimme. Außerdem 
können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte 
oder Fachmänner beigezogen werden. Den Vor- 
sitz im Staatsministerium führt, wenn nicht der 
König an einer Beratung teilnimmt, der aus der 
Zahl der Minister oder Departementschefs er- 
nannte Präsident (Ministerpräsident). Die- 
sem kommt auch die Leitung der Geschäfte und 
die Dienstaufsicht über das dem Staatsministerium 
zur Dienstleistung beigegebene Personal zu. 
II. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums 
umfaßt: 
1. die Beratungallerallgemeinen An: 
gelegenheiten, namentlich solcher, welche auf 
gr
	        
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