Literatur.
I. Die Quellen des geltenden Rechts sind
das Regierungsblatt, das seit 1806 heraus-
gegeben wird und die Gesetze, Königlichen
Verordnungen und Ministerialverfügungen
von allgemeiner Bedeutung enthält, sowie
die Amtsblätter der verschiedenen höheren
Behörden. Das offizielle Organ der Staats-
regierung ist der aus Staatsmitteln unter-
haltene „Staatsanzeiger für das Königreich
Württemberg“ (vgl. über dessen Einrich-
tung die Ministerialverfügung v. 21. Nov.
1907; Reg.-Bl. S. 836).
II. Die Literatur des Staatsrechts.
1. Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde für
das Königreich Württemberg. 2. Aufl.
Stuttgart 1907.
2. Fleiner, F., Staatsrechtliche Gesetze
Württembergs. Tübingen 1907.
3. Gaupp-Göz, Staatsrecht des Königreichs
Württemberg. 3. Aufl. Tübingen und
Leipzig. J. ©. B. Mohr 1904. Dieses
ausgezeichnete und grundlegende staats-
rechtliche Werk Ludwig Gaupps, das
in 3. Auflage von Göz herausgegeben
worden ist, enthält auch reiche Literatur-
angaben.
4. Göz, Verfassungsurkunde für das König-
reich Württemberg. Tübingen 1906.
Bazille, Württemberr. 1